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0318 - Converium Holding AG

Empfehlung III in Sachen Converium Holding AG vom 25. Mai 2007 - Karenzfristverlängerung III

Öffentliches Kauf- und Umtauschangebot der SCOR S.A., Puteaux, Frankreich, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Converium Holding AG, Zug –Karenzfristverlängerung III

A.
Converium Holding AG („Converium“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 733’447’310 und ist aufgeteilt in 146’689’462 Namenaktien („Converium-Aktien“) mit einem Nennwert von je CHF 5. Die Converium verfügt zudem über ein bedingtes Aktienkapital von CHF 20’000’000 zur Ausgabe von maximal 4’000’000 Converium-Aktien sowie über ein genehmigtes Aktienkapital von CHF 20’000’000, welches zur Ausgabe von maximal 4’000’000 Converium-Aktien berechtigen. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert. Zudem werden von der Bank of New York ausgegebene American Depositary Shares („ADS“) an der New York Stock Exchange gehandelt.

B.
SCOR S.A. („SCOR“ oder „Anbieterin“) ist eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Puteaux, Frankreich. Ihr Aktienkapital beträgt EUR 1'073'176'964.97 und ist eingeteilt in 136'242'318 Aktien mit einem Nennwert von je EUR 7.8769723 („SCOR-Aktien“). Die SCOR ist an der Euonext Paris (Eurolist) kotiert. Zudem werden von der Bank of New York ausgegebene ADS an der New York Stock Exchange gehandelt.

C.
Am 26. Februar 2007 kündigte die SCOR in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich am 2. April 2007 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Converium unterbreiten werde („Voranmeldung“).

D.
Am 28. Februar 2007 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde.

E.
Am 5. April 2007 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kauf- und Umtauschangebots der SCOR für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Converium, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wurde. Als Preis des Angebots ist pro Converium-Aktie 0.5 SCOR-Aktie mit einem Nennwert von EUR 7.8769723 und CHF 4 in Bar geboten.

F.
Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft veröffentlichte seinen Verwaltungsratsbericht zum Angebot der Anbieterin am 14. April 2007 in den Tageszeitungen und am 15. April 2007 in den elektronischen Medien.

G.
Am 17. April 2007 zeigte die Zielgesellschaft der Übernahmekommission an, dass sie am 16. April 2007 beim United States District Court Southern District of New York („US District Court“) eine Zivilklage gegen die Anbieterin und die Patinex AG, Wilen b. Wollerau, Schweiz („Patinex“) eingereicht hat.

H.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. April 2007 wurde die Anbieterin aufgefordert, der Übernahmekommission diverse Fragen im Zusammenhang mit einem allfälligen Einfluss von Patinex und Martin Ebner auf das Übernahmeangebot der Anbieterin zu beantworten und Unterlagen einzureichen. Die Eingabe der Anbieterin ging innert erstreckter Frist bei der Übernahmekommission ein. Ebenfalls wurden die Patinex und Martin Ebner mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. April 2007 aufgefordert, der Übernahmekommission diverse Fragen im Zusammenhang mit einem allfälligen Einfluss von Patinex und Martin Ebner auf das Übernahmeangebot der Anbieterin zu beantworten und Unterlagen einzureichen.

I.
Am 20. April 2007 erliess die Übernahmekommission eine Empfehlung I, mit der sie die Karenzfrist gemäss Art. 14 Abs. 1 UEV-UEK bis zum 7. Mai 2007 verlängerte (Empfehlung I vom 20. April 2007 in Sachen Converium Holding AG – Karenzfristverlängerung ; nachfolgend „Empfehlung I“).

J.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. April 2007 wurden d ie Zielgesellschaft und die Anbieterin aufgefordert, betreffend die Zivilklage vom 16. April 2007 beim US District Court (vgl. lit. G) über den gegenwärtigen Verfahrensstand, die weiteren Verfahrensschritte, die voraussichtliche Verfahrensdauer sowie über den Einfluss eines allfälligen US-Angebots auf das schweizerische Angebot zu orientieren. Die Anbieterin wurde ferner aufgefordert, zu erklären, welche Schritte sie beabsichtigt zu unternehmen, um direkte und indirekte Angebotsannahmen durch „US persons“ zu verhindern. Die Eingaben der Parteien gingen fristgerecht am 25. April 2007 bzw. 27. April 2007 bei der Übernahmekommission ein.

K.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 informierte die Zielgesellschaft die Übernahmekommission, dass ein US-Aktionär der Zielgesellschaft mit Eingabe vom 1. Mai 2007 u.a. gegen die Anbieterin eine Class Action Complaint beim US District Court eingereicht habe, welcher im Wesentlichen darauf beruhe, dass sich die Anbieterin geweigert habe, auch den US-Aktionären ein Angebot zu unterbreiten, das US-Recht entspreche. Aus der Klage geht hervor, dass es sich beim Kläger um einen Inhaber von American Depository Shares von Converium handelt.

L.
Am 3. Mai 2007 reichte die Zielgesellschaft ihre Stellungnahme zu den Eingaben der Anbieterin und der Patinex sowie Martin Ebners betreffend das Handeln in gemeinsamer Absprache ein (vgl. lit. H).

