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0314 - GNI Global Net International AG
Empfehlung II in Sachen GNI Global Net International AG vom 3. Mai 2007
Öffentliches Übernahmeangebot der Schweizer Finance Holding AG, Zürich, für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der GNI Global Net International AG, Cressier (FR) – Fristverlängerung
A.
Die GNI Global Net International AG („GNI Global Net“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Cressier (FR). Ihr Aktienkapital beträgt CHF 9'350'000, aufgeteilt in 935'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 10 („GNI Global Net-Aktien“). Die Inhaberaktien sind an der BX Berne eXchange kotiert.
B.
Die Schweizer Finance Holding AG („Schweizer Finance Holding“ oder „Anbieterin“ oder „Gesuchstellerin“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 810'000, aufgeteilt in 80'000 Namenaktien (Stimmrechtsaktien) mit einem Nennwert von je CHF 10 und 100 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 100.
C.
Mit E-Mail vom 23. Januar 2007 teilte die Schweizer Finance Holding der Übernahmekommission mit, dass sie am 19. Januar 2007 der Berner Börse eine Beteiligung an der GNI Global Net von insgesamt 51.01% (Valuta per 16. Januar 2007) gemeldet hat und daher verpflichtet ist, ein öffentliches Übernahmeangebot zu publizieren.
D.
Mit Offenlegungsmeldung im SHAB vom 30. Januar 2007 (SHAB Nr. 20 vom 30. Januar 2007) gab die GNI Global Net bekannt, dass die Schweizer Finance Holding am 16. Januar 2007 durch den Erwerb von 219'351 Inhaberaktien ihren Stimmrechtsanteil von 27.55% auf 51.01% erhöht hat.
E.
Die Übernahmekommission teilte der Schweizer Finance Holding bereits am 23. Januar 2007 mit, dass das Pflichtangebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der GNI Global Net gemäss Art. 36 der Börsenverordnung-EBK innerhalb von zwei Monaten nach Überschreiten des Grenzwertes unterbreitet werden muss.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. Februar 2007 wurde die Schweizer Finance Holding aufgefordert, bis spätestens am 16. März 2007 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der GNI Global Net zu publizieren. Zudem wurde die Anbieterin aufgefordert, der Übernahmekommission ihren Vertreter und ihre Prüfstelle bekannt zu geben. Im Weiteren wurde die Anbieterin darauf hingewiesen, dass die Angebotsunterlagen, insbesondere der Entwurf des Angebotsprospekts, der Übernahmekommission mindestens drei Wochen vor ihrer Publikation zur Prüfung einzureichen sind.
G.
Nach mehrmaligen Kontakten der Übernahmekommission mit der Anbieterin teilte die Anbieterin der Übernahmekommission mit Schreiben vom 6. März 2007 mit, dass die Finanzierung des Angebots noch nicht sichergestellt, die Anbieterin jedoch in Gesprächen mit potentiellen Investoren sei. Sie sei zuversichtlich, die Finanzierung in den nächsten Tagen sicherstellen zu können. Zudem stellte die Anbieterin der Übernahmekommission die Frage, ob die Möglichkeit bestehe, dass die Anbieterin am 16. März 2007 eine Voranmeldung publiziere und für die Übernahmeofferte eine Fristerstreckung von ca. 1 Monat eingeräumt werden könne.
H.
Nach Rückfrage der Übernahmekommission bei der Anbieterin, ob das Schreiben vom 6. März 2007 (vgl. lit. G) als Gesuch für eine Fristerstreckung zu betrachten sei, verneinte dies die Anbieterin und führte aus, dass sie im Begriff sei, einen Vertreter zu beauftragen und dieser dann ein diesbezügliches Gesuch einreichen und die weiteren, mit dem Pflichtangebot erforderlichen Schritte einleiten werde.
I.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. März 2007 wurde die Schweizer Finance Holding aufgefordert, bis 12. März 2007 ein begründetes Gesuch um Erstreckung der Frist für die Publikation des öffentlichen Übernahmeangebots einzureichen. Ferner forderte die Übernahmekommission die Schweizer Finance Holding auf, dass diese – falls sie kein Fristverlängerungsgesuch einreichen würde – bis spätestens am 16. März 2007 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der GNI Global Net zu publizieren habe.
