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Transaktionen

0135 - Quadrant AG

Empfehlung II in Sachen Quadrant AG vom 23. März 2006

Gesuch von René-Pierre Müller, Küsnacht, Adrian Niggli, Erlenbach, und Arno Schenk, Zumikon, um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht an die Aktionäre der Quadrant AG, Lenzburg, eventualiter um Erteilung einer entsprechenden Ausnahme

A.
Die Quadrant AG („Quadrant“ oder „Gesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Lenzburg. Ihr aktuelles Aktienkapital beträgt CHF 25'275'000, eingeteilt in 2'527'500 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 10 („Einheitsaktie“). Bis zur Generalversammlung vom 14. Mai 2002 war das Aktienkapital eingeteilt in 400'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 10 und 425'500 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 50. Jede Aktie vermittelte unabhängig von ihrem Nennwert eine Stimme. Die Einheitsaktie ist an der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert, ebenso waren es früher die Namen- und Inhaberaktien.

B.
René-Pierre Müller, Adrian Niggli und Arno Schenk („Gesuchsteller“) bildeten ab 1990 die Geschäftsleitung der damaligen Rothschild Corporate Finance („RCF“). Im Jahre 1995 übernahmen sie im Rahmen eines Management Buyouts je einen Drittel der RCF, welche daraufhin in Triventus AG, Zürich, („Triventus“) umfirmiert wurde. Bei der Triventus handelte es sich um eine Managementgesellschaft, deren Aktien je zu einem Drittel den Gesuchstellern gehörten, welche zusammen deren Geschäftsführung besorgten.

C.
Im Jahre 1996 beteiligten sich Triventus sowie die Gesuchsteller an Quadrant. Via Triventus übernahmen die Gesuchsteller auch die Geschäftsführung bei Quadrant und nahmen Einsitz in deren Verwaltungsrat. Gemäss Kotierungsprospekt vom April 1997 hielten per 31. März 1997 folgende Aktionäre grössere Beteiligungen an Quadrant:

 

Stimmrechtsanteil

Kapitalanteil

Coop Bank, Basel, („CB“)

37.6 %

16.8 %

C+M Holding AG, Baar, (Tochter von Shell [„Shell“])

30.0 %

64.3 %

Triventus und deren Management

16.4 %

7.6 %

 

Die Aktienbestände von CB, Shell und Triventus waren mittels eines Aktionärbindungsvertrags vertraglich gepoolt. Zusammen hielten diese Aktionäre 84 % der Stimmen und 88.7 % des Kapitals an Quadrant.

D.
Mit Meldung vom 28. Oktober 1999 teilte Triventus der Offenlegungsstelle der SWX das Ausscheiden von Shell aus dem Aktionärspool mit. Als verbleibende Aktionäre wurden nunmehr noch Triventus und CB mit einer Beteiligung von insgesamt 313'000 Namen- und 19'000 Inhaberaktien genannt, was einem Stimmrechtsanteil an Quadrant von insgesamt 51.1 % entsprach.

E.
Im Oktober 2000 veräusserte CB ihre Quadrant-Beteiligung an Triventus bzw. an die Gesuchsteller. Vor dem Verkauf tauschte CB mit Triventus und den Gesuchstellern die von ihr gehaltenen Namenaktien gegen Inhaberaktien im Verhältnis des Nennwerts der Titel. Begründet wurde dieser Schritt mit der besseren Marktliquidität der Inhaberaktien, was CB die Veräusserung ihrer Beteiligung erlaubte. Der Verkauf der CB-Beteiligung an Quadrant führte zugleich zur Auflösung des Aktionärspools. Im Rahmen der aufgrund der Auflösung des Pools notwendigen Offenlegungsmeldung vom 17. Oktober 2000 wurde der Aktientausch nicht erwähnt und zudem Triventus als verbleibende Aktionärin mit einem Stimmrechtsanteil von 42.08 % gemeldet. Tatsächlich setzte sich die Beteiligung damals wie folgt zusammen:

