SWISS TAKEOVER BOARD

Transaktionen

0683 - SCHMOLZ+BICKENBACH AG

Verfügung 683/01 vom 20. Februar 2018

Gesuch von Natixis S.A., Credit Suisse AG, ING Bank N.V., Deutsche Bank (Switzerland) Ltd., J.P. Morgan Securities Plc, UBS Switzerland AG und Liwet Holding AG betreffend Feststellung des Nichtbestehens bzw. Ausnahmen von der Angebotspflicht bezüglich SCHMOLZ+BICKENBACH AG

Sachverhalt:

A.
SCHMOLZ+BICKENBACH AG (S+B oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern. Das Aktienkapital beträgt CHF 472'500'000.00 und ist eingeteilt in 945'000'000 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 0.50 (S+B-Aktien). Die S+B-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) kotiert (ISIN: CH0005795668; SIX: STLN).

B.
OC Oerlikon Corporation AG (OC) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Pfäffikon/SZ. Das Aktienkapital beträgt CHF 339'758'576.00 und ist eingeteilt in 339'758'576 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 1.00 (OC-Aktien). Die OC-Aktien sind an der SIX kotiert (ISIN: CH0000816824; SIX: OERL). Art. 8 der Statuten von OC enthalten ein Opting out (eingeführt anlässlich der Generalversammlung vom 27. Mai 1997) wonach der Erwerber von Aktien der Gesellschaft nicht verpflichtet ist, ein öffentliches Kaufangebot nach Art. 32 und 52 BEHG (nunmehr Art. 135 und 163 FinfraG) zu machen.

C.
Liwet Holding AG (Liwet) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Gemäss Offenlegungsmeldung vom 29. März 2017 hält Liwet zusammen mit Schmolz+Bickenbach Beteiligungs GmbH und Renova Innovation Technologies Ltd, Bahamas, an S+B eine Beteiligung von 397'640'692 S+B-Aktien, entsprechend 42.08% der Stimmrechte. Wirtschaftlich berechtigt an dieser Beteiligung sind Viktor F. Vekselberg und Schmolz+Bickenbach GmbH & Co. KG, Deutschland.

D.
Am 24. April 2013 nahm Liwet im Rahmen einer Refinanzierungstransaktion zugunsten von Gesellschaften, welche von Viktor F. Vekselberg kontrolliert werden, von verschiedenen Banken Kredite im Betrag von insgesamt CHF 1'000'000'000 auf, mit einer Laufzeit von drei Jahren (die ursprüngliche Finanzierungstransaktion).

E.
Mit Verfügung 536/01 vom 24. Juli 2013 in Sachen Sulzer AG und OC Oerlikon Corporation AG stellte die Übernahmekommission fest, dass die ursprüngliche Finanzierungstransaktion einschliesslich einer möglichen Verwertung der verpfändeten Aktien von Sulzer AG und OC-Aktien für die involvierten Banken sowie für Liwet bezüglich Sulzer AG und OC keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots auslöst.

F.
Nachdem sich die Kreditsumme der ursprünglichen Finanzierungstransaktion unter Hinzuziehung einer weiteren kreditgebenden Bank sowie unter Besicherung durch S+B-Aktien zwischenzeitlich erhöht hatte, erfolgte am 20. November 2015 eine vorzeitige Rückzahlung aller ausstehenden Kredite.

G.
Am 22. Dezember 2015 nahm Liwet, wiederum zwecks Refinanzierung von Gesellschaften, welche von Viktor F. Vekselberg kontrolliert werden, erneut von verschiedenen Banken Kredite im Betrag von insgesamt CHF 720'000'000 auf, mit einer Laufzeit von drei Jahren (Finanzierungstransaktion 2015).

H.
Mit Verfügung 626/01 vom 23. Februar 2016 in Sachen Schmolz & Bickenbach AG stellte die Übernahmekommission fest, dass die  Finanzierungstransaktion 2015 inklusive einer möglichen Verwertung der verpfändeten S+B-Aktien für die involvierten Banken sowie für Liwet bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte bezüglich S+B keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots auslöst.

