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Transaktionen

0630 - gategroup Holding AG

Verfügung 630/03 vom 22. November 2017

Öffentliches Kaufangebot von HNA Aviation (Hong Kong) Air Catering Holding Co., Ltd. an die Aktionäre von gategroup Holding AG – Unwahre bzw. unvollständige Angaben im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016

Sachverhalt:

A.
Am 11. April 2016 kündigte die HNA Group Co., Ltd., Haikou, Volksrepublik China (HNA Group) mittels Voranmeldung in den elektronischen Medien an, ein öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre von gategroup Holding AG, Kloten, Schweiz (gategroup oder Zielgesellschaft) zu unterbreiten bzw. ein solches öffentliches Kaufangebot durch eine direkt oder indirekt beherrschte Tochtergesellschaft unterbreiten zu lassen.

B.
Nach Durchführung einer Vorprüfung stellte die Übernahmekommission mit Verfügung 630/01 vom 19. Mai 2016 in Sachen gategroup Holding AG die Gesetzmässigkeit des öffentlichen Kaufangebots von HNA Aviation (Hong Kong) Air Catering Holding Co., Ltd., Hong Kong, Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China (HNA Catering oder Anbieterin), einer indirekten Tochtergesellschaft der HNA Group, fest.

C.
Am 20. Mai 2016 unterbreitete HNA Catering via Veröffentlichung des Angebotsprospekts (Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016) ein öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre von gategroup (nachfolgend das öffentliche Angebot). Der Angebotspreis betrug CHF 53 je Aktie der Zielgesellschaft.

D.
Der Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 enthielt in Bst. B, Ziff. 1 folgende Angaben über die Anbieterin:

Die Anbieterin ist eine indirekt beherrschte Tochtergesellschaft der HNA Aviation. Die HNA Aviation ist eine wesentliche Beteiligungsgesellschaft der HNA Group, welche auf Investitionen in und die Führung von Fluggesellschaften und luftfahrtnahen Unternehmen fokussiert ist (siehe für die Beschreibung der Holding Struktur der HNA Aviation Abschnitt B 2 (Personen, die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handeln)). […].

HNA Aviation ist eine direkt gehaltene Tochtergesellschaft der HNA Group. Die HNA Group ist direkt und indirekt beherrscht von Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee ("HNA Gewerkschaft") und der Hainan Province Cihang Foundation ("Cihang Stiftung"), welche zusammen ungefähr 70.25% der Geschäftsanteile an HNA Group besitzen. Zwei Personen besitzen die restlichen ungefähren 29.75% der HNA Group.

Die HNA Gewerkschaft ist eine juristische Person, welche nach dem Recht der Volksrepublik China organisiert ist und geschäftlich zum Wohle aller Arbeitnehmer der Hainan Airlines Company Limited ("Hainan Airlines") tätig ist. […]. Die HNA Gewerkschaft besitzt indirekt ungefähr 47.50% der HNA Group.

Die Cihang Stiftung ist eine nicht gewinnorientierte juristische Person organisiert nach dem Recht der Volksrepublik China und hat keine individuellen Eigentümer. Alle Vermögenswerte und Einnahmen aus den Vermögenswerten stehen ausschliesslich im Eigentum der Stiftung und müssen für die Erfüllung von karitativen und pädagogischen Zwecken verwendet werden. […]. Die Cihang Stiftung hält indirekt rund 22,75% an der HNA Group.

Bharat Bhisé ist amerikanischer Staatsbürger und lebt in New York City. Er hält indirekt rund 17.40% der HNA Group. Jun Guan ist Bürger der Volksrepublik China, wohnhaft in Beijing. Er hält indirekt rund 12.35% der HNA Group.

E.
Im Dezember 2016 wurde das öffentliche Angebot vollzogen (die Zahlung des Angebotspreises erfolgte mit Valuta am oder um den 22. Dezember 2016).

F.
Am 2. Juni 2017 veröffentlichte die von der The Financial Times Limited herausgegebene Financial Times auf ihrer Webseite FT.com einen Artikel mit dem Titel „Who owns HNA, China’s most aggressive dealmaker?“. Dieser geht der Frage nach, wer die hinter der HNA Group stehenden wirtschaftlich berechtigten Personen sind. Unter Berufung auf chinese corporate filings gelangt die Financial Times zur Ansicht, dass die HNA Group zu 76% durch 13 Individuen gehalten werde, bei welchen es sich, bis auf eine Person, allesamt um Führungskräfte der HNA Group handle. Der Artikel führt weiter aus, dass der Gründer und Aushängeschild Chen Feng und der Verwaltungsratspräsident Wang Jian je rund 15% sowie ein gewisser Jun Guan rund 29% an der HNA Group halten würden.