Stimmrechtsanteil

Namenaktien

Inhaberaktien

Triventus

18.34 %

124'732

René-Pierre Müller

7.73 %

49'895

2'697

Adrian Niggli

8.00 %

51'710

2'698

Arno Schenk

8.00 %

51'710

2'698

Total

42.08 %

277'047

8'093

F.
Am 19. Juni 2001 schlossen Triventus und Quadrant rückwirkend auf den 1. Januar 2001 einen Fusionsvertrag; Quadrant übernahm darin alle Aktiven und Passiven der Triventus. Die von der Triventus gehaltenen Quadrant-Aktien gingen auf die damaligen Triventus-Aktionäre (René-Pierre Müller, Adrian Niggli und Arno Schenk) über.

G.
Anlässlich der Generalversammlung vom 14. Mai 2002 (vgl. oben lit. A des Sachverhalts) beschlossen die Aktionäre von Quadrant die Einführung einer Einheitsnamenaktie mit einem Nennwert von je CHF 10. Statutarisch wurde eine Stimmrechtsbeschränkung in der Höhe von 3 % der Stimmen festgelegt, von der jedoch sämtliche Aktienbestände per 4. April 2002, somit auch die Beteiligungen der Gesuchsteller, ausgenommen waren. Der Stimmrechtsanteil der Gesuchsteller reduzierte sich aufgrund der Abschaffung der bisherigen Stimmrechtsaktien wie folgt:

Stimmrechtsanteil

Namenaktien

René-Pierre Müller

6.3 %

159'998

Adrian Niggli

6.6 %

166'862

Arno Schenk

6.5 %

164'553

Total

19.4 %

491'413

H.
Mit Empfehlung vom 23. Juli 2002 („Empfehlung vom 23. Juli 2002 in Sachen Quadrant AG“) stellte die Übernahmekommission („UEK“) fest, dass die Gesuchsteller seit dem 17. Oktober 2000 aufgrund des gemeinsamen Überschreitens des Grenzwerts von 33 1/3 % der Stimmrechte von Quadrant verpflichtet sind, den Aktionären von Quadrant ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten.

I.
Am 31. Juli 2002 lehnten die Gesuchsteller die Empfehlung ab. Am 16. September 2002 begrün­deten sie ihren Standpunkt und beantragten im Wesentlichen für den Fall, dass die Eidgenössische Bankenkommission („EBK“) die Angebotspflicht der Gesuchsteller bejahe, sei ihnen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG eine Ausnahme von der Angebotspflicht zu gewähren.

J.
Die EBK stellte mit Verfügung vom 12. Juni 2003 unter anderem fest, dass die Gesuchsteller eine übernahmerechtliche Gruppe bilden, die seit dem 17. Oktober 2000 den Aktionären von Quadrant ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten müsse. Eine Ausnahme von der Angebotspflicht wurde nicht gewährt.

K.
Gegen diese Verfügung haben die Gesuchsteller am 14. Juli 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragten, die Verfügung der EBK vom 12. Juni 2003 aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht verpflichtet seien, den Aktionären von Quadrant ein öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die UEK oder an die EBK zurückzuweisen; subeventualiter sei gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BEHG eine Ausnahme von der Angebotspflicht zu gewähren oder die Vorinstanz anzuweisen, die Gewährung einer solchen zu prüfen.

L.
Mit Urteil vom 25. August 2004 (begründet am 4. November 2004, BGE 130 II 530) hiess das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut. Es hob die Verfügung der EBK vom 12. Juni 2003 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die EBK zurück; es erwog unter anderem, dass die EBK eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG zu gewähren habe, sofern keine Gründe dargetan würden, welche aus der Sicht der Minderheitsaktionäre von Quadrant einer Ausnahme entgegenstünden.

