Öffentliche Kaufangebote eines Emittenten (Anbieter) zum Fixpreis auf eigene, börsenkotierte Beteiligungspapiere (Beteiligungspapiere) sind öffentliche Kaufangebote im Sinne von Art. 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG). Dazu gehören auch öffentliche Rückkaufprogramme durch die Ausgabe von Put-Optionen durch einen Emittenten oder zu Marktpreisen. Diese Transaktionen (gemeinsam: Rückkaufprogramme) unterstehen den Bestimmungen des 5. Abschnitts des BEHG, der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV-FINMA) und der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (UEV).
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Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UEV regelt dieses Rundschreiben die Voraussetzungen und Auflagen, denen Rückkaufprogramme entsprechen müssen, damit sie von der Anwendung der ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts freigestellt sind.
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Das Meldeverfahren (Kap. 5.2) ist anwendbar auf Rückkaufprogramme, welche die Voraussetzungen und Auflagen gemäss den Kapiteln 1-4* dieses Rundschreibens vollständig erfüllen. In den übrigen Fälle erlässt die Übernahmekommission eine Verfügung (Kap. 5.3).
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Wird das Rückkaufprogramm im Meldeverfahren freigestellt, so ersetzt dieses Rundschreiben die ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts. Erlässt die Kommission eine Verfügung, so kann sie auf Voraussetzungen und Auflagen dieses Rundschreibens verzichten und das Rückkaufprogramm ganz oder teilweise den ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts unterstellen.
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1. Gemeinsame Voraussetzungen für alle Rückkaufprogramme
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Der oder die Zwecke des Rückkaufprogramms sind präzise und vollständig zu formulieren.
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Das Rückkaufprogramm erstreckt sich auf alle Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren des Anbieters.
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Die Durchführung des Rückkaufprogramms führt nicht zu einer erheblichen Änderung der Kontrollverhältnisse über die Anbieterin.
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Das Volumen des Rückkaufprogramms beträgt nicht mehr als 10%, weder des Kapitals noch der Stimmrechte gemäss Handelsregistereintrag.
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Das Volumen des Rückkaufprogramms beträgt nicht mehr als 20% des frei handelbaren Anteils des Beteiligungspapiers (Free Float), berechnet am Tag der Gesuchseinreichung gemäss den Bestimmungen der Börse, an welcher die Beteiligungspapiere kotiert sind.
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Die Durchführung des Rückkaufprogramms führt nicht dazu, dass der Free Float derart reduziert wird, dass Mindestschwellen unterschritten werden, welche Kotierungsvoraussetzung gemäss den Bestimmungen der Börse sind, an welcher die Beteiligungspapiere kotiert sind.
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2. Gemeinsame Auflagen für alle Rückkaufprogramme
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Die Preise, die für verschiedene Kategorien von Beteiligungspapieren angeboten werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
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Der Anbieter darf für den oder die angekündigten Zwecke keine Beteiligungspapiere, auf die sich das Rückkaufprogramm bezieht, ausserhalb desselben kaufen. Käufe für andere Zwecke sind zulässig und müssen alle fünf Börsentage gemeldet werden. Ebenso sind alle fünf Börsentage Verkäufe von Beteiligungspapieren zu melden, auf die sich das Rückkaufprogramm bezieht. Im Übrigen ist das 8. Kapitel der UEV anwendbar.
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Der Anbieter darf kein Rückkaufprogramm öffentlich ankündigen, Beteiligungspapiere kaufen oder Put-Optionen ausgeben (Black-out-Perioden):
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a) so lange er die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache gemäss den Bestimmungen der Börse aufschiebt, an welcher die Beteiligungspapiere kotiert sind;
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b) während zehn Börsentagen vor der Mitteilung von Finanzergebnissen an die Medien;
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c) wenn der Stichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten Abschlusses mehr als neun Monate zurückliegt.
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Die Freistellung eines Rückkaufprogramms befreit den Anbieter nicht davon, die Vorschriften des Obligationenrechts einzuhalten, wofür der Verwaltungsrat des Anbieters verantwortlich bleibt. Die Übernahmekommission prüft die Einhaltung von Art. 659 OR grundsätzlich nicht.
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3. Angebote zum Festpreis und Rückkaufprogramme durch die Ausgabe von Put-Optionen
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3.1 Zusätzliche Voraussetzungen
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Das Angebot darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.
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Das Angebot muss mindestens zehn Börsentage dauern.
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3.2. Zusätzliche Auflagen
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Falls der Anbieter nicht alle Annahmeerklärungen erfüllen kann, muss er sie anteilsmässig berücksichtigen.
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Falls der Anbieter während der Dauer des Rückkaufprogramms Beteiligungspapiere zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, muss er diesen Preis allen Angebotsempfängern bieten.
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Spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des Rückkaufprogramms bestätigt der Anbieter der Übernahmekommission, dass die Auflagen gemäss Rn 11-16, 20 und 21 eingehalten wurden.
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4. Rückkaufprogramme zum Marktpreis
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4.1 Zusätzliche Voraussetzungen
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Das Rückkaufprogramm darf höchstens drei Jahre dauern.
