Transazioni
0384 - sia Abrasives Holding AG
Empfehlung II sia Abrasives Holding AG vom 7. November 2008
Öffentliches Kaufangebot der Behr Deflandre & Snozzi BDS AG, Buchberg, sowie der Scintilla AG, Solothurn, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der sia Abrasives Holding AG, Frauenfeld - Fristerstreckung
A.
Die sia Abrasives Holding AG, Frauenfeld (sia Abrasives oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Frauenfeld. Sia entwickelt, produziert und vertreibt Schleifsysteme zur Bearbeitung von Oberflächen aller Art. Das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital der sia beträgt CHF 7'500'000, eingeteilt in 750'000 voll liberierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 10 (sia-Namenaktie(n)). Zudem verfügt die sia über ein bedingtes Kapital in Höhe von CHF 375'000, welches zur Ausgabe von maximal 37'500 Namenaktien berechtigt. Die sia-Namenaktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) im Hauptsegment kotiert (SIX: SIAN).
B.
Die Behr Deflandre & Snozzi BDS AG (BDS oder Anbieterin 1), ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Buchberg. Sie handelt als Vertreterin der Anbietergruppe, bestehend aus der BDS, der Behr Bircher Cellpack BBC Industrie-Holding AG, Villmergen (BBC) und Herrn Prof. Dr. Giorgio Behr, Buchberg (als wirtschaftlich Berechtigter der juristischen Personen der Anbietergruppe, zusammen die Anbietergruppe). Die BBC ist mit insgesamt 187'415 sia-Namenaktien als Aktionärin im Aktienbuch der sia Abrasives eingetragen (24.99% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals). Zwischen dem 22. August 2008 und dem 25. August 2008 hat die Anbietergruppe Vereinbarungen abgeschlossen, auf deren Grundlage insgesamt weitere 97'160 sia-Namenaktien am 25. August 2008 erworben wurden. Die Anbieterin 1 und die weiteren Mitglieder der Anbietergruppe verfügten am 26. August 2008 vor Börsenbeginn zusammen somit über insgesamt 284'575 sia-Namenaktien, entsprechend knapp 38% der Stimmrechte (basierend auf dem aktuellen Eintrag im Handelsregister). Damit ist die Anbietergruppe zur Unterbreitung eines Pflichtangebots nach Art. 32 BEHG verpflichtet.
C.
Am 26. August 2008 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung der Anbieterin 1 in den elektronischen und am 27. August 2008 in den Printmedien. Darin ist ein Angebotspreis von CHF 385 in bar je sia-Namenaktie vorgesehen.
D.
Am 1. Oktober 2008 schloss BBC mit Scintilla AG, Solothurn (Scintilla oder Anbieterin 2), eine von der Robert Bosch GmbH, Deutschland, indirekt zu 100% beherrschte Gesellschaft, einen Aktienkaufvertrag (SPA) betreffend den Kauf von 298'801 sia-Namenaktien, entsprechend 39.8% des Aktienkapitals und der Stimmrechte der sia Abrasives, zu einem Preis von CHF 515 pro sia Namenaktie ab. Der Vollzug des Aktienkaufvertrages ist durch Bedingungen aufgeschoben.
E.
Am 2. Oktober 2008 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung der Anbieterin 2 für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der sia Abrasives in den elektronischen und am 6. Oktober 2008 in den Printmedien. Darin ist ein Angebotspreis von CHF 435 in bar je sia-Namenaktie vorgesehen.
F.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2008 beantragte die Anbieterin 1 eine Erstreckung der Frist zur Publikation ihres Angebotsprospekts. Mit Empfehlung I vom 3. Oktober 2008 verlängerte die Übernahmekommission die Frist der Anbieterin 1 für die Publikation ihres Angebotsprospekts bis zum 13. November 2008, jedoch längstens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebotsprospekts der Anbieterin 2.
G.
Am 6. Oktober 2008 erfolgte die landesweite Publikation der Fristverlängerung für die Publikation des Angebotsprospekts der Anbieterin 1 in den elektronischen und am 7. Oktober 2008 in den Printmedien.
H.
Am 24. Oktober 2008 reichte die Anbieterin 2 ein Gesuch ein, in welchem sie eine Verlängerung der 6-Wochen-Frist zur Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots an die Namenaktionäre von sia Abrasives bis zum 21. November 2008 beantragte, unter Vorbehalt einer weiteren Fristverlängerung (Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK).
I.
Die Zielgesellschaft erklärte sich in ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2008 mit dem Gesuch der Anbieterin 2 einverstanden. Die Anbieterin 1 erklärte sich in ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2008 mit dem Antrag der Gesuchstellerin ebenfalls einverstanden. Die Anbieterin 1 geht gemäss ihrer Eingabe davon aus, „dass im Falle der Erstreckung dieser Frist gemäss dem Antrag der Zweitanbieterin die Publikation des Erstangebots in Anwendung der von der UEK in der Empfehlung I vom 3. Oktober 2008 gemachten Überlegungen entsprechend bis zum 21. November 2008 aufgeschoben wird."
J.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Luc Thévenoz (Präsident), Henry Peter und Thierry de Marignac gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots
1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK muss die Anbieterin innerhalb von sechs Wochen nach der Publikation der Voranmeldung ein Angebot veröffentlichen, das den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die Übernahmekommission kann die sechswöchige Frist verlängern, namentlich wenn die Anbieterin eine Bewilligung einer Behörde, insbesondere einer Wettbewerbsbehörde, einholen muss.
