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0269 - Amazys Holding AG
Empfehlung III Amazys Holding AG vom 26. April 2006 - Angebotsänderung / Verwaltungsratsbericht
Öffentliches Kauf- und Umtauschangebot von X-Rite, Incorporated, Grandvil-le/Michigan (USA) für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Amazys Holding AG, Regensdorf
A.
Amazys Holding AG („Amazys“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Regensdorf. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 7'765'080 und ist eingeteilt in 3'235'450 Namenaktien („Amazys-Aktien“) mit einem Nennwert von je CHF 2.40. Das bedingte Kapital beträgt CHF 898'920 und ist eingeteilt in 374'550 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 2.40. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert.
Amazys erstellt und bietet Technologien für Farbmanagement-Lösungen, Grafik, Photographie, Digital Imaging, Farben, Kunststoff-, Bekleidungs-, Textil- und Automobilindustrie sowie für weitere Branchen an.
B.
X-Rite, Incorporated („X-Rite” oder „Anbieterin“) ist eine amerikanische Aktiengesellschaft mit Sitz in Grandville/Michigan, USA. Ihr genehmigtes Aktienkapital besteht aus 50'000'000 Stammaktien und 5'000'000 Vorzugsaktien mit einem Nennwert von je USD 0.10. Das ausgegebene Aktienkapital besteht aus 21'240'792 Stammaktien („X-Rite-Aktien“) mit einem Nennwert von je USD 0.10. Die X-Rite-Aktien sind an der NASDAQ kotiert.
X-Rite ist ein Anbieter von Lösungen für das Farbmanagement, bestehend aus Hard- und Software sowie Dienstleistungen für die Kontrolle und Übertragung von Farbdaten. X-Rite bietet Präzisionsmessgeräte, Systeme und Prozesse für farbkritische Anwendungen an. Die Produkte von X-Rite werden sowohl in der grafischen Industrie als auch im Einzelhandel verwendet.
C.
Am 31. Januar 2006 veröffentlichte X-Rite in den elektronischen Medien die Voranmeldung des öffentlichen Kauf- und Umtauschangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Amazys, einschliesslich aller Amazys-Aktien, welche bis zum Ende der Nachfrist aufgrund von Mitarbeiter-Optionsplänen von Amazys ausgegeben werden. Den Aktionären von Amazys werden CHF 77 sowie 2.11 voll liberierte Stammaktien von X-Rite mit einem Nennwert von je USD 0.10 pro Namenaktie von Amazys geboten. Die zum Tausch angebotenen Stammaktien werden von der Anbieterin im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffen („neue X-Rite-Aktien“) und sodann an der NASDAQ kotiert. Die (neuen) X-Rite-Aktien sollen zusätzlich an der SWX kotiert werden.
D.
Am 3. März 2006 legte X-Rite der Übernahmekommission ein Gesuch vor mit dem Antrag, es sei die Sechs-Wochen-Frist zur Publikation des Angebots gemäss Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK bis zum 24. März 2006 zu verlängern, da sich Verzögerungen hinsichtlich des bei der U.S. Securities and Exchange Commission („SEC“) einzureichenden Registration Statements gemäss Formular S-4 („Registration Statement“), welches auch den Angebotsprospekt für die Amazys-Aktionäre mit Wohnsitz in den U.S.A. enthalte, ergeben hätten. Mit Empfehlung vom 8. März 2006 erstreckte die Übernahmekommission die Frist für die Veröffentlichung des Angebots bis zum 24. März 2006 (vgl. Empfehlung I in Sachen Amazys Holding AG vom 8. März 2006).
E.
Am 23. März 2006 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum öffentlichen Kauf- und Umtauschangebot von X-Rite (vgl. Empfehlung II in Sachen Amazys Holding AG vom 23. März 2006).
F.
Am 24. März 2006 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kauf- und Umtauschangebots von X-Rite, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wurde.
G.
Nach Veröffentlichung des Angebots hat die SEC gegenüber der Anbieterin zum Ausdruck gebracht, dass das Angebot nicht hätte beginnen dürfen und die Amazys-Aktionäre ihre Amazys-Aktien nach US-amerikanischem Recht nicht hätten andienen sollen, bevor die SEC das Registration Statement in Kraft gesetzt hat.
H.
Um den Bedenken der SEC Rechnung zu tragen und die in diesem Zusammenhang entstandenen Fragen zu lösen, änderte und verlängerte X-Rite am 24. April 2006 das öffentliche Kauf- und Umtauschangebot. X-Rite räumte den Amazys-Aktionären ein Widerrufsrecht ein und verlängerte die Angebotsfrist um 20 Börsentage. Die Angebotsfrist endete somit nicht
– wie ursprünglich vorgesehen – am 24. April 2006, sondern wurde bis zum 23. Mai 2006 verlängert. X-Rite veröffentlichte diese Angebotsänderung und -verlängerung in der gleichen Form wie das ursprüngliche Angebot (vgl. Sachverhalt lit. F).
I.
Am 26. April 2006 veröffentlichte Amazys den Verwaltungsratsbericht zum geänderten Angebot sowohl in den elektronischen Medien als auch in den Tageszeitungen in deutscher und französischer Sprache.
J.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Frau Susan Emmenegger (Präsidentin des Ausschusses), Herrn Hans Rudolf Widmer und Herrn Raymund Breu gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Änderung des Angebots
1.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 UEV-UEK kann ein veröffentlichtes Angebot nur geändert werden, wenn sich dies gesamthaft gesehen zugunsten der Empfänger auswirkt. Die Änderung kann bis zum Ablauf des Angebots erfolgen und ist in der gleichen Form wie das ursprüngliche Angebot zu veröffentlichen (Art. 15 Abs. 2 und 3 UEV-UEK).
