Transazioni
0243 - Leica Geosystems Holdings AG
Empfehlung Leica Geosystems Holdings AG vom 11. August 2005
Öffentliche Kaufangebote der Hexagon AB (publ), Stockholm, Schweden, und der Edelweiss Holdings Aps, Kopenhagen, Dänemark, an die Namenaktionäre der Leica Geosystems Holdings AG, Balgach – Zeitplan II
A.
Die Leica Geosystems Holdings AG („Leica“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Balgach (SG). Ihr Aktienkapital beträgt CHF 117'329'100, aufgeteilt in 2'346'582 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 50. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert.
B.
Die Hexagon AB (publ) („Hexagon“ oder „Anbieterin I“) ist eine Publikumsaktiengesellschaft mit Sitz in Stockholm, Schweden. Nach der letzten ordentlichen Generalversammlung vom 3. Mai 2005 beträgt das Aktienkapital der Hexagon SEK 230'691'384 und ist eingeteilt in 3'150'000 voll einbezahlte Aktien der Klasse A (diese Aktien haben je 10 Stimmrechte) und 54'522'846 voll einbezahlte Aktien der Klasse B (diese Aktien haben je ein Stimmrecht). Die Aktien der Klasse B der Hexagon sind in der A-Liste an der Stockholmer Börse kotiert.
C.
Die Edelweiss Holdings ApS („Edelweiss“ oder „Anbieterin II“ oder „konkurrierende Anbieterin“) ist eine privatrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung von unbeschränkter Dauer, welche per 20. Juli 2005 gemäss dem Recht des Königreichs Dänemark gegründet wurde. Ihr Sitz ist im Stadtbezirk Kopenhagen. Das Aktienkapital von Edelweiss beträgt DKK 125'000, eingeteilt in 125 Aktien mit einem Nennwert von je DKK 1'000, und ist voll einbezahlt. Edelweiss wurde zum Zweck der Unterbreitung dieses Angebots gegründet.
Edelweiss ist eine indirekte, 100%ige Tochtergesellschaft von Danaher Corporation („Danaher“). Danaher ist eine unter dem Recht des Staates Delaware, USA, gegründete Gesellschaft mit Verwaltung in Washington, D.C. Die Börsenkapitalisierung von Danaher beträgt rund US$ 16,9 Milliarden. Die Aktien sind an der New York Stock Exchange wie auch an der Pacific Stock Exchange kotiert.
D.
Am 13. Juni 2005 kündigte Hexagon in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich am 27. Juni 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von CHF 50 Nennwert der Leica unterbreiten werde. Ebenfalls am 13. Juni 2005 teilte Leica mittels Pressemitteilung mit, dass der Verwaltungsrat von Leica das von Hexagon angekündigte Übernahmeangebot einstimmig ablehne.
E.
Am 16. Juni 2005 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde. Als Preis des Angebots waren CHF 440 je Leica-Namenaktie angekündigt. Das Angebot wurde an verschiedene Bedingungen geknüpft.
F.
Am 22. Juni 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zur Voranmeldung (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 22. Juni 2005 – Voranmeldung).
G.
Am 27. Juni 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Hexagon für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wurde.
H.
Am 7. Juli 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Angebotsprospekt (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 7. Juli 2005 – Angebotsprospekt). Darin entschied sie unter anderem, dass der Bericht des Verwaltungsrats von Leica bis spätestens 15. Juli 2005 zu veröffentlichen sei und verlangte verschiedene inhaltliche Präzisierungen.
I.
Der Verwaltungsrat von Leica veröffentlichte seinen Bericht am 15. Juli 2005 in den elektronischen Medien und in den Tageszeitungen. Darin führte er unter anderem aus, dass die Generalversammlung vom 6. Juli 2005 eine Dividendenausschüttung von CHF 4 je Aktie beschlossen habe (Auszahlungstag 11. Juli 2005) und der Angebotspreis nun CHF 436 betrage.
J.
Am 20. Juli 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Verwaltungsratsbericht (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 20. Juli 2005 – Verwaltungsratsbericht). Unter anderem verpflichtete die Übernahmekommission Hexagon, die Angebotsfrist bis zum 9. August 2005 zu verlängern und die Anpassung des Angebotspreises bis spätestens am 25. Juli 2005 zu veröffentlichen (vgl. Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 20. Juli 2005 – Verwaltungsratsbericht, Erw. 1.2.3.3 und Erw. 1.5.2).
K.
Am 21. Juli 2005 veröffentlichte die Anbieterin I landesweit die Herabsetzung des Angebotspreises von CHF 440 auf CHF 436 je Leica-Namenaktie.
L.
Am 26. Juli 2005 kündigte Edelweiss in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich am 28. Juli 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica unterbreiten würde.