J.
Mit Schreiben vom 12. März 2007 reichte die Schweizer Finance Holding der Übernahmekommission ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Publikation des öffentlichen Übernahmeangebots ein.
K.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. März 2007 wurde die Schweizer Finance Holding aufgefordert, die in ihrem Fristverlängerungsgesuch (vgl. lit. J) erwähnten Investorenkontakte gestützt auf Art. 23 Abs. 3 BEHG bis am 14. März 2007 offen zu legen. Die GNI Global Net wurde aufgefordert, zum Gesuch der Anbieterin bis am 14. März 2007 Stellung zu nehmen.
L.
Mit Eingabe vom 14. März 2007 legte die Schweizer Finance Holding die geforderten Investorenkontakte offen. Gleichentags liess die GNI Global Net vernehmen, dass aus ihrer Sicht einer Fristverlängerung nichts entgegenstehe, sofern die Übernahme in einem angemessenen Zeitrahmen abgewickelt werde.
M.
Mit Empfehlung I vom 16. März 2007 wurde der Schweizer Finance Holding die Frist zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebotes für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der GNI Global Net bis zum 4. Mai 2007 verlängert. Zudem wurde die Schweizer Finance Holding verpflichtet, die Übernahmekommission über die Fortschritte betreffend die Finanzierung des Übernahmeangebotes zu informieren (vgl. Empfehlung I vom 16. März 2007 in Sachen GNI Global Net International AG; nachfolgend „Empfehlung I“).
N.
Mit Eingabe vom 2. April 2007 informierte die Schweizer Finance Holding die Übernahmekommission über den gegenwärtigen Stand betreffend die Finanzierung des Übernahmeangebots. Darin teilte sie der Übernahmekommission im Wesentlichen mit, dass die bisherigen Finanzierungsbemühungen noch nicht dahingehend gediehen seien, dass die Finanzierung sichergestellt sei. Trotzdem sei die Schweizer Finance Holding zuversichtlich, dass aufgrund der bisherigen Fortschritte die Finanzierung binnen den nächsten zwei Wochen vollumfänglich bewerkstelligt sein werde.
O.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. April 2007 forderte die Übernahmekommission die Schweizer Finance Holding auf, der Übernahmekommission bis spätestens am 20. April 2007 die Angebotsunterlagen zur Prüfung einzureichen.
P.
Mit Eingabe vom 20. April 2007 stellte die Schweizer Finance Holding ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Angebotsunterlagen bis zum 27. April 2007.
Q.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. April 2007 erstreckte die Übernahmekommission die Frist zur Einreichung der Angebotsunterlagen (vgl. lit. P) bis zum 23. April 2007. Zudem wurde die Anbieterin aufgefordert, der Übernahmekommission bis zum 23. April 2007 die Finanzierungsbemühungen darzulegen, welche die Anbieterin seit dem 2. April 2007 (Datum des letzten Statusberichts) unternommen hat. Die Anbieterin wurde diesbezüglich verpflichtet, die angegangenen Investoren namentlich aufzulisten und den jeweiligen Stand der Kontaktaufnahme bzw. das Ergebnis der Kontaktaufnahme anzugeben.
R.
Mit Eingabe vom 23. April 2007 reichte die Schweizer Finance Holding ein Fristerstreckungsgesuch ein, mit der sie beantragt, es sei ihr die Frist zur Unterbreitung des Pflichtangebots bis Ende Juni 2007 zu erstrecken. Sie informierte die Übernahmekommission, dass sie am Abschluss der Vertragsverhandlungen mit Investoren sei und somit in kurzer Zeit über die für das Pflichtangebot notwendigen Mittel verfügen werde. Gleichzeitig reichte sie die entsprechenden Vertragsentwürfe ein. Zur Begründung des Fristerstreckungsgesuchs wird in den Erwägungen näher eingegangen.
S.
