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Transazioni

0404 - Athris Holding AG

Empfehlung II in Sachen Athris Holding AG vom 18. November 2008

Öffentliches Rückkaufprogramm der Athris Holding AG, Zürich - Gesuch um Fristerstreckung für die Stellungnahme des Verwaltungsrates betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht

A.
Die Jelmoli Holding AG (JHAG) und die Athris Holding AG (ATHRIS) sind Aktiengesellschaften mit Sitz in Zürich.

B.
Die JHAG plant eine komplexe Umstrukturierungstransaktion (Transaktion), in welche die ATHRIS involviert ist. Im Rahmen dieser Transaktion hat die Übernahmekommission der ATHRIS mit Dispositiv-Ziffer 4 der Empfehlung vom 26. September 2008 (Empfehlung I) gestattet, in Abweichung von Ziff. III. 1.1 und 1.2 der Mitteilung Nr. 1 eigene Aktien im Umfang von maximal 45 % des Aktienkapitals zum Zwecke der Kapitalherabsetzung zurückzukaufen, auf dem Weg der Ausgabe von Put-Optionen. In Zusammenhang mit dem Aktienrückkauf wurde der ATHRIS zudem eine vorübergehende Ausnahme von der Angebotspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG gewährt. Mit Dispositiv-Ziffer 3 wurde die ATHRIS angewiesen, die für diese Ausnahme erforderliche Stellungnahme des Verwaltungsrates bis spätestens am 20. November 2008 der Übernahmekommission zur Vorprüfung einzureichen.


C.
Mit Pressemitteilung vom 30. Oktober 2008 gab die JHAG bekannt, dass die im Rahmen der Transaktion erforderliche und ursprünglich für den 5. November 2008 geplante ausserordentliche Generalversammlung auf einen noch nicht bestimmten Zeitpunkt verschoben werde. Mit Eingabe vom 14. November 2008 teilte die ATHRIS der Übernahmekommission mit, dass die Generalversammlung voraussichtlich Ende Dezember 2008 oder allenfalls im Januar 2009 stattfinden werde. Bezüglich der erwähnten Frist zur Einreichung des Entwurfs der Stellungnahme des Verwaltungsrates stellt sie folgendes Begehren:
"Es sei der Gesuchstellerin die Frist zur Einreichung des Entwurfs der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Gesuchstellerin gemäss Empfehlung der Übernahmekommission vom 26. September 2008, Dispositiv Ziff. 3 (Erwägung 2.2.2, Rz. 21), bis zum 10. Handelstag nach Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung der Jelmoli Holding AG zu erstrecken. "
D. Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Walter Knabenhans (Vorsitzender des Ausschusses), Henry Peter und Thomas Rufer gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Fristerstreckung

1. Die mit vorliegender Angelegenheit zusammenhängende Ausnahme von der Angebotspflicht (vgl. oben lit. B) hat nur vorübergehende Gültigkeit. Die Ausnahmegewährung bleibt nur solange verbindlich, als die tatsächliche Durchführung der geplanten Transaktionsschritte nicht wesentlich vom ursprünglichen der Übernahmekommission unterbreiteten Zeitplan abweicht. Materiell zielt das vorliegende Fristerstreckungsgesuch folglich darauf ab, die Verbindlichkeit der gewährten Ausnahme auch unter dem veränderten Zeitplan bestehen zu lassen.

2. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die Erlaubnis, Aktien im Umfang von maximal 45 % des Aktienkapitals zum Zwecke der Kapitalherabsetzung zurückzukaufen (vgl. oben lit. B), nur im Rahmen der konkreten der Übernahmekommission unterbreiteten Transaktion, zu welcher auch der Zeitplan gehört, Gültigkeit hat.

3. Die neue Planung bringt eine Verschiebung der Transaktion um maximal knapp drei Monate mit sich. Die ursprünglich für den 5. November 2008 geplante Generalversammlung soll nun spätestens Ende Januar 2009 durchgeführt werden (vgl. oben lit. C). Die ursprünglich für Januar 2009 (vgl. Empfehlung I, lit. C) vorgesehene, gleichzeitig mit der Kotierung der ATHRIS-Aktien erfolgende Aus-gabe der Put-Optionen ist spätestens auf Ende März 2009 geplant.

4. In diesem Rahmen hat die Verschiebung der Transaktion keinen entscheidenden Einfluss auf den geplanten Rückkauf und die Ausnahmegewährung. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates der ATHRIS kann daher wie beantragt erstreckt werden, unter der Voraussetzung, dass die Generalversammlung der JHAG bis spätestens am 31. Januar 2009 durchgeführt wird. Zudem bleibt Dispositiv-Ziffer 4 der Empfehlung I gültig, sofern die Put-Optionen spätestens Ende März 2009 ausgegeben werden. Im Falle einer weiteren Verzögerung müssten ATHRIS und JHAG erneut an die Übernahmekommission gelangen.


2. Publikation

5. Die vorliegende Empfehlung wird gleichzeitig mit der Empfehlung vom 26. September 2008 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.


3. Gebühr

6. In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK ist eine Gebühr zu erheben. Der ATHRIS wird dementsprechend eine Gebühr von CHF 5'000 auferlegt.



Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Die Frist zur Einreichung des Entwurfs der Stellungnahme des Verwaltungsrates der Athris Holding AG gemäss Empfehlung vom 26. September 2008, Dispositiv-Ziffer 3, wird bis zum 10. Handelstag nach Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung der Jelmoli Holding AG erstreckt, unter der Voraussetzung, dass diese bis spätestens am 31. Januar 2009 durchgeführt wird.

  2. Die vorliegende Empfehlung wird gleichzeitig mit der Empfehlung vom 26. September 2008 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  3. Die Gebühr zu Lasten der Athris Holding AG beträgt CHF 5'000.


Der Vorsitzende des Ausschusses:

Walter Knabenhans

 


Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Athris Holding AG und Jelmoli Holding AG (beide vertreten durch Niederer Kraft & Frey,
    Dr. Andreas Casutt und Dr. Patrik Peyer);
  • Eidgenössische Bankenkommission.