I.
Am 7. Dezember 2017 nahm Liwet, wiederum zwecks Refinanzierung von Gesellschaften, welche von Viktor F. Vekselberg kontrolliert werden, erneut Kredite im Betrag von insgesamt CHF 720'000'000 auf (Finanzierungstransaktion 2017). Die Finanzierungstransaktion 2017 ist als Syndikats-Kredit strukturiert, basierend auf einem Margin Facilities Agreement. Dieses Margin Facilities Agreement untersteht englischem Recht und orientiert sich im Wesentlichen an Vorlagen, welche die Loan Market Association publiziert. Kreditgeberinnen sind sechs Banken: Natixis S.A., Credit Suisse AG, ING Bank N.V., Deutsche Bank (Switzerland) Ltd., J.P. Morgan Securities Plc, UBS Switzerland AG (die Banken; zusammen mit Liwet die Gesuchsteller). Die Kredite dieser Finanzierungstransaktion 2017 sollen im Wesentlichen der Refinanzierung derjenigen Kredite dienen, die Liwet im Rahmen der Finanzierungstransaktion 2015 erhalten hat. Die gesamte Finanzierungstransaktion 2017 steht unter der Bedingung, dass die Übernahmekommission bis zum 28. Februar 2018 eine Verfügung erlässt.

J.
Die Kredite der Finanzierungstransaktion 2017 werden u.a. über eine Verpfändung von S+B- und von OC-Aktien gesichert. Zu diesem Zweck haben die Gesuchsteller gleichentags mit dem Margin Facilities Agreement, also ebenfalls am 7. Dezember 2017, ein Share Pledge and Account Control Agreement unterzeichnet. Gestützt hierauf werden den Banken insgesamt 241'087'648 S+B-Aktien (entsprechend 25.51% der Stimmrechte von S+B) und 140'484'860 OC-Aktien (entsprechend 41.35% der Stimmrechte von OC) verpfändet. Die Verpfändung erfolgt gemäss Art. 25 und 26 des Bundesgesetzes über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG). Liwet bleibt Inhaberin der verpfändeten S+B- und OC-Aktien und übt weiterhin die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte aus, insbesondere die Stimmrechte.

K.
Ebenfalls am 7. Dezember 2017 haben die Gesuchsteller schliesslich ein Intercreditor Deed unterzeichnet, welcher u.a. die Koordination der Banken untereinander für den Fall regelt, dass die Kredite vorzeitig fällig werden (Mandatory Prepayment Event; vgl. dazu Sachverhalt lit. L) oder dass ein Fall eintritt, der zur Pfandverwertung berechtigt (Enforcement Event; vgl. dazu Sachverhalt lit. M).

L.
Im Fall eines Mandatory Prepayment Event sind die Banken berechtigt, einen Managed Sale durchzuführen. Dabei kann jede Bank verlangen, dass die verpfändeten S+B- und OC-Aktien während einer bestimmten Dauer (Joint Brokerage Period) von 90 Tagen (maximal verlängerbar um weitere 90 Tage) in einem gemeinsamen Vorgehen verkauft werden. Der Verkauf soll in einem Book-Building oder einem anderen Verfahren erfolgen.

M.
Im Fall eines Enforcement Event dürfen die Banken die betreffenden S+B- und OC-Aktien entweder direkt an einen Dritten verkaufen oder wahlweise vorgängig selbst erwerben, um sie später zu verkaufen (Selbsteintritt). Ein allfälliger Verkauf soll wiederum als Managed Sale durchgeführt werden. Überdies berechtigt der Eintritt eines Enforcement Event die Banken, die Stimmrechte der ihr verpfändeten S+B- und OC-Aktien an sich zu ziehen.

N.
Mit Datum vom 25. Januar 2018 reichten die Gesuchsteller ein Gesuch ein (Gesuch), mit folgenden Anträgen:

„The Swiss Takeover Board (STB)

A. shall confirm that neither (i) the Banks collectively nor (ii) the Banks and Liwet and its ultimate beneficial owner collectively act in concert or qualify as an organized group, respectively, and that, therefore, neither of them is subject to any obligation to make an offer according to art. 135 FMIA merely by entering into the margin facilities agreement between, among others, Liwet as Borrower, Natixis as Documentation Agent and Determination Agent, Credit Suisse AG, London Branch, as Facility Agent and CS as Security Agent and the Banks as Lenders (all as defined therein) dated 7 December 2017 (the Margin Facilities Agreement).