Mit Eingabe vom 27. April 2007 informierte die Schweizer Finance Holding die Übernahmekommission erneut, dass sie Investoren gefunden hätten, welche bereit seien, ihr Wertpapiere zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs zur Verfügung zu stellen (vgl. auch lit. R). Die Schweizer Finance Holding habe heute aber festgestellt, dass der Kurs eines der Wertpapiere drastisch eingefallen sei. Dadurch verändere sich die Summe, welche durch diese Wertpapiere zur Verfügung stünde. Für den sich dadurch ergebenden Fehlbetrag müsse eine zusätzliche Sicherheit oder Finanzierung beigebracht werden. Die Schweizer Finance Holding sei im Moment intensiv in Verhandlungen mit denselben Investoren für die Ergänzung deren Engagements. Die Schweizer Finance Holding sei aber zuversichtlich, dass sie bis zum 30. April 2007 die rechtsgültig unterzeichneten Verträge über die gesamte notwendige Finanzierung präsentieren könne.
T.
Am 30. April 2007 reichte die Schweizer Finance Holding die rechtsgültig unterzeichneten Verträge (vgl. lit. R und S) bei der Übernahmekommission ein. Weiter teilte die Schweizer Finance Holding der Übernahmekommission mit, dass sie parallel zu den Finanzierungsbemühungen Kaufverhandlungen mit bestehenden GNI Global Net-Aktionären geführt habe. Nach dem heutigen Stand halte die Schweizer Finance Holding 64.8% an der GNI Global Net. Für weitere 96'100 Inhaberaktien der GNI Global Net seien mündliche Zusagen seitens der Verkäufer vorhanden. Diese Verträge würden in den nächsten zwei Wochen unterzeichnet werden. Danach würde die Schweizer Finance Holding 74.88% der GNI Global Net halten. Zur Finanzierung des Übernahmeangebots hielt die Schweizer Finance Holding fest, dass für den Fehlbetrag, welcher sich aus den Kursschwankungen (vgl. lit. S) ergeben habe, heute von der Investorengruppe vorab mündlich zugesichert worden sei, dass ein allfälliger Fehlbetrag durch anderweitige Vermögenswerte sichergestellt würde. Zur weiteren Begründung wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
U.
Mit Eingabe vom 30. April 2007 erklärte die GNI Global Net, sie sei mit dem Fristerstreckungsgesuch der Schweizer Finance Holding einverstanden.
V.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Hans Rudolf Widmer (Präsident), Alfred Spörri und Walter Knabenhans gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Ausgangslage
Mit Empfehlung I hielt die Übernahmekommission fest, dass die Schweizer Finance Holding den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft am 16. Januar 2007 überschritten hat und sie somit verpflichtet ist, innerhalb von zwei Monaten nach Überschreitung des Grenzwerts ein öffentliches Übernahmeangebot für sämtliche Aktien der GNI Global Net zu publizieren (vgl. Empfehlung I, Erw. 1.2.). Mit Empfehlung I gewährte die Übernahmekommission der Schweizer Finance Holding eine Fristverlängerung zur Publikation des Übernahmeangebots bis zum 4. Mai 2007, da die Schweizer Finance Holding geltend machte, das öffentliche Übernahmeangebot noch nicht finanzieren zu können, sie aber mit verschiedenen Investoren in Kontakt sei.
2. Fristverlängerung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BEHV-EBK
2.1 Grundsätzlich muss das Pflichtangebot innerhalb von zwei Monaten nach Überschreitung des Grenzwerts unterbreitet werden (Art. 36 Abs. 1 BEHV-EBK). Gemäss Art. 36 Abs. 2 BEHV-EBK kann die Übernahmekommission aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung gewähren. Einen solchen Grund stellt zum Beispiel – in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK – die Pflicht des Anbieters dar, eine wettbewerbsbehördliche Bewilligung einzuholen. Die Übernahmekommission verlängerte bereits mit Empfehlung I die Frist zur Publikation des Übernahmeangebots durch die Schweizer Finance Holding bis zum 4. Mai 2007.