M.
Am 7. Dezember 2004 wies die EBK die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Empfehlung im Sinne der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils an die UEK zurück. Die gegen dieses Vorgehen am 14. Dezember 2004 erhobenen Einwände der Gesuchsteller wies die EBK mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 ab.

N.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Januar 2005 forderte die Präsidentin des Ausschusses die Gesuchsteller auf, sich zum Sachverhalt vernehmen zu lassen, insbesondere ein allfällig erneutes Ausnahme­gesuch einzureichen bzw. zur Frage der Ausnahmegewährung Stellung zu nehmen. Am 28. Februar 2005 reichten die Gesuchsteller innert erstreckter Frist rechtzeitig ihre Stellungnahme ein mit den Anträgen: 1. Es sei festzustellen, dass sie keine Pflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG hätten, den Aktionären von Quadrant ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten. 2. Eventualiter sei den Gesuchstellern gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BEHG eine Ausnahme von der Angebotspflicht zu gewähren, subeventualiter gestützt auf Art. 34 BEHV-EBK. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten, eventualiter seien solche entsprechend den mutmasslichen Kosten eines entsprechenden Verfahrens vor der EBK zu erheben.

Die Gesuchsteller legten ausserdem ihre Beteiligungen an Quadrant wie folgt offen:

Stimmrechtsanteil

René-Pierre Müller, Rita Schiess Müller, Sophie Müller und Alice Müller, als Gruppe i.S.v. Art. 15 BEHV-EBK

6.19 %

Adrian Niggli und Rosmarie Schultheiss Niggli, als Gruppe i.S.v. Art. 15 BEHV-EBK

6.84 %

Arno Schenk und Madeleine Lardy Schenk als Gruppe i.S.v. Art. 15 BEHV-EBK

6.31 %

Total der drei Aktionärsgruppen

19.34 %

O.
Seitens der UEK wurde der Verwaltungsrat von Quadrant mittels verfahrensleitender Anord­nung vom 14. März 2005 aufgefordert, zur Eingabe der Gesuchsteller vom 28. Februar 2005 Stellung zu nehmen. Er kam dieser Anordnung mit Eingabe vom 30. März 2005 nach; darin unterstützte er im Wesentlichen die Anträge der Gesuchsteller.

P.
Im Juli 2005 wurde wiederum eine konsolidierte Meldung der drei Aktionärsgruppen gemacht, wonach diese drei zusammen den Grenzwert von 5 % der Stimmen von Quadrant unterschritten haben.

Q.
Am 13. Oktober 2005 legte Adrian Niggli offen, dass die Aktionärsgruppe „Familie Dr. Adrian Niggli“ infolge Aufhebung des Stimmbindungsvertrags nicht mehr bestehe.

R.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. Februar 2006 bzw. vom 22. Februar 2006 wurde den Gesuchstellern bzw. dem Verwaltungsrat von Quadrant nochmals die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Sachverhalt zu äussern. Davon machten die Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Februar 2006, worin sie weitestgehend ihre Anträge wiederholten, Gebrauch; der Verwaltungsrat von Quadrant schloss sich dieser Eingabe im Wesentlichen an.

S.
Auf die Stellungnahmen bzw. die Anträge der Gesuchsteller und des Verwaltungsrats wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

T.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Frau Claire Huguenin (Präsidentin des Ausschusses), Herrn Hans Rudolf Widmer und Frau Susan Emmenegger gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

I. Formelles

1. Mit Urteil vom 25. August 2004 hat das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gesuchsteller teilweise gutgeheissen, die Verfügung der EBK vom 12. Juni 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die EBK zurückgewiesen. Am 7. Dezember 2004 hat die EBK ihrerseits die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Empfehlung im Sinne der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils an die UEK zurückgewiesen (vgl. lit. L und M des Sachverhalts) .