B. shall confirm that neither (i) the Banks collectively nor (ii) the Banks and Liwet and its ultimate beneficial owner collectively act in concert or qualify as an organized group, respectively, and that, therefore, neither of them is subject to any obligation to make an offer according to art. 135 FMIA merely by entering into the intercreditor deed between, among others, the Banks as Original Club Lenders, Natixis as Original Club Determination Agent and Club Documentation Agent, Credit Suisse AG, London Branch, as Original Club Facility Agent, CS as Original Club Security Agent, CS and JP Morgan Chase Bank, N.A., acting through its London Branch, as Original Liquidation Agents and Liwet as Obligor (all as defined therein) dated 7 December 2017 (the lntercreditor Deed) and the share pledge and account control agreement between Liwet as Pledgor, the Banks as Pledgees, CS as Security Agent and Custodian and Natixis as Determination Agent (all as defined therein) dated 7 December 2017 (the Share Pledge and Account Control Agreement and together with the lntercreditor Deed and the Margin Facilities Agreement the Transaction Documents).

C. shall confirm that neither (i) the Banks collectively nor (ii) the Banks and Liwet and its ultimate beneficial owner collectively act in concert or qualify as an organized group, respectively, according to art. 135 FMIA in case of (a) the Banks exercising the voting rights in Liwet's stead following an Event of Default (as defined in the Share Pledge and Account Control Agreement), (b) the Banks selling the shares pledged by Liwet following a Pre-Enforcement Sale Trigger Event or an Event of Default (both as defined in the Share Pledge and Account Control Agreement) and (c) the Banks selling the shares pledged by Liwet following the appropriation of such shares after the occurrence of an Event of Default (as defined in the Share Pledge and Account Control Agreement).

D. shall, alternatively, grant an exemption from the obligation to make an offer in the cases described in sub-paragraphs (a), (b) and (c) of Motion C based on art. 136 para. 1 letter c FMIA if and to the extent the STB does not follow Motion C.

E. shall, alternatively, grant the Banks as well as Liwet and its ultimate beneficial owner an exemption from the obligation to make an offer in relation to the transaction and the Transaction Documents entered into in order to execute such transaction based on art. 41 para. 1 FMIO-FINMA if and to the extent the STB does not follow Motions A to D.

F. shall issue its decision no later than February 20, 2018.”

Das Gesuch beschränkt sich auf S+B und die S+B-Aktien, da im Hinblick auf die OC-Aktien aufgrund des statutarischen Opting out von OC von vornherein keine Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots gemäss Art. 135 FinfraG in Bezug auf OC bestehe (vgl. dazu bereits Verfügung 626/01 vom 23. Februar 2016 in Sachen Schmolz & Bickenbach AG, Sachverhalt lit. M).

Auf die Begründung dieser Anträge wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

O.
Der Verwaltungsrat von S+B verzichtete nach Kenntnisnahme des Gesuchs mit Schreiben vom 22. Februar 2018 auf eine Stellungnahme im Sinne von Art. 61 Abs. 1bis UEV.

P.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas A. Müller (Präsident), Franca Contratto und Thomas Vettiger gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.         Pflichtangebot und Handeln in gemeinsamer Absprache

[1] Gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG muss diejenige Person, welche direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die sie bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten.

[2] Für die Beurteilung, ob ein Handeln in gemeinsamer Absprache mit Dritten vorliegt, gilt Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA sinngemäss (vgl. Art. 33 FinfraV-FINMA). Entscheidend ist, dass die Absprache „im Hinblick auf die Beherrschung" erfolgt (Art. 33 FinfraV-FINMA). Hierfür sind jeweils die gesamten Umstände und Abreden zu würdigen. Gewichtige Elemente einer Beherrschung sind etwa Abreden über die Ausübung des Stimmrechts, Absprachen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sowie die gemeinsame Festlegung einer Strategie für die Zielgesellschaft (Verfügung 641/01 vom 7. Oktober 2016 in Sachen Sulzer AG, Erw. 1.1; vgl. auch Verfügung 672/01 vom 26. Januar 2018 in Sachen SHL Telemedicine Ltd., Erw. 3).

1.1 Margin Facilities Agreement

[3] Im Rahmen des Margin Facilities Agreement werden keine S+B-Aktien oder Rechte daran, namentlich keine Stimmrechte, verpfändet oder übertragen. Zudem bewirkt das Margin Facilities Agreement keine Abstimmung der Verhaltensweisen mit Blick auf die Beherrschung von S+B.

[4] Demnach ist das Margin Facilities Agreement nicht als Vertrag im Sinn von Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA in Verbindung mit Art. 33 FinfraV-FINMA zu qualifizieren.

1.2 Verpfändung der S+B-Aktien

[5] Liwet verpfändet S+B-Aktien, um im Rahmen der Finanzierungstransaktion 2017 Kredite der Banken sicherzustellen. Die Verpfändung erfolgte gemäss Art. 25 f. Bucheffektengesetz. Diese Verpfändung bewirkt lediglich eine Teilrechtsübertragung: Liwet bleibt Inhaberin der verpfändeten S+B-Aktien und übt weiterhin die aus ihnen hervorgehenden Mitgliedschaftsrechte aus, insbesondere die Stimmrechte.