2. Im vorliegenden Fall veröffentlichte die Anbieterin 2 ihre Voranmeldung am 2. Oktober 2008 in den elektronischen Medien und am 6. Oktober 2008 in den Printmedien (vgl. Sachverhalt lit. E). Folglich muss die Scintilla ihr Angebot spätestens am 13. November 2008 lancieren (vgl. auch Sachverhalt lit. F).
3. Der Kauf bzw. Verkauf der Beteiligung der Anbieterin 1 an der Zielgesellschaft an die Anbieterin 2 (vgl. Sachverhalt lit. C) erfordert gemäss Angaben im Gesuch der Anbieterin 2 (vgl. Sachverhalt lit. H) eine Meldung an die Wettbewerbsbehörden in Deutschland, Italien, Österreich und Brasilien, wobei das Verfahren in Brasilien keinen aufschiebenden Effekt auf den Vollzug des SPA hat. Die Anbieterin 2 geht in ihrem Gesuch davon aus, dass formelle Entscheidungen derjenigen Wettbewerbsbehörden, deren ausstehende Entscheidung einen aufschiebenden Effekt auf den Vollzug des SPA hat, nicht vor dem 13. November 2008 ergehen werden. Somit werde frühestens am 13. November 2008 feststehen, ob das SPA vollzogen und das Angebot ohne die Bedingung betreffend wettbewerbsbehördliche Bewilligung unterbreitet werden könne.
4. Im vorliegenden Fall ist der in Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK ausdrücklich genannte sachliche Grund für eine Verlängerung der Sechs-Wochen-Frist, nämlich das Einholen der Bewilligung einer Wettbewerbsbehörde, gegeben. Zudem liegt es im Interesse der Aktionäre der sia Abrasives, dass ihnen ein Angebot mit möglichst wenigen Bedingungen unterbreitet wird. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Zielgesellschaft und den Anlegern durch die Fristerstreckung wesentliche Nachteile erwachsen. Es ist daher eine Fristerstreckung zu gewähren. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeit für die Vorbereitung der Publikation des Angebots erscheint die beantragte Fristverlängerung bis zum 21. November 2008 als angemessen. Die Anbieterin hat demzufolge ihr öffentliches Übernahmeangebot spätestens am 21. November 2008 zu lancieren.
5. Die Anbieterin 2 hat die Öffentlichkeit am 10. November 2008 vor Börsenbeginn über die Fristverlängerung bis zum 21. November 2008 für die Publikation des Angebotsprospekts in analoger Anwendung von Art. 8 UEV-UEK in mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zu informieren. Die Information der Öffentlichkeit muss zudem innerhalb von drei Börsentagen in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht werden, in welchen die Voranmeldung publiziert wurde. Die Anbieterin 2 hat in ihrer Information auf die vorliegende Empfehlung und auf deren Veröffentlichung unter www.takeover.ch zu verweisen.
2. Koordination zwischen konkurrierenden Angeboten
6. Mit Empfehlung I vom 3. Oktober 2008 (vgl. Sachverhalt lit. F) verlängerte die Übernahmekommission die Frist der Anbieterin 1 für die Publikation ihres Angebotsprospekts bis zum 13. November 2008, jedoch längstens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebotsprospekts der Anbieterin 2. Da die Frist der Anbieterin 2 für die Publikation ihres Angebots bis zum 21. November 2008 verlängert wird, ist in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK auch die Frist der Anbieterin 1 für die Publikation ihres Angebots bis zum 21. November 2008, längstens jedoch bis zur Publikation des Prospekts des konkurrierenden Angebots zu verlängern (vgl. dazu auch Empfehlung I vom 3. Oktober 2008 in Sachen sia Abrasives Holding AG, Erw.2).
7. Die Anbieterin 1 hat die Öffentlichkeit am 10. November 2008 vor Börsenbeginn über die Fristverlängerung bis zum 21. November 2008 für die Publikation ihres Angebotsprospekts in analoger Anwendung von Art. 8 UEV-UEK in mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien zu informieren. Die Information der Öffentlichkeit muss zudem innerhalb von drei Börsentagen in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht werden, in welchen die Voranmeldung sowie die Fristverlängerung aufgrund der Empfehlung I vom 3. Oktober 2008 in Sachen sia Abrasives Holding AG publiziert wurde. Die Anbieterin 1 hat in ihrer Information auf die vorliegende Empfehlung und auf deren Veröffentlichung unter www.takeover.ch zu verweisen.
3. Publikation
8. Die vorliegende Empfehlung wird am 10. November 2008 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
4. Gebühr
9. Die Gebühr für diese Empfehlung wird mit der Empfehlung der Übernahmekommission betreffend die Prüfung des öffentlichen Übernahmeangebots der Scintilla erhoben.
Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:
- Die Frist für die Veröffentlichung der Angebote von Scintilla AG sowie von Behr Deflandre & Snozzi BDS AG für die sia Abrasives Holding AG wird bis zum 21. November 2008 verlängert.
- Scintilla AG sowie Behr Deflandre & Snozzi BDS AG werden angewiesen, die Öffentlichkeit über diese Fristverlängerung am 10.November 2008 gemäss Erwägungen 2 und 3 zu informieren.
- Diese Empfehlung wird am 10. November 2008 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
Der Präsident:
Luc Thévenoz
Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.
Mitteilung an:
- sia Abrasives Holding AG (vertreten durch Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Dr. Martin Lanz);
- Behr Deflandre & Snozzi BDS AG (vertreten durch Bär & Karrer AG, Dr. Dieter Dubs);
- Scintilla AG (vertreten durch Homburger AG, Dr. Heinz Schärer);
- Eidgenössische Bankenkommission.