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4.2 Zusätzliche Auflagen
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Der Anbieter darf Beteiligungspapiere, auf die sich das Rückkaufprogramm bezieht, auch während einer black-out-Periode kaufen, wenn er vor Beginn des Rückkaufprogramms eine Bank oder einen Effektenhändler mit dessen Durchführung beauftragt, wobei sie bzw. er die Entscheidungen bezüglich Daten, Volumen und Preisen innerhalb der vom Anbieter vorgegebenen Parameter unabhängig trifft, ohne vom Anbieter oder von vertraulichen Informationen über diesen beeinflusst zu werden. Die Parameter werden vom Anbieter vor der Lancierung des Rückkaufprogramms und ausserhalb einer Black-out-Periode festgelegt. Sie können höchstens einmal pro Monat angepasst werden, aber nur ausserhalb einer Black-out-Periode.
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Der Anbieter kann das Rückkaufprogramm jederzeit suspendieren. Die Wiederaufnahme kann nicht während einer Black-out-Periode erfolgen.
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Nach Abschluss des Rückkaufprogramms, jedenfalls aber einmal jährlich, beauftragt der Anbieter eine Prüfstelle (im Sinn von Art. 25 BEHG) damit, die Einhaltung der Auflagen gemäss Rn 24 und 25 zu bestätigen. Die Bestätigung benennt insbesondere die Perioden und die Umstände, während denen das Rückkaufprogramm ausgesetzt wurde sowie die Daten, an denen das Programm angepasst wurde.
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Handelt es sich beim Anbieter um eine Bank oder um einen Effektenhändler, kann das Rückkaufprogramm gemäss Rn 24 und 25 abgewickelt werden, falls hierfür eine Handelseinheit eingesetzt wird, die mit Informationsbarrieren geschützt wird (Chinese Walls). Die Einhaltung dieser Auflagen wird von einer Revisionsstelle im Rahmen der Aufsichtsprüfung im Sinn von Art. 17 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Oktober 2008 kontrolliert.
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Bezieht sich das Rückkaufprogramm auf mehrere Kategorien von Beteiligungspapieren, muss der Anbieter gleichzeitig für jede Kategorie einen Geldkurs stellen.
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Der Anbieter darf auf der ordentlichen Handelslinie an jedem Börsentag Beteiligungspapiere im Umfang von höchstens 25% des gesamten auf dieser Linie börslich gehandelten Tagesvolumens dieses Beteiligungspapiers an diesem oder am vorangegangenen Börsentag zurückkaufen.
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Falls die Bestimmungen der Börse, an welcher die Beteiligungspapiere kotiert sind, ausserbörsliche Transaktionen zulassen (Bloc trades), darf der Preis hierfür nicht höher sein als der börslich zuletzt bezahlte Preis oder der Preis, der von einer vom Anbieter unabhängigen Person börslich zuletzt angeboten wurde. Die Limite von 25% des Tagesvolumens gemäss Rn 29 ist auf Bloc trades nicht anwendbar.
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Der Anbieter darf während der Eröffnungs- und Schlussauktion sowie der anschliessend an ein stop trading durchgeführten Auktion der Börse keine Kaufaufträge übermitteln. Kaufaufträge, die bereits vor dem stop trading übermittelt wurden, dürfen jedoch ausgeführt werden.
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Werden Rückkäufe über eine Handelslinie getätigt, auf welcher nur der Anbieter selbst (oder die bzw. der mit der Durchführung des Rückkaufprogramms beauftragte Bank bzw. Effektenhändler) Geldkurse ins Auftragsbuch stellen kann (separate Handelslinie), so darf der auf der separaten Handelslinie angebotene Preis den letzten Kurs der ordentlichen Linie oder den darauf zuletzt angebotenen Preis um höchstens 5% übersteigen. Wird diese Schwelle anlässlich einer bestimmten Transaktion überschritten, so hat der Anbieter die Übernahmekommission unverzüglich zu benachrichtigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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Der Anbieter meldet alle fünf Börsentage die Käufe von Beteiligungspapieren, die im Rahmen des Rückkaufprogramms erworben wurden. Bloc trades sind täglich zu melden. Im Übrigen ist das 8. Kapitel der UEV anwendbar. Keine Meldung ist nötig, wenn sämtliche Rückkäufe über eine spezielle Handelslinie getätigt werden.
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Rn 13 bis 16, 29 bis 31 und 33 finden keine Anwendung auf die übliche Handelstätigkeit von Banken oder Effektenhändlern mit eigenen Beteiligungspapieren.
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Der Anbieter bestätigt zuhanden der Übernahmekommission, dass die Auflagen gemäss Rn 12 bis 16 eingehalten wurden.
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Die Bank oder der Effektenhändler, die bzw. der mit der Durchführung des Rückkaufprogramms beauftragt wurde, bestätigt zuhanden der Übernahmekommission, dass die Auflagen gemäss Rn 11 und 28 bis 33 eingehalten wurden.
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Die Bestätigungen gemäss Rn 35 und 36 müssen spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des Rückkaufprogramms abgegeben werden, mindestens aber einmal pro Jahr.
