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0178 - SC Turnaround Invest AG

Empfehlung SC Turnaround Invest AG vom 29. Oktober 2003

Gesuch der Swiss Capital Alternative Investments AG, Zürich, um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht an die Aktionäre der SC Turnaround Invest AG, Zürich, eventualiter um Gewährung einer Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots an die Aktionäre der SC Turnaround Invest AG, Zürich

A.
Die SC Turnaround Invest AG („SC Turnaround“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 802'000 und ist eingeteilt in 160'400 Namenaktien zu je CHF 5 Nennwert. Die Aktien sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) im Segment „Investmentgesellschaften“ kotiert. Nach den Statuten bezweckt die Gesellschaft die direkte und indirekte Investition ihres Vermögens durch Kauf, Halten und Verkauf von Beteiligungen (durch gemeinschaftliche Kapitalanlage) an in- und ausländischen Gesellschaften und Anlagen, die wiederum schwergewichtig im Bereich von Unternehmungen und Anlagen mit Restrukturierungspotential investieren. Die Anlagen wurden bis anhin über eine Tochtergesellschaft (99.996% Beteiligung), die SC Turnaround Invest (Guernsey) Ltd., getätigt.

B.
Die Swiss Capital Alternative Investments AG („Swiss Capital“ oder „Gesuchstellerin“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 2’500’000 und ist eingeteilt in 25’000 Namenaktien zu je CHF 100 Nennwert. Die Gesellschaft ist eine von der Eidgenössischen Bankenkommission („EBK“) beaufsichtigte Effektenhändlerin und bezweckt nach den Statuten die Entwicklung, den Handel und Vertrieb von Finanzprodukten sowie die Beratung für institutionelle und private Anleger. Swiss Capital fungiert als Investment Adviser der SC Turnaround und erbringt in dieser Eigenschaft Anlageberatungsleistungen für die SC Turnaround Invest (Guernsey) Ltd.

C.
Auf Antrag des Verwaltungsrates beschlossen die Aktionäre an der ordentlichen Generalversammlung der SC Turnaround vom 24. März 2003 die Herabsetzung des damaligen Aktienkapitals von CHF 40'100'000 um CHF 39'298'000 auf CHF 802'000 durch Reduktion des Nennwerts jeder Aktie um CHF 245 auf CHF 5 pro Namenaktie. Diese Kapitalherabsetzung war Teil eines vom Verwaltungsrat geplanten Projekts „Konversion“, wodurch im Ergebnis die kotierte SC Turnaround von der Rechtsform einer Aktiengesellschaft in die Rechtsform eines in der Schweiz zum Vertrieb zugelassenen Anlagefonds übergeführt werden sollte. Rechtstechnisch erfolgte diese Überführung, indem in einem ersten Schritt Aktiven und Passiven der Tochtergesellschaft SC Turnaround Invest (Guernsey) Ltd. an den SC Turnaround Fund (USD), ein Teilfonds der Swiss Capital Non-Traditional Funds PCC (Guernsey) Ltd., gegen Anteile übertragen wurden, wodurch im Ergebnis die SC Turnaround Anteile an diesem Fund hielt. Daraufhin wurde in einem zweiten Schritt die Kapitalherabsetzung vorgenommen, welche durch Ausschüttung dieser Anteile am Teilfonds SC Turnaround Fund (USD) der Swiss Capital Non-Traditional Funds PCC (Guernsey) Limited an die Aktionäre der Zielgesellschaft erfolgte. Die Kapitalherabsetzung bzw. die „Konversion“ in Fondsanteile wurde am 26. September 2003 vollzogen. Der erste Handelstag der Aktien der SC Turnaround nach vollzogener Kapitalherabsetzung war ebenfalls am 26. September 2003.

