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0113 - ENR Eastern Natural Resources SA

Empfehlung II in Sachen ENR Eastern Natural Resources SA vom 11. Oktober 2001

Öffentliches Kaufangebot der Hansa AG, Basel, für 375'000 sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der ENR Eastern Natural Resources SA, Genf - Gesetzeskonformität des Angebotsprospekts

A.
Die Hansa AG (Hansa) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 10'000'000.-- und ist eingeteilt in 10'000 Inhaberaktien von je CHF 1'000.-- Nennwert. Die Inhaberaktien sind nicht kotiert.

B.
Die ENR Eastern Natural Resources SA (ENR) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf. Das Aktienkapital beträgt CHF 37'500'000.-- und ist eingeteilt in 750'000 Inhaberaktien von je CHF 50.-- Nennwert. Die Inhaberaktien sind an der Schweizer Börse kotiert. ENR hat die Angebotspflicht nach Art. 32 BEHG in ihren Statuten wegbedungen (Opting out).

C.
Am 21. September 2001 veröffentlichte Hansa in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebotes für 375'000 Inhaberaktien der ENR. Am 24. September 2001 erfolgte die Publikation der Voranmeldung landesweit in Tageszeitungen der deutsch- und französischsprachigen Schweiz.

D.
In der Folge publizierte Hansa am 1. Oktober 2001 den Angebotsprospekt in denselben Tageszeitungen, in welchen die Voranmeldung erschienen war. Der Präsident der Übernahmekommission räumte daraufhin der ENR mittels verfahrensleitender Anordnung vom selben Tage die Gelegenheit ein, zum Angebotsprospekt Stellung zu nehmen, worauf diese jedoch mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 verzichtete.

E.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Ulrich Oppikofer (Präsident), Frau Claire Huguenin und Herrn Alfred Spörri gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Voranmeldung

Gemäss Art. 7 Abs. 1 UEV-UEK kann ein Anbieter ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospektes voranmelden. Die daran geknüpften rechtlichen Wirkungen ergeben sich aus Art. 9 UEV-UEK. Art. 8 Abs. 1 UEV-UEK bestimmt, dass die Voranmeldung landesweite Verbreitung finden muss, indem sie in zwei oder mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wird. Ausserdem ist sie nach Abs. 2 dieser Bestimmung mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen veröffentlichen, zuzustellen. Im vorliegenden Fall wurde die Voranmeldung am 21. September 2001 in den elektronischen Medien veröffentlicht. Die Publikation in den Tageszeitungen erfolgte rechtzeitig innerhalb von drei Börsentagen. Somit entfaltete die Voranmeldung ihre Wirkungen am 21. September 2001.

2. Anwendung der Bestimmungen über Pflichtangebote

ENR hat die Angebotspflicht nach Art. 32 BEHG in ihren Statuten wegbedungen (Opting out). Folglich ist die Anbieterin nicht an die Mindestpreisbestimmungen von Art. 32 Abs. 4 BEHG gebunden.

3. Gleichbehandlung der Aktionäre

Gemäss Art. 10 Abs. 4 UEV-UEK hat der Anbieter, wenn er im Rahmen eines Teilangebots nicht alle Annahmeerklärungen erfüllen kann, diese anteilsmässig zu berücksichtigen. Hansa kündigt im Angebotsprospekt an, dass sie der gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, indem sie für den Fall, dass ihr mehr als 375'000 Aktien angedient werden sollten, die von ihr zu kaufende Aktienzahl pro andienendem Aktionär entsprechend dem Überhang proportional reduzieren wird.

4. Best Price Rule

Gemäss Art. 10 Abs. 6 UEV-UEK darf der Anbieter nach Veröffentlichung des Angebotes keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, ohne diesen Preis allen Empfängern des Angebotes anzubieten (sogenannte „Best Price Rule"). Gemäss Praxis der Übernahmekommission gilt diese Regel während der ganzen Dauer des Angebotes und während sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist (siehe u.a. , E. 8). Die Prüfstelle hat zu bestätigen, dass diese Auflage eingehalten wurde (Art. 27 UEV-UEK).

5. Handeln in gemeinsamer Absprache

Die Anbieterin gibt gemäss Art. 11 UEV-UEK in Verbindung mit Art. 15 BEHV-EBK ihren Mehrheitsaktionär, alle juristischen Personen, die von ihr oder ihrem Mehrheitsaktionär beherrscht werden sowie die MC Trustco als in gemeinsamer Absprache handelnde Personen an. Diese haben folglich allen in Art. 12 UEV-UEK aufgezählten Verpflichtungen nachzukommen.

6. Bedingung

6.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach Publikation der Voranmeldung ein Angebot veröffentlichen, das den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Eine im Angebotsprospekt angeführte Bedingung muss deshalb bereits in der Voranmeldung enthalten sein. Dies ist in casu der Fall. Die Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK ist daher in diesem Punkt eingehalten.

6.2 Das Angebot darf grundsätzlich nur an aufschiebende Bedingungen geknüpft werden, deren Eintritt der Anbieter selbst nicht massgeblich beeinflussen kann (Art. 13 Abs. 1 UEV-UEK). Diese Bestimmung untersagt dem Anbieter, das Angebot an praktisch unerfüllbare Bedingungen zu knüpfen, so dass das Angebot nur durch den Verzicht des Anbieters auf den Eintritt der Bedingung zustande kommen würde. Dies hätte die gleichen Wirkungen wie eine nicht zulässige Potestativbedingung gemäss Art. 13 Abs. 1 UEV-UEK.

ENR knüpft das Angebot an die Bedingung, dass sie nach Ablauf der Angebotsfrist und unter Einbezug der bereits in ihrem Besitz stehenden Aktien über mindestens 50 % aller ausstehenden ENR-Aktien verfügen wird. Diese Prozentzahl der zu erwerbenden Titel ist realistisch. Die entsprechende Bedingung erlaubt dem Anbieter auch nicht, das Angebot nach Gutdünken zurückzuziehen. Die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 UEV-UEK ist folglich eingehalten

7. Publikation

Diese Empfehlung wird am ersten Börsentag nach der Eröffnung an die Parteien, d.h. am 12. Oktober 2001, auf der Website der Übernahmekommission publiziert.

8. Gebühr

Das Angebot bezieht sich auf 375'000 ENR-Inhaberaktien. Der Gesamtbetrag des Angebotes liegt bei CHF 15'000'000.--. Gemäss Art. 62 Abs. 2 UEV-UEK wird somit die Mindestgebühr von CHF 20'000.-- erhoben.



Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Das öffentliche Kaufangebot der Hansa AG entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.

  2. Diese Empfehlung wird am 12. Oktober 2001 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  3. Die Gebühr beträgt CHF 20'000.--.

 

Der Präsident:


Ulrich Oppikofer

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Hansa AG, durch ihren Vertreter,
  • ENR Eastern Natural Resources SA, durch ihren Vertreter,
  • EBK.