2.2 Die Gesuchstellerin ersucht um eine weitere Erstreckung der Frist zur Unterbreitung des Übernahmeangebots gemäss Art. 36 Abs. 2 BEHV-EBK bis Ende Juni 2007. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, dass sie am Abschluss der Vertragsverhandlungen mit Investoren sei und somit in kurzer Zeit über die für das Pflichtangebot notwendigen Mittel verfügen werde. Dem Gesuch legte die Schweizer Finance Holding die entsprechenden Vertragsentwürfe bei. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, dass die Ausarbeitung der notwendigen Angebotsunterlagen mehr Zeit in Anspruch nehme, als ihr gemäss der ihr eingeräumten Frist zur Verfügung stehe. Am 30. April 2007 reichte die Schweizer Finance Holding der Übernahmekommission die unterzeichneten Verträge ein und zeigte der Übernahmekommission an, dass die für die zusätzlich benötigten Mittel (vgl. Sachverhalt lit. S) angegangenen Investoren ihre mündliche Zusicherung betreffend die Sicherstellung des Fehlbetrags abgegeben hätten. Parallel zu den Finanzierungsbemühungen habe die Schweizer Finance Holding auch Bemühungen unternommen, um die notwendigen Formalitäten vornehmen zu können, insbesondere um die Vorentwürfe für das Pflichtangebot einreichen zu können. Bisher hätten aber die angegangenen Rechtsanwaltskanzleien und möglich begleitenden Banken mit dem Hinweis auf die vorliegende Fristenlage das Mandat nicht übernommen. Diese hätten stets auch darauf hingewiesen, dass für die Erstellung eines Übernahmeprospekts eine Frist von mehr als einem Monat benötigt werde.
2.3 Das Argument der Schweizer Finance Holding, die Ausarbeitung der Angebotsunterlagen beanspruche mehr Zeit, als ihr gemäss der ihr eingeräumten Frist zur Verfügung stehe, ist zurückzuweisen und für die Fristerstreckung vorliegend unbeachtlich. Der Schweizer Finance Holding ist seit der Überschreitung des Grenzwerts gemäss Art. 32 BEHG bewusst, dass sie ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten muss und dass damit auch die Ausarbeitung der Angebotsunterlagen verbunden ist. Mit der Erstellung dieser Dokumente kann nicht einzig aufgrund der Finanzierungsproblematik zugewartet werden. Entscheidend ist der Umstand, dass die Finanzierung offenbar zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht definitiv vorliegt. Die Schweizer Finance Holding konnte gegenüber der Übernahmekommission jedoch darlegen, dass die Finanzierung des öffentlichen Übernahmeangebots in naher Zukunft sichergestellt werden kann. Im Interesse der Aktionäre der GNI Global Net rechtfertigt es sich daher, die Frist zur Unterbreitung des öffentlichen Übernahmeangebots erneut zu verlängern. Es liegt nämlich im Interesse der Anleger der Zielgesellschaft, dass ihnen ein Angebot unterbreitet wird, dessen Finanzierung gewährleistet ist, wie dies von Art. 20 Abs. 1 UEV-UEK gefordert wird. Die Fristverlängerung kann daher bis zum 29. Juni 2007 gewährt werden, womit die Schweizer Finance Holding verpflichtet ist, spätestens am 29. Juni 2007 ein öffentliches Übernahmeangebot für sämtliche kotierten Beteiligungspapiere der GNI Global Net zu publizieren.
Die Fristverlängerung wird unter der Auflage gewährt, dass die Gesuchstellerin die Übernahmekommission in analoger Anwendung von Art. 34 Abs. 3 BEHV-EBK laufend über die Fortschritte betreffend die Finanzierung informiert.
2.4 Die Schweizer Finance Holding wird verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Erstreckung der Frist bis zum 29. Juni 2007 zur Unterbreitung des öffentlichen Kaufangebots spätestens am 4. Mai 2007 vor Börsenbeginn zu informieren, indem sie die Mitteilung auf Deutsch und Französisch mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zustellt.
2.5 Im Weiteren wird die Schweizer Finance Holding verpflichtet, der Übernahmekommission bis spätestens am 9. Mai 2007 die Kaufverträge bzw. Kaufsabrechnungen betreffend GNI Global Net-Aktien, welche zur Überschreitung des Grenzwerts führten, einzureichen.