D.
An derselben Generalversammlung vom 24. März 2003 wurde auch die bedingte Liquidation der SC Turnaround beschlossen. Überdies stimmten die Aktionäre einer Dekotierung der Gesellschaft per 3. November 2003 zu. Der Liquidationsbeschluss wurde unter den Bedingungen gefasst, dass (a) „die Kapitalherabsetzung (...) genehmigt und vollzogen wurde, und dass (b) den Aktionären bis zum 31. Oktober 2003 kein öffentliches Kaufangebot im Sinne von Art. 22 ff. BEHG unterbreitet wurde“.

E.
Am 30. Juni 2003 stellte die SC Turnaround ein bedingtes Gesuch um Dekotierung ihrer Namenaktien. Die SWX hat mit Schreiben vom 14. Juli 2003 das Dekotierungsgesuch unter bestimmten Auflagen bewilligt und verfügt, dass die Dekotierung der Namenaktien der SC Turnaround am Montag, 3. November 2003, erfolgt, „sofern die von der Generalversammlung vom 24. März 2003 beschlossene Kapitalherabsetzung (...) vollzogen wird und kein öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der SC Turnaround Invest AG bis zum 31. Oktober 2003 unterbreitet worden ist“. Der letzte Handelstag wurde auf den 31. Oktober 2003 festgesetzt. Die SWX hat zudem auf die Gewährleistung eines ausserbörslichen Handels der dekotierten Titel verzichtet.

F.
Am 26. September 2003 erwarb die Swiss Capital von der Zürcher Kantonalbank („ZKB“) 35'127 Aktien bzw. 21,9% der Stimmrechte der SC Turnaround und erreichte damit zusammen mit den bereits gehaltenen 24'720 Aktien eine Gesamtbeteiligung von 37.31% der Stimmrechte. Gleichentags verkaufte die Gesuchstellerin 6'260 Aktien, wodurch ihre Gesamtbeteiligung an der SC Turnaround auf 33.41% der Stimmrechte sank. Am 2. Oktober 2003 wurden weitere 10'001 Aktien verkauft, wodurch die Gesamtbeteiligung der Gesuchstellerin an der SC Turnaround auf 27.17% sank.

G.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 reichte der Vertreter der Swiss Capital der Übernahmekommission ein Gesuch ein mit folgenden Anträgen: „(1) Es sei festzustellen, dass die Swiss Capital Alternative Investments AG infolge Überschreitens des Grenzwertes von 33 1/3% der Stimmrechte nicht angebotspflichtig ist. (2) Eventualiter sei der Swiss Capital Alternative Investments AG eine Ausnahme von der Angebotspflicht zu gewähren“.

H.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. Oktober 2003 wurde der Verwaltungsrat („VR“) von SC Turnaround vom Präsidenten des Ausschusses aufgefordert, zum erwähnten Gesuch bis spätestens 24. Oktober 2003 Stellung zu nehmen. Am 24. Oktober 2003 reichte der VR seine Stellungnahme an die Übernahmekommission ein.

I.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Frau Anne Héritier Lachat und Herrn Peter P. Hügle gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Bestehen einer Angebotspflicht im Sinne von Art. 32 BEHG

1.1
Gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG muss diejenige Person, welche direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit mit den Papieren, die sie bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten.

1.2 Im vorliegenden Fall hat die Gesuchstellerin am 26. September 2003 von der Zürcher Kantonalbank 35'127 Aktien bzw. 21,9% der Stimmrechte erworben, wodurch eine Gesamtbeteiligung von 37.31% der Stimmrechte der SC Turnaround erreicht (vgl. Sachverhalt lit. F.) und somit der Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte überschritten wurde.