M.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. Juli 2005 wurden die Parteien eingeladen, allfällige Bemerkungen zum Vorschlag der Übernahmekommission bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Angebote bis spätestens am 27. Juli 2005 anzubringen. Die Parteien brachten keine Bemerkungen zum Zeitplan an. Am 3. August 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Zeitplan der Angebote ( – Zeitplan der Angebote / Akteneinsicht).
N.
Am 27. Juli 2005 reichte die Zielgesellschaft per Fax ein Gesuch um Zustellung der Transaktionsmeldungen gemäss Art. 37 ff. UEV-UEK ein. Die Zustellung dieser Meldungen sei ein Ausfluss ihres Akteneinsichtsrechts. Mit verfahrensleitender Anordnung vom gleichen Tag wurden die Anbieterinnen eingeladen, bis spätestens am 29. Juli 2005 Stellung zu nehmen. Beide Anbieterinnen unterstützen in ihren fristgerecht eingereichten Stellungnahmen das Gesuch der Zielgesellschaft unter der Bedingung, dass ihnen dasselbe Akteneinsichtsrecht gewährt würde. Am 3. August 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Akteneinsichtsrecht der Anbieterinnen und der Zielgesellschaft ( – Zeitplan der Angebote / Akteneinsicht).
O.
Am 28. Juli 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung der Zusammenfassung des Angebotsprospekts der Edelweiss für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica („konkurrierendes Angebot“). Diese wurde in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Juli 2005 wurden die Anbieterin I und Leica aufgefordert, bis am 2. August 2005 zum Angebotsprospekt sowie dessen publizierten Zusammenfassung Stellung zu nehmen. Die Anbieterin II ihrerseits hatte danach bis am 3. August 2005 Gelegenheit, sich zur Stellungnahme von Leica und der Anbieterin I zu äussern. Auf alle innert Frist eingereichten Stellungnahmen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
P.
Am 3. August 2005 veröffentlichte der Verwaltungsrat von Leica seinen Bericht zum konkurrierenden Angebot der Edelweiss (bzw. Danaher) in den elektronischen Medien und in den Tageszeitungen. Gleichentags wurde die Fairness Opinion auf der Website von Leica veröffentlicht.
Q.
Am 9. August 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Angebotsprospekt der Edelweiss und zum Verwaltungsratsbericht von Leica vom 3. August 2005. Darin entschied sie unter anderem, dass die konkurrierende Anbieterin Bedingung c und den ersten Satz von Bedingung e des Angebotsprospekts ersatzlos streichen müsse. Überdies verpflichtete sie die konkurrierende Anbieterin, weitere Änderungen, Präzisierungen und Ergänzungen des Angebotsprospekts vorzunehmen (vgl. Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 9. August 2005 – Angebotsprospekt / Verwaltungsratsbericht).
R.
Am 10. August 2005 gelangte Edelweiss an die Übernahmekommission und informierte sie darüber, dass die Publikation der verlangten Änderungen, Präzisierungen und Ergänzungen des Angebotsprospekts am 12. August 2005 stattfinden werde.
S.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Herrn Hans Rudolf Widmer und Herrn Thierry de Marignac gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Zeitplan der Angebote
1.1 In ihrer Empfehlung vom 9. August 2005 hat die Übernahmekommission entschieden, dass die Angebotsfrist des Angebots von Edelweiss – wie angekündigt – am 11. August 2005 zu laufen beginnen könne, unter der Auflage, dass die konkurrierende Anbieterin die verlangten Änderungen, Präzisierungen und Ergänzungen des Angebotsprospekts spätestens bis 11. August 2005 in den Printmedien veröffentliche (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 9. August 2005 – Angebotsprospekt / Verwaltungsratsbericht, Erw. 12). Am 10. August 2005 gelangte Edelweiss an die Übernahmekommission und informierte sie darüber, dass die Publikation der Änderungen, Präzisierungen und Ergänzungen des Angebotsprospekts in den Printmedien am 12. August 2005 stattfinden werde. Bei Einhaltung dieses Publikationsdatums beginnt die Angebotsfrist des konkurrierenden Angebots am 12. August 2005 (vgl. auch , Erw. 1).