[6] Damit besteht seitens der Banken – jedenfalls bis zum Eintritt eines Enforcement Event, der es den Banken erlaubt, die Stimmrechte der verpfändeten S+B-Aktien an sich zu ziehen (vgl. Sachverhalt lit. M), – objektiv keine Möglichkeit einer Beherrschung von S+B. Das Share Pledge and Account Control Agreement und das Intercreditor Deed haben zudem weder die Ausübung von Stimmrechten zum Gegenstand noch bewirken sie auf andere Weise eine Abstimmung der Verhaltensweisen mit Blick auf die Beherrschung von S+B. Sie sind daher nicht als Verträge im Sinn von Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA in Verbindung mit Art. 33 FinfraV-FINMA zu qualifizieren.

1.3 Pfandverwertung

[7] Erst mit dem Eintritt eines Enforcement Event haben die Banken die Möglichkeit, die Stimm-rechte der verpfändeten S+B-Aktien an sich zu ziehen und auszuüben. Im Fall eines allfälligen späteren Selbsteintritts würden sie zusätzlich Inhaberinnen der betreffenden S+B-Aktien.

[8] Das Intercreditor Deed hat zum Zweck, den Verkauf der verpfändeten S+B-Aktien zu koordinieren. Es hat weder die Ausübung von Stimmrechten zum Gegenstand noch bewirkt es auf andere Weise eine Abstimmung der Verhaltensweisen mit Blick auf die Beherrschung von S+B. Es ist daher nicht als Vertrag im Sinn von Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA in Verbindung mit Art. 33 FinfraV-FINMA zu qualifizieren. Auch die übrigen Verträge beinhalten keine Bestimmung, welche eine solche Abstimmung im Hinblick auf die Beherrschung von S+B vorsieht. Dieses Ergebnis wird dadurch plausibilisiert, dass sich das Interesse der Banken an den S+B-Aktien auf deren (Veräusserungs-)Wert beschränkt.

[9] Nach Gesagtem kann antragsgemäss festgestellt werden, dass auch eine allfällige Pfandverwertung gemäss Share Pledge and Account Control Agreement und das Intercreditor Deed nicht zur Bildung einer angebotspflichtigen Gruppe führt. Kommt hinzu, dass lediglich S+B-Aktien verpfändet werden, welche 25.51% der Stimmrechte von S+B repräsentieren (vgl. Sachverhalt lit. J). Damit würde die Schwelle zur Angebotspflicht selbst bei Bildung einer beherrschenden Gruppe nicht überschritten.

[10] Die (theoretische) Möglichkeit, dass eine der Banken für sich alleine die angebotspflichtige Schwelle von 33 1/3% der Stimmrechte überschreiten könnte, ist vorliegend auszuschliessen, da keine der Banken beabsichtigt, zusätzlich zu den Stimmrechten, welche sie anlässlich eines Enforcement Event (oder eines späteren Selbsteintritts) erwerben könnte, weitere S+B- Aktien zu erwerben, welche zu einer Überschreitung der angebotspflichtigen Schwelle führen könnten. Sollte dieser Fall wider Erwarten gleichwohl eintreffen, wäre die Frage der Gewährung einer Ausnahme zum gegebenen Zeitpunkt zu beantworten.

2.         Keine Angebotspflicht der Gesuchsteller

[11] Als Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Finanzierungstransaktion 2017 inklusive einer allfälligen Pfandverwertung und die diesbezüglichen Verträge, wie sie in lit. I - M des Sachverhalts geschildert werden, für die Gesuchsteller keine Angebotspflicht nach Art. 135 FinfraG entstehen lassen. Dabei wird davon ausgegangen, dass zwischen den Gesuchstellern keine anderen schriftlichen oder stillschweigenden Übereinkünfte für die Zeit nach einem allfälligen Enforcement Event bestehen oder später beschlossen werden.