In ihrem Hauptantrag beantragt die Gesuchstellerin, es sei festzustellen, dass die Swiss Capital infolge des Überschreitens des Grenzwertes von 33 1/3 der Stimmrechte nicht angebotspflichtig sei. Das Nichtbestehen einer Angebotspflicht begründet die Gesuchstellerin im Wesentlichen damit, dass nach dem Willen der Aktionäre der SC Turnaround diese Gesellschaft zu liquidieren sei, sofern ihnen „bis zum 31. Oktober 2003 kein öffentliches Kaufangebot im Sinne von Art. 22 ff. BEHG unterbreitet wurde“. Diese Bedingung hätten die Aktionäre der SC Turnaround dahingehend verstanden, dass sie spätestens am 31. Oktober 2003 ihre Aktien im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots andienen (verkaufen) können, denn erst wenn die Andienung ermöglicht sei, gelte ein Angebot als „unterbreitet“. Nur diesfalls falle der Liquidationsbeschluss mangels Bedingungserfüllung dahin. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass gemäss Art. 36 Abs. 1 BEHV-EBK ein Pflichtangebot innerhalb von zwei Monaten nach Überschreiten des Grenzwerts unterbreitet werden muss. Bezüglich eines Pflichtangebotes sei folglich die Bedingung (b) des Liquidationsbeschlusses (vgl. oben Sachverhalt lit. D.) derart zu verstehen, dass das Überschreiten des angebotspflichtigen Grenzwertes innerhalb einer Frist von zwei Monaten vor dem 31. Oktober 2003 zu keiner Angebotspflicht und mithin zur Liquidation der Gesellschaft führe, wenn diejenige Person, die den Grenzwert überschreite, nicht vor dem 31. Oktober 2003 freiwillig ein Angebot unterbreite. Demzufolge hätte - nach Ansicht der Gesuchstellerin - der angebotspflichtige Grenzwert noch vor dem 31. August 2003 überschritten werden müssen, um die Liquidation der Gesellschaft zu verhindern, sofern kein freiwilliges Angebot erfolge, das vor Ablauf der Zweimonatsfrist unterbreitet werde.

Zu den von der Gesuchstellerin vorgebrachten Argumenten kann das Folgende festgehalten werden: Ob die von der Gesuchstellerin postulierte Auslegung des bedingten Liquidationsbeschlusses richtig oder falsch ist, hat im vorliegenden Fall keine Relevanz. Die Gesuchstellerin übersieht nämlich in ihrer Argumentation, dass ein Generalversammlungsbeschluss der Zielgesellschaft, unabhängig von seiner Interpretation, die aus dem Börsengesetz sich ergebende Angebotspflicht nicht derogieren kann (ausgenommen der Fall einer durch Generalversammlungsbeschluss rechtmässig in die Statuten eingeführten Opting-Out-Klausel). Was die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BEHG anbelangt, so entsteht diese bereits im Zeitpunkt, in dem der Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft überschritten wird, auch wenn den zum Angebot verpflichteten Personen nach Überschreiten des Grenzwertes zwei Monate zur Verfügung stehen, um das Angebot zu unterbreiten (Art. 36 Abs. 1 BEHV-EBK). In casu ist die Angebotspflicht demzufolge am 26. September 2003 (vgl. Sachverhalt lit. F.) entstanden. An dieser bestehenden Angebotspflicht vermag auch ein Generalversammlungsbeschluss der Zielgesellschaft, in casu ein bedingter Liquidationsbeschluss, nichts zu ändern, unabhängig davon, wann und unter welchen Bedingungen eine solche Liquidation vorgesehen ist.

1.3 Des Weiteren wird von der Gesuchstellerin geltend gemacht, die SC Turnaround werde per 3. November 2003 dekotiert, während das Übernahmerecht gemäss Art. 22 Abs. 1 BEHG nur auf schweizerische Gesellschaften Anwendung finde, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Nicht kotierte Aktien einer Gesellschaft könnten somit nicht Gegenstand eines öffentlichen Übernahmeangebotes sein.

Diesbezüglich kann auf das in Erw. 1.2 Erörterte verwiesen werden. Die Pflicht zur Unterbreitung des Angebots entsteht im Zeitpunkt, in dem der Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft überschritten wird. Die Angebotspflicht kann nicht dadurch verhindert werden, dass die Gesellschaft nach Überschreitung des Grenzwerts von 33 1/3%, also nach Entstehung dieser Pflicht, aber vor Ablauf der in Art. 36 Abs. 1 BEHV-EBK vorgesehenen Zweimonatsfrist und somit allenfalls vor Unterbreitung eines Angebots, dekotiert wird. Entscheidend ist, ob die Aktien der Zielgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Angebotspflicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt.