2. Die EBK hat die Streitsache als Aufsichtsbehörde und Rechtsmittelinstanz an die UEK zurückgewiesen. Die Zuständigkeit der UEK ist damit gegeben. Da die übergeordneten Instanzen die Sache im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückgewiesen haben, sind diese für die UEK verbindlich. Folglich ist die UEK an die im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vertretene Rechtsauffassung gebunden und hat diese ihrer Empfehlung zugrunde zu legen.

II. Materielles

1. Zu den materiellen Anträgen der Gesuchsteller

1.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 25. August 2004 entgegen der Auffassung der Gesuchsteller deren Angebotspflicht festgestellt. Auf den Hauptantrag, es sei festzustellen, dass für die Gesuchsteller keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots bestehe, ist daher nicht näher einzugehen.

1.2. Mit Bezug auf den von den Gesuchstellern gestellten Eventualantrag, es sei ihnen eine Ausnahme von der Angebotspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 BEHG zu erteilen, hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten:

1.2.1 Aufgrund des gemeinsamen geschäftlichen Werdegangs der Gesuchsteller müsse angenommen werden, diese hätten bereits eine Untergruppe innerhalb des ursprünglichen Aktionärspools gebildet. Mit der Transaktion vom Oktober 2000 sei deshalb nicht eine neue, bisher nicht existierende Gruppe entstanden. Aus dem bisherigen Pool sei ein Mitglied ausgeschieden mit der Folge, dass nur noch die vorher bereits bestehende Untergruppe (Gesuchsteller/Triventus) übrig geblieben sei. Diese habe einen Teil der bisher von CB gehaltenen Stimmrechte erworben und dadurch ihren Anteil erhöht. Genau auf diesen Fall, in dem eine Gruppe ihren gesamten Anteil nicht steigere, aber durch interne Transaktionen ein Mitglied (bzw. eine Untergruppe) einzeln neu den Grenzwert überschreite, sei die Ausnahme von der Angebotspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG zuge­schnitten. Wenn bei der Übertragung innerhalb eines Pools die Kontrollverhältnisse aus der Sicht der Minderheitsaktionäre nicht änderten, entstehe die Angebotspflicht nicht. Ob vorliegend aus Sicht der Minderheitsaktionäre überhaupt von einem Kontrollwechsel gesprochen werden könne, erscheine fraglich. Die Gesuchsteller hätten seit Jahren eine massgebliche Beteiligung an Quadrant gehalten, sässen im Verwaltungsrat der Gesellschaft und seien als Geschäftsführer tätig; sie hätten seit mehreren Jahren die Geschicke von Quadrant entscheidend beeinflusst und ihre gemein­same Quadrant-Strategie umgesetzt. Die Gesuchsteller präsidierten zudem seit 1996 abwechslungweise den Verwaltungsrat. Nach dem Ausscheiden der Shell hätten sie die nummerische Überzahl im fünfköpfigen Verwaltungsrat besessen, nebst je einem Vertreter von CB und der Publikumsaktionäre. Später sei ein zweiter Vertreter von CB hinzugekommen, doch sei das Präsidium und damit der Stichentscheid bei den Gesuchstellern verblieben, obwohl letztere innerhalb des Aktionärspools weniger Stimmrechte hielten als CB (BGE 130 II 530, E. 7.6.1).

1.2.2 Aus der Überprüfung der Sachlage haben sich keine Hinweise ergeben, die mit Blick auf die Ereignisse im Oktober 2000 gegen eine so verstandene Kontinuität der Kontrollverhältnisse sprechen. Gegen einen Kontrollwechsel spricht auch der Umstand, dass die Gesuchsteller dannzumal anlässlich ihrer Funktionen bei Quadrant wichtige Gesellschaftsentscheide bereits aufgrund der gemeinsamen Entscheidfindung über die Anträge an die Generalversammlung im Verwaltungsrat treffen konnten und so die Gesellschaftsstrategie im Vorfeld der Generalversammlung massgebend festlegten. Ein Kontrollwechsel ist aus den genannten Gründen zu verneinen.

