Rechtsgrundlagen
UEK-Rundschreiben Nr. 2: Liquidität im Sinn des Übernahmerechts
UEK-Rundschreiben Nr. 2: Liquidität im Sinn des Übernahmerechts | |
vom 26. Februar 2010 | |
1. Mindestpreisregeln |
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Sind auf ein öffentliches Kaufangebot die Mindestpreisregeln anwendbar (Art. 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel [BEHG], Art. 40 ff. der Verordnung der FINMA über die Börsen und den Effektenhandel [BEHV-FINMA]), so ist nach Art. 40 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA grundsätzlich der Börsenkurs massgebend. Sind die kotierten Beteiligungspapiere vor der Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung jedoch nicht liquid, so ist gemäss Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA auf eine Bewertung einer Prüfstelle (Art. 25 BEHG) abzustellen. Diese Prüfstelle hat in ihrem Bericht die Bewertungsmethode sowie die Bewertungsgrundlagen aufzuzeigen. Gemäss Art. 44 BEHV-FINMA gilt Art. 40 Abs. 2-4 BEHV-FINMA für die Bestimmung des Wertes von zum Tausch angebotenen Effekten sinngemäss. |
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2. Beteiligungspapiere des SLI Swiss Leader Index |
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Ein Beteiligungspapier des SLI Swiss Leader Index der SIX Swiss Exchange (SLI) gilt als liquid im Sinne von Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA. |
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3. Andere Beteiligungspapiere |
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Ein Beteiligungspapier, das nicht dem SLI angehört, gilt als liquid im Sinne von Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA, wenn der monatliche Median des täglichen Handelsvolumen der börslichen Transaktionen in mindestens 10 von 12 der Voranmeldung oder dem Angebot vorausgehenden vollständigen Monaten gleich oder grösser als 0.04% des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float) ist. |
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3.1 Bestimmung des Free Float eines Beteiligungspapiers |
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Für an der SIX Swiss Exchange kotierte Beteiligungspapiere wird der Free Float gemäss dem Reglement des Swiss All Share Index bestimmt. Für an einer anderen Börse kotierte Beteiligungspapiere wird der Free Float gemäss den dort geltenden Regeln bestimmt. |
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Verfügt die Börse, an welcher das Beteiligungspapier kotiert ist, über keine Regeln zur Bestimmung des Free Float, so wird ein Free Float von 100% angenommen. |
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3.2 Bestimmung des Handelsvolumens eines Beteiligungspapiers |
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Als tägliches Volumen der börslichen Transaktionen gilt das auf der ordentlichen Handelslinie während eines Börsentages generierte Volumen des Beteiligungspapiers. |
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Ist das Beteiligungspapier an mehreren Börsen kotiert oder wird es auf mehreren Handelslinien oder an mehreren Börsen gehandelt, so werden die Volumen der aller börslichen Transaktionen gesamthaft berücksichtigt. |
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4. Übergangsbestimmungen | |
Dieses Rundschreiben ist auf alle Angebote anwendbar, die nach dem 31. März 2010 veröffentlicht beziehungsweise vorangemeldet werden. |
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Die Mitteilung Nr. 2 der Übernahmekommission zum Begriff der Liquidität vom 3. September 2007 wird aufgehoben. |
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