[12] Immerhin ist nicht zu übersehen, dass die Banken, falls es zu einem Enforcement Event kommt, parallel laufende Interessen bezüglich der S+B-Aktien haben, indem sie – was für eine Verkaufsgruppe typisch ist – an einem möglichst raschen Verkauf zu einem möglichst guten Preis interessiert sind. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Auflage, dass die Banken die Übernahmekommission zu informieren haben, falls es zu einem Mandatory Prepayment Event oder einem Enforcement Event kommt. Im Weiteren ist die Übernahmekommission zu informieren, falls es im Fall eines Enforcement Event oder unter anderen Umständen zu einem Erwerb von S+B-Aktien von Liwet kommt. Schliesslich ist die Übernahmekommission darüber zu informieren, ob und wie allfällige Stimmrechte von S+B-Aktien bis zu einer Weiterveräusserung an einen Dritten ausgeübt werden.

3.         Veröffentlichung des Verwaltungsrats

[13] Wird der Übernahmekommission ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht eingereicht, so eröffnet sie ein Verfahren und lädt die Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme ein (vgl. Art. 61 Abs. 1 UEV). Vor der Eröffnung der Verfügung kann die Zielgesellschaft eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrates vorlegen, die sie gleichzeitig mit der Verfügung der Übernahmekommission veröffentlichen möchte (vgl. Art. 61 Abs. 1bis UEV). Die Zielgesellschaft veröffentlicht (a) die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrates (Stellungnahme), (b) das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission und (c) den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann (vgl. Art. 61 Abs. 3 UEV).

[14] Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsrat von S+B nach Kenntnisnahme des Gesuchs auf eine Stellungnahme im Sinne von Art. 61 Abs. 1bis UEV verzichtet (vgl. Sachverhalt lit. O).

[15] S+B ist verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre zu veröffentlichen.

4.         Publikation

[16] In den sogenannten übrigen Verfahren gemäss Art. 61 UEV ist die Zielgesellschaft verpflichtet, die Veröffentlichung gemäss Art. 61 UEV vorzunehmen, worauf die Art. 6 und 7 UEV Anwendung finden (vgl. Art. 61 Abs. 4 UEV).

[17] S+B hat diese Veröffentlichung vorzunehmen (vgl. Erw. 3).

[18] Die vorliegende Verfügung wird gleichentags auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert (Art. 138 Abs. 1 FinfraG).

5.         Gebühr

[19] Für die Prüfung des vorliegenden Gesuchs wird eine Gebühr in der Höhe von CHF 25'000 erhoben (Art. 118 Abs. 1 und 2 FinfraV). Die Gesuchsteller haften hierfür solidarisch.

Die Übernahmekommission verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass die Finanzierung gemäss den Verträgen vom 7. Dezember 2017 inklusive der Verpfändung und einer allfälligen Pfandverwertung von Aktien der SCHMOLZ+BICKENBACH AG für Natixis S.A., Credit Suisse AG, , ING Bank N.V., Deutsche Bank (Switzerland) Ltd., J.P. Morgan Securities Plc, UBS Switzerland AG und Liwet Holding AG bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte bezüglich SCHMOLZ+BICKENBACH AG keine Angebotspflicht auslöst.
2. Natixis S.A., Credit Suisse AG, ING Bank N.V., Deutsche Bank (Switzerland) Ltd., J.P. Morgan Securities Plc und UBS Switzerland AG haben die Übernahmekommission zu informieren, (i) falls es zu einem Mandatory Prepayment Event oder einem Enforcement Event kommt, (ii) falls anlässlich eines Enforcement Event durch Selbsteintritt oder unter anderen Umständen Namenaktien von SCHMOLZ+BICKENBACH AG von Liwet Holding AG erworben werden und (iii) ob und wie allfällige Stimmrechte von Namenaktien von SCHMOLZ+BICKENBACH AG bis zu einer Weiterveräusserung an einen Dritten ausgeübt werden.
3. SCHMOLZ+BICKENBACH AG wird verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung und den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.
4. Diese Verfügung wird am Tag der Veröffentlichung der SCHMOLZ+BICKENBACH AG gemäss Dispositivziffer 3 hiervor auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
5. Die Gebühr zu Lasten von Natixis S.A., Credit Suisse AG, ING Bank N.V., Deutsche Bank (Switzerland) Ltd., J.P. Morgan Securities Plc, UBS Switzerland AG und Liwet Holding AG beträgt CHF 25'000, unter solidarischer Haftung.


Der Präsident:

Thomas A. Müller

Diese Verfügung geht an die Parteien:

- Natixis S.A., Credit Suisse AG, ING Bank N.V., Deutsche Bank (Switzerland) Ltd., J.P. Morgan Securities Plc, UBS Switzerland AG und Liwet Holding AG, vertreten durch Theodor Härtsch, Walder Wyss AG;
- SCHMOLZ+BICKENBACH AG.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).