Die Frage, ob nicht auch Aktien einer Gesellschaft, die im Zeitpunkt der Entstehung der Angebotspflicht nicht mehr kotiert ist, Gegenstand eines öffentlichen Übernahmeangebots sein müssen, wenn die Dekotierung bewusst im Hinblick auf die Umgehung des Übernahmerechts vorgenommen wurde, kann offen bleiben.

2. Ausnahme von der Angebotspflicht: Vorübergehende Überschreitung des Grenzwerts im Sinne des Art. 32 Abs. 2 lit. c BEHG

In ihrem Eventualantrag beantragt die Gesuchstellerin, es sei ihr eine Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots an die Aktionäre von SC Turnaround zu gewähren. Die Gesuchstellerin macht zur Begründung ihres Eventualantrags unter anderem geltend, dass sich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. c BEHG eine Ausnahmegewährung rechtfertige. Sie führt dabei aus, dass sie den angebotspflichtigen Grenzwert während lediglich 4 Börsentagen (zwischen dem 26. September 2003 und dem 2. Oktober 2003) überschritten habe. Unmittelbar nach Bemerken der Grenzwertüberschreitung habe man die Beteiligung mittels Transaktionen über den Markt (Verkauf an unbekannte Dritte) unter den Grenzwert von 33 1/3% abgebaut. Da diese Grenzwertüberschreitung gemäss Praxis der Übernahmekommission lediglich als „vorübergehend“ gelte, sei der Gesuchstellerin eine Ausnahme von der Angebotspflicht zu gewähren. Insbesondere bestünden im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände, die eine Ausnahmegewährung ausschliessen würden, da der Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte nicht mit einer Kontrollabsicht, sondern aufgrund eines der Festübernahme ähnlichen Platzierungsvorganges überschritten worden sei.

Gemäss Art. 32 Abs. 2 BEHG kann in berechtigten Fällen eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt werden, namentlich „bei nur vorübergehender Überschreitung des Grenzwertes“ (Art. 32. Abs. 2 lit. c BEHG). Im Zeitraum der Grenzwertüberschreitung darf dabei kein wesentlicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausgeübt werden bzw. worden sein (vgl. dazu Empfehlung der Übernahmekommission in Sachen Von Roll Holding AG vom 25. Juli 2003, Erw. 2.2; Empfehlung der Übernahmekommission in Sachen Crossair vom 7. November 2001, Erw. 1 sowie Empfehlung der Übernahmekommission in Sachen Hottinger Züri Valore AG vom 27. Mai 1998, Erw. 3). Ausgeschlossen ist eine Befreiung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. c BEHG insbesondere in Fällen, in denen ein Aktionär kurz vor einer Generalversammlung den Grenzwert von 33 1/3 % überschreitet, an der Generalversammlung grundlegende Änderungen durchsetzt, um anschliessend seine Beteiligung wieder abzubauen.

In casu ist die Kurzfristigkeit der Grenzwertüberschreitung offensichtlich (vgl. Sachverhalt lit. F.). Wie die Swiss Capital in ihrem Gesuch zu Recht ausführt, ist diese Grenzwertüberschreitung als „vorübergehend“ im Sinne des Börsengesetzes zu qualifizieren. Es bestehen im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Gesuchstellerin während der Zeit der Grenzwertüberschreitung einen wesentlichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausgeübt hätte. Dies wäre wohl innert lediglich 6 Kalendertagen (4 Börsentagen) auch kaum durchführbar angesichts der Tatsache, dass allein die Einberufungsfrist für eine Generalversammlung 20 Kalendertage beträgt. Hingegen muss an dieser Stelle betont werden, dass – entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin – die Absichten und Motive derjenigen Person, welche den Grenzwert überschreitet, keine Rolle spielen. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Gesuchstellerin eine Kontrollabsicht hatte oder nicht. Entscheidend ist im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Grenzwertüberschreitung im Sinne von Art. 32. Abs. 2 lit. c BEHG allein, ob die den Grenzwert überschreitende Person im Zeitraum der Überschreitung tatsächlich Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft genommen hat, was in casu verneint werden kann. Aufgrund des oben Erörterten rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. c BEHG zugunsten der Swiss Capital.

3. Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft

Gemäss Praxis der Übernahmekommission ist der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft bei einem Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht gehalten, zu diesem Gesuch Stellung zu nehmen. Auf diese Stellungnahme sind Art. 29 Abs. 1 BEHG und Art. 29 ff. UEV-UEK analog anwendbar (vgl. Empfehlung der Übernahmekommission in Sachen Baumgartner Papiers Holding SA vom 4. Juli 2000, Erw. 2; Empfehlung der Übernahmekommission in Sachen Banque cantonale de Genève vom 29. Mai 2000, Erw. 3).

Der VR von SC Turnaround als Vertreter der Aktionärsinteressen hält in seiner Stellungnahme fest, dass er den Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht unterstütze und der Übernahmekommission diesen Antrag zur Annahme empfehle.

Der VR macht geltend, dass die Liquidation und Dekotierung der SC Turnaround der abschliessende rechtliche Schritt der geplanten Konversion (vgl. dazu Sachverhalt lit. C.) sei. Mit dem vom Verwaltungsrat beantragten und von den Aktionären beschlossenen Vorbehalt eines öffentlichen Kaufangebots habe lediglich die Tragung von Liquidationskosten durch die Aktionäre der Gesellschaft verhindert werden sollen, sofern ein Kapitalmarktteilnehmer ein neues Investitionskonzept für die Gesellschaft präsentiert hätte; diesfalls hätte der bedingte Liquidationsbeschluss den Aktionären eine Ausstiegsmöglichkeit offeriert, weil nur durch ein öffentliches Übernahmeangebot die Liquidation der Gesellschaft zu verhindern gewesen wäre. Entgegen diesem Plan habe die Swiss Capital in ihrem Gesuch allerdings angezeigt, dass sie im Fall einer Verpflichtung zu einem Angebot die Gesellschaft zu liquidieren gedenke. Angesichts dieser Umstände sei ein Pflichtangebot insofern nicht im Interesse der Aktionäre, als ein solches lediglich die Liquidation hinausschieben und erhöhte Kosten verursachen würde. Im Übrigen begründet der VR die Unterstützung des Gesuchs von Swiss Capital im Wesentlichen mit den Argumenten der Gesuchstellerin.

In analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 1 UEV-UEK hat die Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen. Dem Verwaltungsrat steht es beim Vorliegen von (potentiellen) Interessenkonflikten nicht etwa frei, ob er überhaupt Massnahmen gegen solche Konflikte ergreifen will oder nicht. Vielmehr ist er in solchen Fällen grundsätzlich zum Ergreifen von Massnahmen verpflichtet und hat diese zudem in seinem Bericht offenzulegen. Bei der Wahl der Massnahmen gegen Interessenkonflikte ist der Verwaltungsrat grundsätzlich frei. Es versteht sich von selbst, dass die Massnahmen nicht offensichtlich untauglich oder mit einem Mangel behaftet sein dürfen, der ihre Eignung von vornherein beeinträchtigt oder als zweifelhaft erscheinen lässt (Empfehlung in Sachen Jelmoli Holding AG vom 27. Mai 2003, Erw. 6.2; Empfehlung in Sachen Centerpulse AG vom 16. April 2003, Erw. 6.2 f.).