1.2.3 Um im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG allfälligen Missbräuchen vorzubeugen, führt die Übertragung von Stimmrechten innerhalb einer Gruppe bei gleich bleibenden Kontrollverhältnissen nur dann zu einer Ausnahme von der Angebotspflicht, wenn die Gruppe bereits seit längerer Zeit besteht. Damit kann ausgeschlossen werden, dass kurzfristig eine „Gruppe“ gebildet wird, mit der Absicht, eine Gesellschaft unter Missachtung der Ansprüche der Minderheitsaktionäre zu erwerben (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. Februar 1993, Bundesblatt 1993 I 1369, 1417). Eine kurzfristige „Gruppenbildung“ kann vorliegend ausgeschlossen werden, da gemäss Kotierungsprospekt vom April 1997 unter anderem die Gesuchsteller und die ihnen je zu einem Drittel gehörenden Triventus sowie CB bereits am 31. März 1997 mit über 50 % der Stimmen an Quadrant beteiligt waren.

1.2.4 Weitere Gründe, die einer Ausnahme nach Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG entgegenstehen, sind keine ersichtlich, weshalb den Gesuchstellern gestützt auf die obigen Erwägungen eine solche zu erteilen ist.

1.3. Nachdem der Eventualantrag der Gesuchsteller gutzuheissen ist, ist auf deren Subeventualantrag, ihnen sei allenfalls gestützt auf Art. 34 BEHV-EBK eine Ausnahme zu erteilen, nicht mehr einzutreten.

2. Stellungnahme des Verwaltungsrats der (potentiellen) Zielgesellschaft

2.1 Der Verwaltungsrat einer (potentiellen) Zielgesellschaft hat nicht nur im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots eine Stellungnahme abzugeben und zu veröffentlichen (Art. 29 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 31 ff. UEV-UEK), sondern auch zu Gesuchen, in denen ein Aktionär oder eine Aktionärsgruppe von der Übernahmekommission die Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht verlangt (Art. 35 Abs. 2 bis BEHV-EBK).

2.2 Mit Stellungnahmen vom 30. März 2005 und 23. Februar/1. März 2006 hat sich der Verwaltungsrat von Quadrant zu den Eingaben der Gesuchsteller vernehmen lassen. Er unterstützt diese Eingaben im Wesentlichen mit denselben Argumenten wie die Gesuchsteller. Er hält ausserdem fest, dass keine Gründe vorlägen, die einer Ausnahmegewährung entgegenstünden. Die Verweigerung einer Ausnahme würde im Gegenteil dem Interesse der Gesellschaft zuwiderlaufen, da der Verwaltungsrat Quadrant als Publikumsgesellschaft führen wolle und sich in dieser Haltung auch von seinem Aktionariat unterstützt wisse.

2.3 Der Verwaltungsrat von Quadrant setzt sich zusammen aus Adrian Niggli (Präsident und nicht-exekutives Mitglied), Marco Forster (Vizepräsident und nicht-exekutives Mitglied), Walter Grüebler (nicht-exekutives Mitglied), Luigi Borla (exekutives Mitglied, ab 1. April 2005 nicht-exekutives Mitglied), René-Pierre Müller (exekutives Mitglied) und Arno Schenk (exekutives Mitglied). In Bezug auf allfällige Interessenkonflikte hält der Verwaltungsrat fest, dass die unmittelbar am vorliegenden Verfahren beteiligten Verwaltungsratsmitglieder Adrian Niggli, René-Pierre Müller und Arno Schenk bei der Beratung und Beschlussfassung über diese Stellungnahmen in den Ausstand getreten seien.

2 .4 Die Überlegungen und die Argumentation des Verwaltungsrats von Quadrant, die ihn bewogen haben, das Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht zu unterstützen, sind aus seiner Stellungnahme ersichtlich. Nachdem das Zustandekommen des Entscheids anlässlich der Abgabe dieser Stellungnahme und die Frage allfälliger Interessenkonflikte vom Verwaltungsrat von Quadrant in seiner Stellungnahme ebenfalls offengelegt worden sind, können die an der Zielgesellschaft Beteiligten in voller Kenntnis der Sachlage über die Ausübung ihres Einspracherechts nach Art. 35 Abs. 2 quater BEHV-EBK entscheiden.