Zudem sind sämtliche Kaufverträge bzw. Kaufsabrechnungen betreffend GNI Global Net-Aktien, welche sie seit Überschreiten des Grenzwerts von 33 1/3% mit Dritten bezüglich GNI Global Net-Aktien abgeschlossen hat, einzureichen. Dieser Pflicht ist im Übrigen auch in Zukunft beim Erwerb weiterer GNI Global Net-Aktien laufend und unverzüglich nachzukommen.
In diesem Zusammenhang ist die Schweizer Finance Holding darauf hinzuweisen, dass die
Übernahmekommission den Einfluss des Erwerbs dieser Aktien auf den Mindestpreis bzw. die Best Price Rule näher prüfen wird.
3. Antrag auf Stimmrechtssuspendierung
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 7 BEHG kann der Richter auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, der Zielgesellschaft oder eines ihrer Aktionäre die Ausübung des Stimmrechtes desjenigen, der die Angebotspflicht nicht beachtet, durch einstweilige Verfügung suspendieren.
3.2 Die Schweizer Finance Holding hat am 16. Januar 2007 den Schwellenwert von 33 1/3% der Stimmrechte der GNI Global Net überschritten und wäre daher gemäss Art. 36 BEHV-EBK verpflichtet gewesen, innerhalb von zwei Monaten ein öffentliches Übernahmeangebot für sämtliche kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu unterbreiten. Auf Gesuch der Schweizer Finance Holding hat die Übernahmekommission die Zweimonatsfrist (vgl. Art. 36 BEHV-EBK) bis zum 4. Mai 2007 verlängert (vgl. Empfehlung I). Die Anbieterin hat allerdings auch innerhalb der verlängerten Frist kein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet, sondern hat nunmehr eine weitere Fristerstreckung beantragt. Da die Anbieterin weder innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zweimonatsfrist noch innerhalb der von der Übernahmekommission erstreckten Frist ein Übernahmeangebot unterbreitet hat und überdies bei der Zielgesellschaft eine Generalversammlung bevorsteht, welche innerhalb der erneut erstreckten Frist stattfinden wird, wird die Übernahmekommission bei der Aufsichtsbehörde den Antrag stellen, sie solle beim Richter die Suspendierung der Stimmrechte sämtlicher von der Schweizer Finance Holding gehaltenen GNI Global Net-Aktien, verlangen.
4. Publikation
Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach der Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
5. Gebühr
In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 1 bis 3 UEV-UEK wird für die Prüfung des Gesuchs der Schweizer Finance Holding eine Gebühr von CHF 10'000 erhoben.
Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:
- Der Schweizer Finance Holding AG, Zürich, wird die Frist zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der GNI Global Net International AG, Cressier (FR), bis zum 29. Juni 2007 verlängert.
- Die Schweizer Finance Holding AG, Zürich, wird verpflichtet, die Übernahmekommission über die Fortschritte betreffend die Finanzierung laufend zu informieren.
- Die Schweizer Finance Holding AG, Zürich, wird verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Erstreckung der Frist zur Unterbreitung des öffentlichen Übernahmeangebots bis zum 29. Juni 2007 spätestens am 4. Mai 2007 vor Börsenbeginn zu informieren, indem sie die Mitteilung auf Deutsch und Französisch mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zustellt.
- Die Schweizer Finance Holding wird verpflichtet, der Übernahmekommission bis spätestens am 9. Mai 2007 die Kaufverträge bzw. Kaufsabrechnungen betreffend GNI Global Net-Aktien, welche zur Überschreitung des Grenzwerts führten, einzureichen. Zudem sind sämtliche Kaufverträge bzw. Kaufsabrechnungen betreffend GNI Global Net-Aktien, welche sie seit Überschreiten des Grenzwerts von 33 1/3% mit Dritten bezüglich GNI Global Net-Aktien abgeschlossen hat, einzureichen. Dieser Pflicht ist im Übrigen auch in Zukunft beim Erwerb weiterer GNI Global Net-Aktien laufend und unverzüglich nachzukommen.
- Diese Empfehlung wird nach der Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
- Die Gebühr zulasten der Schweizer Finance Holding AG, Zürich, beträgt CHF 10'000.
Der Präsident:
Hans Rudolf Widmer
Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die
Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.
Mitteilung an:
- GNI Global Net International AG ;
- Schweizer Finance Holding AG;
- die Eidgenössische Bankenkommission.