M.
Am 7. Mai 2007 verlängerte die Übernahmekommission die Karenzfrist erneut gemäss Art. 14 Abs. 1 UEV-UEK bis zum 25. Mai 2007, um den Stand der Verfahren in den USA abzuklären (Empfehlung II vom 7. Mai 2007 in Sachen Converium Holding AG – Karenzfristverlängerung II ; nachfolgend „Empfehlung II“).

N.
Am 10. Mai 2007 schlossen die Anbieterin und die Zielgesellschaft eine Transaktionsvereinbarung ab. Aufgrund der Transaktionsvereinbarung erklärte sich SCOR bereit, die Barkomponente ihres Angebots von CHF 4 auf CHF 5.5 pro Converium-Aktie zu erhöhen und auf ihr Recht zu verzichten, den Angebotspreis um die an der ordentlichen Generalversammlung von Converium vom 10. Mai 2007 beschlossene Dividende von CHF 0.2 pro Converium-Aktie zu verringern. Die Zielgesellschaft zog gleichentags ihre am 16. April 2007 beim US District Court eingereichte Zivilklage zurück (vgl. lit. G).

O.
Am 16. Mai 2007 reichte die Anbieterin das geänderte Angebot der Übernahmekommission zur Prüfung ein.

P.
Am 17. Mai 2007 reichte die Zielgesellschaft der Übernahmekommission den Entwurf des geänderten Verwaltungsratsberichts zur Prüfung ein.

Q.
Am 23. Mai 2007 wurde der Übernahmekommission von der Anbieterin angezeigt, dass der US-Aktionär und die Anbieterin in Bezug auf die Class Action Complaint (vgl. lit. K) am 22. Mai 2007 einen Vergleich abgeschlossen hätten und dieser noch vom Richter innert 45 bis 90 Tagen genehmigt werden müsse.

R.
Ebenfalls am 23. Mai 2007 nahm die Übernahmekommission mit der SEC Gespräche bezüglich der Konsequenzen der neuen Entwicklungen auf.

S.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Henry Peter (Präsident des Ausschusses), Herrn Alfred Spörri und Frau Susan Emmenegger gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Ausgangslage

1.1 G emäss Art. 14 Abs. 1 UEV-UEK kann das Angebot in der Regel frühestens nach einer Karenzfrist von zehn Börsentagen nach seiner Veröffentlichung angenommen werden. Die Karenzfrist dient der Prüfung des Angebots vor Beginn der Laufzeit desselben bzw. der Feststellung der Gesetzmässigkeit des Angebotsprospekts (vgl. Empfehlung IV in Sachen SIG Holding AG vom 17. November 2006, Erw. 1.1 ff.; Empfehlung II in Sachen Saia-Burgess Electronics AG vom 27. Juli 2005, Erw. 1.1).

1.2 Das Angebot wurde am 5. April 2007 veröffentlicht. Die zehntägige Karenzfrist wäre am 20. April 2007 abgelaufen. Mit Empfehlungen I und II verlängerte die Übernahmekommission die Karenzfristen bis zum 7. Mai 2007 bzw. 25. Mai 2007, um den Stand der Verfahrens in den USA und deren Implikationen auf das Schweizer Übernahmeverfahren abzuklären.

2. Verfahrenslage in den USA

2.1 Wie bereits festgehalten, hat die Zielgesellschaft am 10. Mai 2007 die beim US District Court eingereichte Zivilklage gegen die Anbieterin und die Patinex zurückgezogen (s. Sachverhalt lit. N). Am 23. Mai 2007 wurde der Übernahmekommission von der Anbieterin angezeigt, dass die Anbieterin und der US-Aktionär in Bezug auf die Class Action Complaint am 22. Mai 2007 einen Vergleich abgeschlossen hätten (vgl. Sacherverhalt lit. P). Die auf den 22. Mai 2007 anberaumte Gerichtsverhandlung habe daher nicht mehr stattgefunden. Ein Beleg für den erfolgten Vergleich und die richterliche Genehmigung liegen der Übernahmekommission gegenwärtig noch nicht vor.

2.2 Die SEC hat gegenüber der Übernahmekommission erneut die Ansicht vertreten, dass die Notwendigkeit der Unterbreitung eines US-Offers nicht ausgeschlossen werden könne. Dies zumal die Übernahmekommission in ihrer Empfehlung I vom 20. April 2007 festgehalten hat, dass eine Anbieterin trotz Verwendung von allfälligen Angebotsrestriktionen verpflichtet ist, auch Aktien anzunehmen, die von Personen angedient werden, denen das Angebot gemäss US-Recht nicht kommuniziert werden darf, ohne die entsprechenden US-Regeln einzuhalten (vgl. Empfehlung I, Erw. 2.1). Die SEC prüft zur Zeit die Notwendigkeit der Unterbreitung eines US-Offers unabhängig davon, ob die Klage beim US District Court zurückgezogen worden ist oder nicht. Die SEC steht gegenwärtig mit der Anbieterin in Bezug auf das weitere Vorgehen in den USA in Kontakt. Sollte die SEC zum Schluss gelangen, dass ein US-Offer unterbreitet werden müsste, wäre – wie bereits mehrfach ausgeführt – eine Harmonisierung beider Angebote durch die Übernahmekommission in Zusammenarbeit mit der SEC zwingend notwendig (vgl. Empfehlung I, Erw. 3.2). Die Übernahmekommission steht mit der SEC diesbezüglich in Kontakt (vgl. Sachverhalt lit. R).

2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verfahrenslage in den USA nach wie vor und unabhängig vom Klagerückzug der Zielgesellschaft und des angeblich abgeschlossenen Vergleichs betreffend die Class Action Complaint (vgl. Sachverhalt lit. N und Q) offen ist. Es muss insbesondere abgewartet werden, zu welchem Schluss die SEC hinsichtlich der Notwendigkeit der Unterbreitung eines US-Offers gelangen wird.

3. Weitere offene Fragen

Die Zielgesellschaft und die Anbieterin haben am 10. Mai 2007 eine Transaktionsvereinbarung abgeschlossen (vgl. Sachverhalt lit. N). Aufgrund dieser Vereinbarung erklärte sich die Anbieterin bereit, die Barkomponente ihres Angebots von CHF 4 auf CHF 5.5 pro Converium-Aktie zu erhöhen und auf ihr Recht zu verzichten, den Angebotspreis um die an der ordentlichen Generalversammlung von Converium vom 10. Mai 2007 beschlossene Dividende von CHF 0.2 pro Converium-Aktie zu verringern. Die Zielgesellschaft zog gleichentags ihre am 16. April 2007 US District Court eingereichte Zivilklage zurück (vgl. lit. G). Ebenso zogen die Parteien im Wesentlichen sämtliche Eingaben und Anträge, welche im Laufe des Angebotsverfahrens gestellt worden waren, zurück.

Aufgrund der nunmehr veränderten Ausgangslage ist die Übernahmekommission den Entwurf des geänderten Angebotsprospekts vom 16. Mai 2007 und den Verwaltungsratsbericht vom 17. Mai 2007 am Prüfen und steht diesbezüglich mit den Parteien in Kontakt.

Überdies bleibt die Frage nach dem Handeln in gemeinsamer Absprache der Anbieterin mit der Patinex und allfälligen anderen Personen. Zu diesem Punkt sind gegenwärtig noch Abklärungen in Gang.

4. Verlängerung der Karenzfrist

Aus den obgenannten Gründen kommt die Übernahmekomission nicht umhin, gestützt auf Art. 4 UEV-UEK die Karenzfrist nach Art. 14 Abs. 1 UEV-UEK nochmals zu verlängern, und zwar bis und mit 11. Juni 2007.

5. Information der Öffentlichkeit

Die Anbieterin hat die Öffentlichkeit über die Verschiebung des Beginns ihrer Angebotsfrist in analoger Anwendung von Art. 8 UEV-UEK spätestens am 29. Mai 2007 in mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien vor Börsenbeginn zu informieren. Die Information der Öffentlichkeit muss zudem innerhalb von drei Börsentagen in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht werden, in welchem der Angebotsprospekt publiziert wurde. Die Information der Anbieterin hat auf die vorliegende Empfehlung und auf deren Veröffentlichung unter www.takeover.ch zu verweisen.

6. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach der Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

7. Gebühr

Die Gebühr für diese Empfehlung wird mit der Empfehlung der Übernahmekommission betreffend die Prüfung des öffentlichen Übernahmeangebots der SCOR erhoben.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Die Karenzfrist von Art. 14 Abs. 1 UEV-UEK wird bis und mit 11. Juni 2007 verlängert.

  2. Die SCOR S.A., Puteaux, Frankreich , hat die Öffentlichkeit über die Verschiebung des Beginns ihrer Angebotsfrist in analoger Anwendung von Art. 8 UEV-UEK spätestens am 29. Mai 2007 in mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien vor Börsenbeginn zu informieren. Die Information der Öffentlichkeit muss zudem innerhalb von drei Börsentagen in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht werden, in welchem der Angebotsprospekt publiziert wurde. Die Information der Anbieterin hat auf die vorliegende Empfehlung und auf deren Veröffentlichung unter www.takeover.ch zu verweisen.

  3. Diese Empfehlung wird nach der Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  4. Die Gebühr für diese Empfehlung wird mit der Empfehlung der Übernahmekommission betreffend die Prüfung des öffentlichen Übernahmeangebots der SCOR S.A., Puteaux, Frankreich, für sämtliche sich im Publikum befindenden Namenaktien der Converium Holding AG, Zug, erhoben.

 

Der Präsident des Ausschusses:

Henry Peter

 

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

 

 

Mitteilung an:

  • Converium Holding AG , durch ihren Vertreter;
  • SCOR S.A. , durch ihren Vertreter;
  • die Eidgenössische Bankenkommission;
  • die Prüfstelle (zur Kenntnisnahme) .