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5. Verfahren
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5.1 Generelle Freistellung
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Rückkaufprogramme, die weder 2% des Kapitals noch der Stimmrechte des Anbieters überschreiten, sind von der Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt; pro Geschäftsjahr ist nur ein derartiges Rückkaufprogramm zulässig. Die Übernahmekommission ist spätestens zum Zeitpunkt der Ankündigung des Rückkaufprogramms zu informieren.
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5.2 Meldeverfahren
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Falls das Rückkaufprogramm nicht generell freigestellt ist (Kap. 5.1), findet das Meldeverfahren Anwendung, sofern das Rückkaufprogramm den Voraussetzungen und Auflagen gemäss den Kapiteln 1 bis 4* entspricht.
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Der Anbieter gibt das Rückkaufprogramm mindestens fünf Börsentage vor der geplanten Publikation des Rückkaufinserats mit dem Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms" der Übernahmekommission bekannt. Dem Formular ist ein Entwurf des Textes des Rückkaufinserats beizulegen, je auf Deutsch und Französisch.
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Das Sekretariat der Übernahmekommission nimmt innerhalb von drei Börsentagen nach Eingang dieser Dokumente eine summarische Prüfung vor. Erscheinen die Voraussetzungen erfüllt, bestätigt das Sekretariat, dass es vom Rückkaufprogramm Kenntnis genommen hat und dass keine Verfügung der Übernahmekommission erforderlich ist.
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Für die Prüfung eines Rückkaufprogramms im Meldeverfahren ist eine Gebühr zu entrichten. Diese beträgt 0.5 Promille des Gesamtbetrags des Angebots, höchstens aber CHF 20'000.
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5.3 Verfügung der Übernahmekommission
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Über Rückkaufprogramme, die weder generell (Kap. 5.1) noch im Meldeverfahren (Kap. 5.2) freigestellt sind, entscheidet die Übernahmekommission mit Verfügung.
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In diesem Fall hat der Anbieter ein Gesuch zu unterbreiten, welches das Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“ ergänzt. Er begründet insbesondere diejenigen Punkte, die von den Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens abweichen. Das Gesuch ist der Übernahmekommission mindestens 20 Börsentage vor der Lancierung des Rückkaufprogramms einzureichen.
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Die Übernahmekommission kann von den Voraussetzungen und Auflagen dieses Rundschreibens abweichen. Falls notwendig unterstellt sie das Rückkaufprogramm ganz oder teilweise den ordentlichen Bestimmungen für öffentliche Kaufangebote.
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Das Rückkaufprogramm kann erst nach einer Frist von zehn Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung lanciert werden.
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Kapitel 12 der UEV ist anwendbar. |
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5.4 Veröffentlichung des Rückkaufprogramm
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Der Anbieter kündigt das Rückkaufprogramm an, indem er das Rückkaufinserat auf seiner Website publiziert und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms aufgeschaltet lässt. Das Rückkaufinserat ist gleichentags der Übernahmekommission und mindestens zwei der bedeutenden elektronischen Medien zu übermitteln, welche Börseninformationen verbreiten (Informationsdienstleister). Die Übermittlung muss spätestens 90 Minuten vor der Eröffnung der Börse erfolgen, an welcher die Beteiligungspapiere kotiert sind. Die Übernahmekommission gibt das Rückkaufinserat auf ihrer Website wieder.
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Der Mindestinhalt des Rückkaufinserats wird im Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms" geregelt. Die Übernahmekommission kann zusätzliche Informationen verlangen.
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Das Rückkaufinserat muss auf Deutsch und Französisch abgefasst sein.
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5.5 Änderung des Rückkaufprogramms
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Jede Änderung des Rückkaufprogramms, eingeschlossen die Änderung des Zwecks, ist bei der Übernahmekommission mit begründetem Gesuch zu beantragen. Die Änderung kann im Meldeverfahren geprüft werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. In den übrigen Fällen entscheidet die Übernahmekommission.
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Nach erfolgter Prüfung ist ein Rückkaufinserat gemäss Rn 48 ff. zu publizieren.
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5.6 Ende des Rückkaufprogramms
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Einen Börsentag nach dem Ende des Rückkaufprogramms publiziert der Anbieter auf seiner Website die Anzahl der zurückgekauften Beteiligungspapiere jeder Kategorie und meldet dies der Übernahmekommission und mindestens zwei Informationsdienstleistern. Die Übernahmekommission gibt diese Meldung auf ihrer Website wieder.
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5.7. Übergangsbestimmungen
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Dieses Rundschreiben ist anwendbar auf Rückkaufprogramme, deren Freistellungsgesuch nach dem 31. Mai 2010 gestellt wird.
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Die Rn 12 und 33 bezüglich Meldung von Transaktionen gelten ab dem 1. Juni 2010 für alle laufenden Rückkaufprogramme.
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Der Anbieter kann die vorzeitige Anwendung dieses Rundschreibens beantragen.
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Die Mitteilung Nr. 1 der Übernahmekommission vom 28. März 2000 betreffend Rückkäufe von Beteiligungspapieren wird aufgehoben.
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