3. Auflage für die Zielgesellschaft

3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 2 bis BEHV-EBK wird die Ausnahmegewährung im vorliegenden Fall mit der Auflage für Quadrant verbunden, die Stellungnahmen ihres Verwaltungsrats, mit der dieser die Eingaben der Gesuchsteller unterstützt, zu veröffentlichen.

3.2 Auf die Veröffentlichung der Stellungnahme findet Art. 32 UEV-UEK analog Anwendung (Art. 32 Abs. 2 bis BEHV-EBK i.V.m. Art. 29 BEHG). Die Stellungnahme des Verwaltungsrats von Quadrant muss demnach zumindest in einer deutsch- und einer französischsprachigen Zeitung publiziert werden, und zwar in einer Art, die eine nationale Verbreitung sicherstellt. Weiter muss die Stellungnahme auch mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt werden (Art. 32 Abs. 3 UEV-UEK). Die Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats hat am 29. März 2006 zu erfolgen (vgl. dazu nachstehend E. 4.1) und den Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 quater BEHV-EBK wiederzugeben.

4. Publikation

4.1 Im Fall der Ablehnung dieser Empfehlung können die an der Zielgesellschaft Beteiligten innert zehn Börsentagen bei der EBK den Erlass einer anfechtbare Verfügung verlangen (Art. 35 Abs. 2 quater BEHV-EBK). Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt („SHAB“) zu laufen. Daher wird die UEK die Gewährung der Ausnahme von der Angebotspflicht im SHAB vom 29. März 2006 veröffentlichen (vgl. dazu vorstehend E. 3.2).

4.2 Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach Eröffnung an die Gesuchsteller, die Zielgesellschaft und die EBK am 29. März 2006 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

5. Gebühr

Entgegen dem Antrag der Gesuchsteller wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK für die Gewährung der Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots eine Gebühr erhoben. Der Ausschuss setzt die Gebühr auf CHF 20'000 fest. Die Gesuchsteller haften hierfür solidarisch.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

1. René-Pierre Müller, Küsnacht, Adrian Niggli, Erlenbach, und Arno Schenk, Zumikon, wird mit Bezug auf die Transaktion vom 17. Oktober 2000 gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG eine Ausnahme von der Pflicht gewährt, allen Inhabern von kotierten Beteiligungspapieren der Quadrant AG, Lenzburg, ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten.

2. Diese Ausnahmegewährung wird mit der Auflage für die Quadrant AG, Lenzburg, verbunden, die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, mit der sich dieser für die Erteilung einer Ausnahme ausgesprochen hat, zu veröffentlichen. Die Publikation hat am 29. März 2006 zumindest in einer deutsch- und einer französischsprachigen Zeitung in einer Art, die eine nationale Verbreitung gewährleistet, zu erfolgen und den Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 quater BEHV-EBK wiederzugeben. Die Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungsrats muss auch mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt werden.

3. Die Ausnahmegewährung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 29. März 2006 zur selben Zeit wie die Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats von Quadrant AG, Lenzburg, erscheint, publiziert. Die vorliegende Empfehlung wird ausserdem am 29. März 2006 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

4. Die Gebühr zu Lasten von René-Pierre Müller, Küsnacht, Adrian Niggli, Erlenbach, und Arno Schenk, Zumikon, beträgt CHF 20'000, unter solidarischer Haftung.


Die Präsidentin des Ausschusses:

Claire Huguenin


Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

Mitteilung an:

  • René-Pierre Müller, Adrian Niggli und Arno Schenk, durch ihre Vertreter;
  • Quadrant AG;
  • die Eidgenössische Bankenkommission.