1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK ist der Ablauf des vorhergehenden Angebots ohne weiteres bis zum Ablauf eines konkurrierenden Angebots zu verlängern, wenn letzteres nach dem vorhergehenden Angebot abläuft. Aufgrund der Verschiebung des Beginns der Angebotsfrist des konkurrierenden Angebots der Edelweiss ist der Zeitplan des Angebots der Hexagon somit diesbezüglich an denjenigen der Edelweiss anzupassen. Demzufolge sieht der angepasste Zeitplan des vorhergehenden Angebots von Hexagon und des konkurrierenden Angebots von Edelweiss wie folgt aus:
12. August 2005 | Beginn der Angebotsfrist Edelweiss Publikation der Empfehlung vom 9. August 2005 (Angebotsprospekt / Verwaltungsratsbericht) und der Empfehlung vom 11. August 2005 (Zeitplan II) durch UEK |
25. August 2005 | Ablauf Angebote von Hexagon und von Edelweiss (Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK) |
26. August 2005 | Bekanntgabe der provisorischen Zwischenergebnisse an die Börse, die UEK und elektronische Medien (Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK) |
spätestens am 1. Sept. 2005 | Publikation der definitiven Zwischenergebnisse in der Presse (Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK) Gleichzeitig Bekanntgabe Eintritt Bedingungen oder Verzicht (Art. 44 UEV-UEK) Gleichzeitig Beginn der Nachfrist (Art. 14 Abs. 5 UEV-UEK) |
spätestens am 14. September 2005 | Letzter Tag der Nachfrist |
spätestens am 15. September 2005 | Bekanntgabe der provisorischen Endergebnisse an die Börse, die UEK und elektronische Medien (Art. 46 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK) |
spätestens am 21. September 2005 | Veröffentlichung der definitiven Endergebnisse in der Presse (Art. 46 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK) |
Edelweiss wird die Öffentlichkeit, unter analoger Anwendung von Art. 8 UEV-UEK über die Verschiebung des Beginns ihrer Angebotsfrist und über die diesbezügliche Anpassung des Zeitplanes ihres Angebots orientieren. Wird der angepasste Zeitplan zusammen mit den Korrekturen des Angebotsprospekts veröffentlicht, erübrigt sich eine separate Veröffentlichung.
1.3 Grundsätzlich ist der Anbieter frei, den Zeitplan seines Angebots im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften festzulegen. Im Falle von konkurrierenden Angeboten muss jedoch die Übernahmekommission sicherstellen, dass die Empfänger der Angebote, ungeachtet der Reihenfolge der Veröffentlichung, zwischen den verschiedenen Angeboten frei wählen können (Art. 30 Abs. 1 BEHG und 47 Abs. 3 UEV-UEK). Insofern hat sie den Zeitplan der verschiedenen Angebote anzupassen und zu koordinieren, wenn dies für deren reibungslose Durchführung notwendig ist. Gemäss Art. 47 Abs. 4 UEV-UEK ist sie insbesondere berechtigt, die Maximaldauer der Angebote festzusetzen und die Fristen für die Änderung oder den Widerruf von Angeboten zu verkürzen. Edelweiss beabsichtigt, ihr Angebot grundsätzlich nicht länger als während der in Art. 49 Abs. 3 UEV-UEK vorgesehenen Minimaldauer von 10 Börsentagen offen zu lassen. Insofern rechtfertigt es sich im Moment nicht, die Fristen zu verkürzen.
1.4 Hexagon und Edelweiss können ihre Angebote gemäss den Fristen der Übernahmeverordnung fortführen bzw. lancieren. Hexagon kann gemäss Art. 51 Abs. 1 UEV-UEK bis spätestens am fünften Börsentag vor verlängertem Ablauf ihres Angebots eine Änderung ihrer Offerte bekannt geben. Dies würde eine Karenzfrist von drei Börsentagen auslösen (Art. 51 Abs. 2 UEV-UEK). Danach wäre das geänderte Angebot während zehn Börsentagen offen (Art. 51 Abs. 3 UEV-UEK). Eine Offerte eines dritten Anbieters müsste bis spätestens am dritten Börsentag vor Ablauf der vorhergehenden Angebote veröffentlicht werden (Art. 49 Abs. 1 UEV-UEK).
2. Prüfstellenberichte
2.1 Nach Veröffentlichung des Angebots prüft die Prüfstelle, ob die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung während der gesamten Dauer des Angebots eingehalten wurden (Art. 27 Abs. 1 lit. d UEV-UEK).
2.2 Die Prüfstellen haben der Übernahmekommission einen aktualisierten Bericht einzureichen.
3. Publikation
Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG am ersten Tag der Angebotsfrist des konkurrierenden Angebots auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
4. Gebühr
Es wird keine Gebühr erhoben.
Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:
- Das Angebot der Hexagon AB (publ) wird gestützt auf Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK bis am 25. August 2005 verlängert.
- Edelweiss Holdings ApS ist verpflichtet, die Öffentlichkeit unter analoger Anwendung von Art. 8 UEV-UEK über die Verschiebung des Beginns ihrer Angebotsfrist und über die diesbezügliche Anpassung des Zeitplanes ihres Angebots zu orientieren. Wird der angepasste Zeitplan zusammen mit den Korrekturen des Angebotsprospekts veröffentlicht, erübrigt sich eine separate Veröffentlichung.
- Die Prüfstellen haben der Übernahmekommission einen aktualisierten Bericht einzureichen.
- Diese Empfehlung wird am ersten Tag der Angebotsfrist des Angebots der Edelweiss Holdings ApS auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
- Es wird keine Gebühr erhoben.
Der Präsident des Ausschusses:
Hans Caspar von der Crone
Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.
Mitteilung an: