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Transaktionen

0271 - Adecco S.A.

Empfehlung Adecco vom 28. März 2006

Gesuch der Aktionärsgruppe Jacobs Holding AG [bestehend aus der Jacobs Holding AG (Zürich), deren Aktien von der Jacobs Stiftung (Zürich) und dem Verein Jacobs Familienrat (Zürich) gehalten werden, der Jacobs Venture AG (Baar), der Triventura AG (Baar), Klaus J. Jacobs (GB-Royston), Renata I. Jacobs (GB-Royston), Nicolas Jacobs (Zürich), Lavinia Jacobs (Küsnacht, ZH), Philippe Jacobs (St. Gallen) und Natalie Jacobs (St. Gallen)] um Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots gemäss Art. 32 BEHG an die Inhaber von Beteiligungspapieren der Adecco S.A., Chéserex

A.
Die Adecco S.A. („Adecco“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Chéserex. Sie verfügt über ein Aktienkapital von CHF 187'607'395, eingeteilt in 187'607'395 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1 („Adecco-Aktien“). Die Adecco-Aktien sind an der SWX Swiss Exchange sowie an de Euronext Premier Marché kotiert und werden an der New York Stock Exchange über ein ADR-Programm als kotierte „foreign company“ gehandelt.

B.
Die Jacobs Holding AG („Jacobs Holding“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, deren Aktien von der Jacobs Stiftung und dem Verein Jacobs Familienrat, beide in Zürich, gehalten werden.

C.
Die Akila Finanz S.A. („Akila“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg, die von Philippe Foriel-Destezet, Luxemburg, kontrolliert wird.

D.
Am 21. November 2005 haben Klaus J. Jacobs und Philippe Foriel-Destezet ihre persönlichen Absichten bekräftigt, sich dafür einzusetzen, dass die Akila und die Jacobs Venture AG („Jacobs Venture“), eine Tochtergesellschaft der Jacobs Holding, Vereinbarungen über den Kauf bzw. Verkauf von 24 Mio. Aktien der Adecco verhandeln sollen. Die Durchführung des Erwerbsgeschäfts sollte dabei in zwei Schritten mit je 12 Mio. Aktien erfolgen. Mit Pressemitteilung vom 22. November 2005 hat die Jacobs Holding ihre Erwerbsabsicht öffentlich mitgeteilt.

E.
Ebenfalls mit Pressemitteilung vom 22. November 2005 (ad-hoc-Mitteilung) hat die Adecco mitgeteilt, dass als Folge der beabsichtigten Transaktion in Adecco-Aktien Klaus J. Jacobs an der Sitzung vom 21. November 2005 zum Verwaltungsratspräsidenten und Chief Executive Officer ernannt worden sei. Mitgeteilt wurde ebenfalls, dass Philippe Foriel-Destezet von seinem Amt als Co-Präsident der Adecco zurücktrete, jedoch Mitglied des Verwaltungsrats bleibe.

F.
In der Folge wurden entsprechend den bekannt gegebenen Absichten Aktienkaufverträge über insgesamt 24 Mio. Adecco-Aktien verhandelt und abgeschlossen. Das Erwerbsgeschäft betreffend diese Adecco-Aktien ist als zweistufiger Kauf aufgebaut und wird auch in zwei Stufen abgewickelt. Die diesem Erwerbsgeschäft zu Grunde liegenden Verträge lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Aktienkaufvertrag 1

In dem am 5. Dezember 2005 zwischen der Akila (als Verkäuferin) und der Jacobs Venture (als Käuferin) abgeschlossenen Aktienkaufvertrag (nachfolgend „Aktienkaufvertrag 1“) verpflichtet sich die Verkäuferin unter den Bedingungen, dass die Käuferin eine Bestätigung der Rechtsberater vorlegt, (i) dass die Transaktion keinen kartellrechtlichen Zusammenschluss darstellt und (ii) dass der Kaufpreis unwiderruflich bis spätestens an einem bestimmten Tag überwiesen wird, 12 Mio. Adecco-Aktien zu verkaufen. Als Vollzugsmodalität einigten sich die Parteien auf die bei Blocktransaktionen übliche „Lieferung gegen Zahlung“. Im Weiteren enthält der Vertrag die für eine derartige Transaktion üblichen Zusicherungen und Gewährleistungen und damit verbundene Schadloshaltungs-Erklärungen.

Aktienkaufvertrag 2

Der Aktienkaufvertrag 2 zwischen der Akila (als Verkäuferin) und der Triventura AG (als Käuferin), ebenfalls eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Jacobs Holding, wurde ebenfalls am 5. Dezember 2005 abgeschlossen. In diesem zweiten Vertrag („Aktienkaufvertrag 2“) verpflichtet sich die Käuferin, weitere 12 Mio. Adecco-Aktien zu erwerben. Der vereinbarte Kaufpreis pro Aktie entspricht der Summe aus (i) einem bestimmten festen Betrag zuzüglich (ii) der Hälfte der Kurssteigerung zwischen dem durchschnittlichen Schlusskurs während fünf Handelstagen vor dem Vollzug und dem vereinbarten festen Betrag. Der Vollzug des Vertrags erfolgt spätestens am 30. Juni 2007. Dieses zweite Aktiengeschäft über die zweite Tranche unterliegt verschiedenen Bedingungen, namentlich den Bedingungen, dass die zuständigen Wettbewerbsbehörden der Transaktion zugestimmt haben und dass die zuständigen Behörden – für die Schweiz die Übernahmekommission – bis zum 30. Juni 2006 bestätigt haben, dass die Transaktion weder für die Käuferin noch für die Verkäuferin die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots auslöst. Sofern die Bedingungen des Aktienkaufvertrags 2 eingetreten sind und der Börsenkurs der Adecco-Aktien einen bestimmten Wert vor dem 30. Juni 2007 erreicht, hat die Käuferin das Recht, den Vollzug mittels schriftlicher Mitteilung zu verlangen. Diesfalls erfolgt der Vollzug innerhalb von fünf Kalendertagen nach der schriftlichen Mitteilung.

Zwecks Sicherung der Transaktion haben die Parteien ein für die Abwicklung solcher Transaktionen übliches Escrow Agreement mit einer Bank als Escrow Agent abgeschlossen („Escrow Agreement“). Eigentum und Stimmrechte der im Escrow deponierten Aktien verbleiben bis zum Vollzug bei der Verkäuferin.

G.
Mit Datum vom 6. Dezember 2005 wurde der Zusammenschluss von Aktionären zur Aktionärsgrupppe Jacobs Holding AG im Schweizerischen Handelsamtsblatt („SHAB“) publiziert; die Gruppe i.S.v. Art. 15 Abs. 1 BEHV-EBK bestand aus der Jacobs Holding, deren Aktien von der Jacobs Stiftung und dem Verein Jacobs Familienrat gehalten werden, der Jacobs Venture, Klaus J. Jacobs, Renata I. Jacobs, Nicolas Jacobs, Lavinia Jacobs, Philippe Jacobs sowie Nathalie Jacobs und verfügte über eine Beteiligung von 30'804'170 Namenaktien, entsprechend 16.44% der Stimmrechte von Adecco.

H.
In Folge des Abschlusses der Aktienkaufverträge 1 und 2 am 5. Dezember 2005 legte die erweiterte Aktionärsgruppe Jacobs Holding AG [bestehend aus der Jacobs Holding, deren Aktien von der Jacobs Stiftung und dem Verein Jacobs Familienrat gehalten werden, der Jacobs Venture, (neu) der Triventura AG, Klaus J. Jacobs, Renata I. Jacobs, Nicolas Jacobs, Lavinia Jacobs, Philippe Jacobs sowie Nathalie Jacobs; alle zusammen „Aktionärsgruppe Jacobs Holding AG“ oder „Gesuchsteller“] offen, dass sie 54'804'170 Namenaktien, entsprechend 29.25% der Stimmrechte von Adecco hält, wobei festgehalten wurde, dass der Erwerb von 12 Mio. Namenaktien, die in der Meldung bereits der Aktionärsgruppe zugerechnet wurden, von bestimmten Bedingungen abhängig sei. Die entsprechende Mitteilung wurde am 16. Dezember 2005 im SHAB veröffentlicht.

I.
In Folge des Abschlusses des Aktienkaufvertrags 1 am 5. Dezember 2005 legte die Akila, welche durch Philippe Foriel-Destezet beherrscht wird, offen, dass sie 22'188'580 Namenaktien, entsprechend 11.84% der Stimmrechte von Adecco, hält. Gleichzeitig legte die Akila als Folge des Abschlusses des Aktienkaufvertrags 2 am 5. Dezember 2005 offen, dass sie über 10'188'580 Namenaktien, entsprechend 5.44% der Stimmrechte von Adecco, verfügt, sofern ein Aktienkaufvertrag zwischen dem 9. Dezember 2005 und dem 30. Juni 2007 vollzogen wird, was den Eintritt bestimmter Bedingungen voraussetze. Beide Mitteilungen wurden ebenfalls am 16. Dezember 2005 im SHAB veröffentlicht.

J.
Am 23. Februar 2006 hat die Aktionärsgruppe Jacobs Holding AG bei der Übernahmekommission ein Gesuch eingereicht mit dem Antrag, „es sei festzustellen, dass der Erwerb von insgesamt 24 Mio. Namenaktien der Adecco S.A. durch die Aktionärsgruppe Jacobs Holding AG [bestehend aus der Jacobs Holding AG (Zürich), deren Aktien von der Jacobs Stiftung und dem Verein Jacobs Familienrat gehalten werden, der Jacobs Venture AG (Baar), der Triventura AG (Baar), Herrn Klaus J. Jacobs (Grossbritannien), Frau Renata I. Jacobs (Grossbritannien), Herr Nicolas Jacobs (Zürich), Frau Lavinia Jacobs (Küsnacht), Herrn Philippe Jacobs (St. Gallen), Frau Natalie Jacobs (St. Gallen)] keine Angebotspflicht auslöst.“

K.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. März 2006 hat die Übernahmekommission den Verwaltungsrat von Adecco aufgefordert, bis spätestens 17. März 2006 eine Stellungnahme zum Rechtsbegehren der Gesuchsteller vom 23.Februar 2006 einzureichen. Der Verwaltungsrat von
Adecco reichte seine Stellungnahme am 17. März 2006 fristgemäss bei der Übernahmekommission ein. Darin hielt der Verwaltungsrat von Adecco im Wesentlichen fest, dass er das Rechtsbegehren der Gesuchsteller unterstütze.

L.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Henry Peter (Präsident des Ausschusses), Frau Claire Huguenin und Herrn Alfred Spörri gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Bestehen einer Angebotspflicht gemäss Art. 32 BEHG

1.1 Im Allgemeinen

Gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG muss diejenige Person, welche direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die sie bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten.

1.2
Handeln in gemeinsamer Absprache“ bzw. Begriff der „Gruppe“

1.2.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BEHV-EBK (Meldepflicht) handelt in gemeinsamer Absprache oder als Gruppe, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren abstimmt. In Art. 15 Abs. 2 BEHV-EBK wird (nicht erschöpfend) enummeriert, in welchen Fällen „namentlich“ eine solche Abstimmung der Verhaltensweise vorliegt.

1.2.2 Im Übernahmerecht bestimmt sich der Begriff des „Handelns in gemeinsamer Absprache“ bzw. der Gruppenbegriff nach Art. 27 BEHV-EBK (Angebotspflicht). Danach gilt Art. 15 Abs. 1 und 2 BEHV-EBK im Übernahmerecht nur sinngemäss. Für die Frage, unter welchen Umständen Aktionäre bei einem gemeinsamen Erwerb nicht nur als Gruppe im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 BEHV-EBK, sondern auch als solche nach Art. 27 BEHV-EBK zu betrachten sind, ist somit entscheidend, ob die betreffenden Aktionäre „im Hinblick auf die Beherrschung“ handeln. Davon ist auszugehen, wenn sich eine Vereinbarung von Aktionären nicht bloss auf ein Erwerbsgeschäft bezieht, sondern diese Vereinbarung auch Auswirkungen auf die Kontrolle, d.h. die Beherrschung der Zielgesellschaft haben kann. Dies – und damit eine Angebotspflicht – ist dann anzunehmen, wenn gemeinsam erworbene Stimmrechte eine Beherrschung objektiv ermöglichen (indem sie in gemeinsamer Absprache ausgeübt werden) und aufgrund der Umstände darauf zu schliessen ist, dass eine Beherrschung auch angestrebt wird (vgl. BGE 130 II 530, 557 f., Erw. 6.5.6 f.).

1.2.3 Zur Auslösung der Angebotspflicht ist indessen nicht unbedingt eine Konstituierung als Gruppe im Hinblick auf den koordinierten Erwerb von Aktien erforderlich. Vielmehr führt auch eine Konstituierung als Gruppe im Hinblick auf die koordinierte Ausübung der Stimmrechte, also beispielsweise der Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags mit Stimmbindung durch bereits bestehende Aktionäre, zur Angebotspflicht, falls durch die Zusammenlegung der Stimmrechte der Vertragsparteien der Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte überschritten wird.

1.2.4 Für die Bejahung übernahmerechtlich relevanten Handelns in gemeinsamer Absprache bzw. für die Annahme einer organisierten Gruppe ist nicht Voraussetzung, dass die Beteiligten einen (schriftlichen oder mündlichen) Vertrag abgeschlossen haben, sondern es reicht auch eine abgestimmte Verhaltensweise (BGE 130 II 530, 550 f., Erw. 6.4.4). Allerdings reicht nicht jedes Parallelverhalten, welches sich aus gleich gerichteten Interessen und einer übereinstimmenden Sicht der Dinge ergibt, oder jedes gemeinsame Vorgehen aus, um eine gemeinsame Absprache zu begründen. Für die Annahme einer übernahmerechtlich relevanten abgestimmten Verhaltensweise bedürfen die Handlungen eines gewissen Mindestgrads an Intensität sowie einer minimalen Organisation des Zusammenwirkens. Insbesondere muss die Absprache eine Intensität und „innere Verbindlichkeit“ aufweisen, die dazu führt, dass die Aktionäre nicht mehr völlig frei über ihre Stimmrechtsausübung entscheiden können (BGE 130 II 530, 549 f., Erw. 6.4.1 f.).

1.3 Schlussfolgerung

1.3.1 Im vorliegenden Fall wurden zwei Verträge abgeschlossen, die den Kauf und Verkauf von Namenaktien der Adecco zum Gegenstand haben (s. Sachverhalt lit. F), wobei die an den Vertragsparteien wirtschaftlich berechtigten Personen – nämlich die Aktionärsgruppe Jacobs Holding AG und Philippe Foriel-Destezet – zusammen eine Beteiligung von mehr als 33 1/3% der Adecco besitzen (s. Sachverhalt lit. H und I). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Aktionärsgruppe Jacobs Holding AG und Philippe Foriel-Destezet durch die zu beurteilende Transaktion als Gruppe zu qualifizieren sind und infolge Überschreitung des Grenzwertes von 33 1/3% der Pflicht unterliegen, den Aktionären von Adecco ein öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten. Die Frage ist aus den nachfolgenden Erwägungen zu verneinen.

1.3.2 Beim vorliegend zu beurteilenden Aktienkaufgeschäft handelt es sich um ein Erwerbsgeschäft, das in zwei Stufen durchgeführt bzw. vollzogen wird. Diese zweiteilige Vereinbarung bezieht sich ausschliesslich auf die Verpflichtung zur Übertragung von Aktien. Hingegen beinhalten die im Zusammenhang mit diesem Erwerbsgeschäft abgeschlossenen Verträge (Aktienkaufvertrag 1 und 2 sowie das Ecrow Agreement) keine kontrollrelevanten Absprachen. Insbesondere bestehen weder Bestimmungen über das Stimmverhalten der Parteien noch solche, die auf eine gemeinsame oder koordinierte Einflussnahme der Parteien im Hinblick auf die Beherrschung von Adecco schliessen lassen würden. Auch die im Escrow Agreement enthaltene Klausel, wonach Eigentum und Stimmrechte der beim Escrow-Agent deponierten Aktien bei der Verkäuferin bleiben (s. Sachverhalt lit. F, Aktienkaufvertrag 2), regelt weder Einflussnahme noch Stimmverhalten der Vertragsparteien. Es handelt sich dabei vielmehr um eine bei Aktien-Escrows übliche Regelung, wonach die Parteien mit der Übergabe der Aktien an den Escrow-Agent keine Änderung der Eigentumsverhältnisse beabsichtigen.

1.3.3 Was das im Aktienkaufvertrag 2 vorgesehene vorzeitige Vollzugsrecht der Käuferin anbelangt (s. Sachverhalt lit. F, Aktienkaufvertrag 2), so kann grundsätzlich von einer bedingten Call Option ausgegangen werden. Es handelt sich dabei allerdings nicht um eine jederzeit ausübbare Call Option, da das Recht, die vorzeitige Abwicklung der zweiten Tranche zu verlangen, nicht im freien Ermessen der Käuferin liegt, sondern unter der Bedingung steht, dass der Börsenkurs der Adecco-Aktien vor dem 30. Juni 2007 einen bestimmten Wert erreicht. Überdies bezieht sich die Anzahl Titel, welche der Call Option unterliegen, nicht auf eine Kontrollmehrheit an der Adecco. Somit ist auch hinsichtlich dieser Vertragsbestimmung nicht von einer Einigung der Parteien bezüglich Beherrschung der Zielgesellschaft auszugehen, sondern es handelt sich beim vorzeitigen Vollzugsrecht vielmehr um einen ökonomisch motivierten Mechanismus, der es der Käuferin ermöglichen soll, die Teilnahme der Verkäuferin an steigenden Aktienkursen der Adecco auf einem bestimmten Kursniveau einzufrieren. Die Gesuchsteller haben ferner gegenüber der Übernahmekommission schriftlich bestätigt, dass sie und/oder einzelne Mitglieder der Gesuchsteller mit der Akila und/oder Philippe Foriel-Destezet keine Absprache oder Vereinbarung betreffend die sich nach Vollzug der Transaktion über 24 Mio. Adecco-Aktien noch im Eigentum der Akila befindlichen Adecco-Aktien haben.

1.3.4 Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die zweistufige Transaktion bezüglich des Erwerbs von Adecco-Aktien und die damit verbundenen Vereinbarungen weder eine gemeinsame Beherrschung von Adecco zur Folge haben noch durch sie eine solche angestrebt wird. Die Gesuchsteller haben überdies gegenüber der Übernahmekommission schriftlich bestätigt, dass weder die Gesuchsteller noch einzelne Mitglieder der Gesuchsteller mit der Akila und/oder Philippe Foriel-Destezet (schriftliche oder mündliche) Vereinbarungen, andere Absprachen oder andere organisierte Vorkehren im Hinblick auf eine gemeinsame Kontrolle der Adecco getroffen haben; insbesondere bestünden auch keinerlei Absprachen über die Ausübung der Stimmrechte. Da vorliegend somit der Tatbestand des Handelns in gemeinsamen Absprache bzw. der Gruppe im Sinne von Art. 27 BEHV-EBK nicht erfüllt ist, sind die Gesuchsteller nicht verpflichtet, den Aktionären von Adecco ein öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten.

2. Stellungnahme des Verwaltungsrats der (potentiellen) Zielgesellschaft

2.1 Der Verwaltungsrat einer (potentiellen) Zielgesellschaft hat nicht nur im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots eine Stellungnahme abzugeben und zu veröffentlichen (Art. 29 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 31 ff. UEV-UEK), sondern auch zu Gesuchen, mittels welchen ein Aktionär
(oder eine Aktionärsgruppe) von der Übernahmekommission eine Stellungnahme zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Angebotspflicht verlangt (Art. 35 Abs. 2 BEHV-EBK).

2.2 Der Verwaltungsrat von Adecco hat sich mit Stellungnahme vom 17. März 2006 zur Eingabe der Gesuchsteller vernehmen lassen. Der Verwaltungsrat der Adecco unterstützt das Rechtsbegehren der Gesuchsteller um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht. Er macht im Wesentlichen die selben Argumente wie die Gesuchsteller geltend.

2.3 Der Verwaltungsrat von Adecco besteht aus neun Mitgliedern, nämlich Jakob Baer, Jürgen Dormann, Philippe Foriel-Destezet, Klaus J. Jacobs, Philippe Marcel, Francis Mer, Thomas O’Neill, David Prince und Peter V. Ueberroth. In Bezug auf allfällige Interessenkonflikte wird in der Stellungnahme festgehalten, abgesehen von Klaus J. Jacobs und Philippe Foriel-Destezet habe kein Verwaltungsratsmitglied direkte oder indirekte Verflechtungen mit den Gesuchstellern. Weiter führt der Verwaltungsrat von Adecco aus, zur Vermeidung eines Interessenkonflikts seien Klaus J. Jacobs und Philippe Foriel-Destezet beim Beschluss des Verwaltungsrats der Adecco über die Stellungnahme in den Ausstand getreten.

2.4 Die Überlegungen und die Argumentation des Verwaltungsrats von Adecco, die ihn bewogen haben, das Gesuch um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht zu unterstützen, sind aus seiner Stellungnahme ersichtlich. Nachdem das Zustandekommen des Entscheids anlässlich der Abgabe dieser Stellungnahme und die Frage allfälliger Interessenkonflikte vom Verwaltungsrat von Adecco ebenfalls offengelegt worden sind, können die an der Zielgesellschaft Beteiligten in voller Kenntnis der Sachlage über die Ausübung ihres Einspracherechts nach Art. 35 Abs. 2quater BEHV-EBK entscheiden.

3. Auflage für Adecco

3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 2bis BEHV-EBK wird die Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht mit der Auflage für Adecco verbunden, die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, mit der dieser die Eingabe der Gesuchsteller unterstützt, zu veröffentlichen. Diese Massnahme sollte den Inhabern von Beteiligungspapieren von Adecco ermöglichen, in Kenntnis der Sachlage über die Ausübung des Einspracherechts nach Art. 35 Abs. 2quater BEHV-EBK zu entscheiden.

3.2 Auf die Veröffentlichung der Stellungnahme findet Art. 32 UEV-UEK analog Anwendung (Art. 35 Abs. 2bis BEHV-EBK i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BEHG). Die Stellungnahme des Verwaltungsrats von Adecco muss demnach zumindest in einer deutsch- und einer französischsprachigen Zeitung publiziert werden, und zwar in einer Art, die eine nationale Verbreitung sicherstellt. Weiter muss die Stellungnahme auch mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt werden (Art. 32 Abs. 3 UEV-UEK). Die Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats hat am 3. April 2006 zu erfolgen und den Wortlaut von Art. 35 Abs. 2quater BEHV-EBK wiederzugeben.

4. Publikation

4.1 Gemäss Art. 35 Abs. 2quater BEHV-EBK können die an der Zielgesellschaft Beteiligten innert zehn Börsentagen bei der EBK den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Publikation im SHAB zu laufen. Daher wird die Übernahmekommission die Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht in Anwendung von Art. 35 Abs. 2ter BEHV-EBK im SHAB vom 3. April 2006 veröffentlichen.

4.2 Die vorliegende Empfehlung wird gemäss Art. 23 Abs. 3 BEHG am 3. April 2006 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

5. Gebühr

In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird für die Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes eine Gebühr erhoben. Der Ausschuss setzt die Gebühr auf CHF 20'000 fest. Die Gesuchsteller haften hierfür solidarisch.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Es wird festgestellt, dass das im Sachverhalt beschriebene zweistufige Erwerbsgeschäft keine Pflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BEHG auslöst, den Aktionären von Adecco S.A. ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten.
  2. Diese Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht wird mit der Auflage für Adecco S.A. verbunden, die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats zu veröffentlichen. Die Publikation hat am 3. April 2006 zumindest in einer deutsch- und einer französischsprachigen Zeitung in einer Art, die eine nationale Verbreitung gewährleistet, zu erfolgen und den Wortlaut von Art. 35 Abs. 2quater BEHV-EBK wiederzugeben. Die Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungsrats muss auch mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt werden.
  3. Die vorliegende Empfehlung wird am 3. April 2006 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  4. Die Gebühr zu Lasten der Aktionärsgruppe Jacobs Holding AG [bestehend aus der Jacobs Holding AG (Zürich), deren Aktien von der Jacobs Stiftung (Zürich) und dem Verein Jacobs Familienrat (Zürich) gehalten werden, der Jacobs Venture AG (Baar), der Triventura AG (Baar), Klaus J. Jacobs (Grossbritannien), Renata I. Jacobs (Grossbritannien), Nicolas Jacobs (Zürich), Lavinia Jacobs (Küsnacht, ZH), Philippe Jacobs (St. Gallen) sowie Natalie Jacobs (St. Gallen)] beträgt CHF 20'000, unter solidarischer Haftung der Gesuchsteller.

 

Der Präsident des Ausschusses:

Henry Peter

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

 

Mitteilung an:

 

  • Aktionärsgruppe Jacobs Holding AG, durch ihren Vertreter;
  • Adecco S.A., durch ihren Vertreter;
  • Eidgenössische Bankenkommission.
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