1.2 Um der Auffassung der SEC Rechnung zu tragen, dass das Angebot nicht hätte beginnen dürfen und die Amazys-Aktionäre ihre Amazys-Aktien nach US-amerikanischem Recht nicht hätten andienen sollen, bevor die SEC das Registration Statement in Kraft gesetzt hat, räumt
X-Rite den Amazys-Aktionären neu ein Widerrufsrecht während der verlängerten Angebotsfrist ein. Aktien, die bereits angedient wurden, können während derselben Frist zurückgezogen werden.
Nach den schweizerischen Übernahmeregeln ist ein Annahmewiderruf nur im Fall eines konkurrierenden Angebots von Gesetzes wegen vorgesehen (Art. 30 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 UEV-UEK). Die Anbieterin räumt den Amazys-Aktionären in casu zwar ohne Vorliegen einer Konkurrenzofferte ein Widerrufsrecht ein. Die Einräumung dieses zusätzlichen Rechts wirkt sich jedoch zugunsten der Angebotsempfänger aus. Ferner räumt X-Rite dieses allen
Amazys-Aktionären, auch denjenigen, die ihre Aktien bereits angedient haben, ein, womit auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen ist. Gesamthaft gesehen wirkt sich die Änderung vorliegend zugunsten der Angebotsempfänger aus und ist somit zulässig.
1.3 Ursprünglich hätte die Angebotsfrist am 24. April 2006 enden sollen. Die Publikation der Änderung des Kauf- und Umtauschangebots erfolgte am selben Tag, d.h. am letzten Tag der Angebotsdauer, und wurde in der gleichen Form wie das ursprüngliche Angebot veröffentlicht (vgl. Sachverhalt lit. H). Die Voraussetzungen hinsichtlich der Änderung des Angebots sind folglich erfüllt.
2. Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft
2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 UEV-UEK ist nach jeder Änderung des Angebots ein neuer Bericht des Verwaltungsrats zu veröffentlichen. Dieser kann kurz gefasst sein (Art. 33 Abs. 2 UEV-UEK). Wird der Verwaltungsratsbericht nicht mit dem geänderten Angebot veröffentlicht, verkürzt sich die Frist für die Veröffentlichung nach Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK auf acht Börsentage (Art. 33 Abs. 3 UEV-UEK).
2.2 Der Verwaltungsratsbericht zur Änderung des öffentlichen Kauf- und Umtauschangebots von X-Rite wurde am 26. April 2006 veröffentlicht. Art. 33 UEV-UEK ist damit Rechnung getragen.
2.3 Der Verwaltungsrat hat den Angebotsempfängern einen Bericht vorzulegen, in dem er zum Angebot bzw. vorliegend zur Änderung des Angebots Stellung nimmt (Art. 29 Abs. 1 BEHG; vgl. auch Art. 29 UEV-UEK). Der Verwaltungsrat unterstützt in seiner Stellungnahme die Änderung des Angebots. Der Bericht des Verwaltungsrats entspricht damit auch in dieser Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen.
3. Angebotsfrist
3.1 Gemäss Art. 15 Abs. 4 UEV-UEK muss die Angebotsfrist nach Anzeige der Änderung um weitere zehn Börsentage verlängert werden, falls eine Änderung weniger als zehn Börsentage vor Ablauf des Angebots veröffentlicht wird. Beide Fristen werden auf fünf Börsentage verkürzt, wenn der Bericht der Zielgesellschaft zusammen mit der Änderung veröffentlicht wird.
3.2 Vorliegend wurde die Änderung des Kauf- und Umtauschangebots am 24. April 2006 über die elektronischen Medien verbreitet und gleichzeitig landesweit in den Zeitungen, wo das Angebot publiziert worden war, veröffentlicht. Gleichzeitig verlängerte die Anbieterin die Angebotsdauer um 20 Börsentage bis zum 23. Mai 2006. Somit ist Art. 15 Abs. 4 UEV-UEK erfüllt.
3.3 Nach Art. 14 Abs. 4 UEV-UEK darf das Angebot während höchstens 40 Börsentagen offen bleiben. Eine kürzere Angebotsfrist darf auf die Maximaldauer verlängert werden, wenn die Anbieterin sich dies im Angebot vorbehalten hat. Das öffentliche Angebot von X-Rite hätte ursprünglich nach 20 Börsentagen, am 24. April 2006, enden sollen. In lit. B Ziff. 6 des Angebotsprospekts behielt sich X-Rite jedoch vor, die Angebotsfrist bis zu 40 Börsentagen zu verlängern. Die Verlängerung des Angebots erfolgt demnach im Einklang mit Art. 14 Abs. 4 UEV-UEK.
4. Publikation
Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
5. Gebühr
Auf die Erhebung einer Gebühr für die vorliegende Empfehlung wird angesichts der mit der Empfehlung der Übernahmekommission vom 23. März 2006 erhobenen Gebühr verzichtet.
Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:
- Die am 24. April 2006 publizierte Änderung und Verlängerung des öffentlichen Kauf- und Umtauschangebots von X-Rite, Incorporated, Grandville/Michigan (USA), vom 24. März 2006, an die Namenaktionäre von Amazys Holding AG, Regensdorf, bis zum 23. Mai 2006, entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.
- Der Verwaltungsratsbericht von Amazys Holding AG, Regensdorf, vom 26. April 2006 entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.
- Die vorliegende Empfehlung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
- Es wird keine Gebühr erhoben.
Die Präsidentin des Ausschusses:
Susan Emmenegger
Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.
Mitteilung an:
- Amazys Holding AG, durch ihren Vertreter;
- X-Rite, Incorporated , durch ihren Vertreter;
- die Eidgenössische Bankenkommission;
- die Prüfstelle (zur Kenntnisnahme) .