Im vorliegenden Fall setzt sich der Verwaltungsrat der SC Turnaround aus den Herren Hans-Jörg Baumann, Meinrad Wyser, Markus Allenspach, Jürg Schwarz und Thomas Müller zusammen. Die Herren Hans-Jörg Baumann und Meinrad Wyser sind zugleich Verwaltungsräte der Gesuchstellerin. Dass sich diese beiden Verwaltungsräte in einem potentiellen Interessenkonflikt befinden, ist offensichtlich. Dieser Interessenkonflikt wurde in der Stellungnahme des VR der SC Turnaround offengelegt. Überdies sind die genannten Verwaltungsräte bei der Beratung und Entscheidfindung bezüglich der Stellungnahme in den Ausstand getreten, was nicht von vornherein eine ungeeignete Massnahme zu sein scheint. Die Stellungnahme des Verwaltungsrats der SC Turnaround erfüllt somit die in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 UEV-UEK gestellten Anforderungen.

4. Veröffentlichung des Berichts des Verwaltungsrats

Gemäss Art. 34 Abs. 3 BEHV-EBK wird die Ausnahmegewährung im vorliegenden Fall mit der Auflage für SC Turnaround verbunden, die Stellungnahme ihres VR, mit der dieser die Gutheissung des Gesuchs der Swiss Capital unterstützt, zu veröffentlichen. Diese Massnahme sollte den Inhabern von Beteiligungspapieren der SC Turnaround ermöglichen, in Kenntnis der Sachlage über die Ausübung des Einspracherechts nach Art. 34 Abs. 4 BEHV-EBK zu entscheiden.

Auf die Veröffentlichung der Stellungnahme findet Art. 32 UEV-UEK sinngemäss Anwendung (siehe Empfehlung in Sachen Banque cantonale de Genève vom 29. Mai 2000, Erw. 1.2). Die Stellungnahme des VR muss demnach zumindest in einer deutsch- und einer französischsprachigen Zeitung publiziert werden, und zwar in einer Art, die eine nationale Verbreitung sicherstellt. Weiter muss die Stellungnahme auch mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt werden (Art. 32 Abs. 3 UEV-UEK). Die Publikation des Textes der Mitglieder des VR hat am 4. November 2003, d.h. am selben Tag wie die Bekanntgabe der Ausnahmegewährung im Schweizerischen Handelsamtsblatt („SHAB“), zu erfolgen und den Wortlaut von Art. 34 Abs. 4 BEHV-EBK wiederzugeben.

5. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach Eröffnung an die Gesuchstellerin und die Zielgesellschaft am 4. November 2003 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht. Die Befreiung von der Angebotspflicht wird im SHAB vom 3. November 2003, das am 4. November 2003 erscheint, publiziert.

6. Gebühr

In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird für die Gewährung der vorliegenden Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes eine Gebühr erhoben. Der Ausschuss setzt die Gebühr auf CHF 20'000.-- fest.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Swiss Capital Alternative Investments AG, Zürich, wird eine Ausnahme von der Pflicht gewährt, den Aktionären von SC Turnaround Invest AG, Zürich, ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten.

  2. Diese Ausnahmegewährung wird mit der Auflage für SC Turnaround Invest AG verbunden, die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats zu veröffentlichen, mit der sich dieser für die Erteilung dieser Ausnahme ausgesprochen hat. Die Publikation hat am 4. November 2003 zumindest in einer deutsch- und einer französischsprachigen Zeitung in einer Art, die eine nationale Verbreitung gewährleistet, zu erfolgen und den Wortlaut von Art. 34 Abs. 4 BEHV-EBK wiederzugeben. Die Stellungnahme der Mitglieder der Verwaltung muss auch mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt werden.

  3. Die vorliegende Empfehlung wird am 4. November 2003 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  4. Die Gebühr zu Lasten von Swiss Capital Alternative Investments AG beträgt CHF 20’000.--.


Der Präsident:

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Swiss Capital Alternative Investments AG, durch ihren Vertreter;
  • SC Turnaround Invest AG;
  • die EBK.