G.
Am 14. Juni 2017 erschien in der von der Verlag Finanz und Wirtschaft AG herausgegebenen Wirtschaftszeitung Finanz und Wirtschaft ein Beitrag von Ernst Herb mit dem Titel „Ein Mann mit besten Beziehungen“ („F&W-Beitrag“), welcher sich mit der HNA Group und deren Gründer Chen Feng auseinandersetzt und bezüglich der Besitzverhältnisse des Unternehmens auf den in Sachverhalt Bst. F erwähnten Artikel der Financial Times verweist.

H.
Am 12. Juli 2017 forderte die Übernahmekommission die HNA Group mittels verfahrensleitender Verfügung (verfahrensleitende Verfügung vom 12. Juli 2017) auf, vor dem Hintergrund des Verdachts unwahrer bzw. unvollständiger Angaben über die Anbieterin bzw. über die hinter der Anbieterin stehenden wirtschaftlich berechtigten Personen in Bst. B, Ziff. 1 des Angebotsprospekts vom 20. Mai 2016 zu den massgeblichen Eigentumsverhältnissen an der HNA Group zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebotsprospekts vom 20. Mai 2016 und allfälligen Veränderungen derselbigen bis spätestens 31. Juli 2017 Stellung zu nehmen.

I.
Am 24. Juli 2017 publizierte die HNA Group eine Medienmitteilung mit dem Titel „HNA Group Details Ownership Structure and Vision for the Company“ (HNA Group-Medienmitteilung), und informierte die Öffentlichkeit über die aktuellen Eigentumsverhältnisse bei der HNA Group, welche sie im Wesentlichen wie folgt darstellte:

NAME HOLDING
Chen Feng
Co-founder and Chairman of the
Board of Directors, HNA Group
14.98%
Wang Jian
Co-founder and Chairman of the
Board of Directors, HNA Group
14.98%
Tan Xiangdong
Co-founder and Vice Chairman of
the Board of Directors and CEO, HNA Group
2.95%
Li Xianhua
Co-founder and Executive Chairman
of the Board of Directors, HNA Group
2.95%
Li Qing
Co-founder and Director of Advisory
Committee, HNA Group
2.95%
Chen Wenli
Co-founder and Vice Chairman
of the Board of Directors, HNA Group
3.95%
Lu Ying
Vice Chairman of the Board of
Directors and CEO, HNA Group
1.43%
Zhang Ling
Member of the Board of Directors
and Chief Executive Officer (D), HNA Group
1.43%
Huang Qijun
Member of the Board of Directors,
HNA Group, Chairman of HNA Holding Group
0.48%
Xin Di
Member of the Board of Directors, HNA Group,
Chairman of HNA Tourism Group
0.48%
Tang Liang
Member of the Board of Directors, HNA Group,
Chairman of HNA Capital Group
0.48%
Tong Fu
Member of the Board of Directors, HNA Group,
Chairman of HNA Technology Group
0.48%

Hainan Cihang Charity Foundation Inc.
29.50%
Hainan Province Cihang Foundation 22.75%
Hainan Airlines Holding Company Limited 0.25%

J.
Am 25. Juli 2017 veröffentlichte die Financial Times einen weiteren Artikel mit dem Titel „HNA chief shrugs off regulatory and ownership concerns“, in welchem der CEO der HNA Group, Tan Xiangdong, mit Blick auf die im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 ausgewiesenen Beteiligungen von Bharat Bhisé und Jun Guan wie folgt zitiert wurde:

The [29.5 per cent] stake is our [HNA’s] own stake. For the whole time. They [Mr Guan and Mr Bhisé] had just held the stake for us. That’s why I can move the shares”.

K.
Am 31. Juli 2017 nahm HNA Group fristgemäss Stellung zur verfahrensleitenden Verfügung vom 12. Juli 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. H; Stellungnahme vom 31. Juli 2017): Unter Beilage einer Legal Opinion der Hainan Haida Pingzheng Law Firm, Haikou, Volksrepublik China, vom 10. Juni 2016 bestätigte die HNA Group die Richtigkeit der Angaben über die Anbieterin bzw. über die hinter der Anbieterin stehenden wirtschaftlich berechtigten Personen in Bst. B, Ziff. 1 des Angebotsprospekts vom 20. Mai 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. D). Mit Blick auf die aktuellen Eigentumsverhältnisse verwies die HNA Group sodann auf die HNA Group-Medienmitteilung (vgl. Sachverhalt Bst. I).

L.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. September 2017 stellte die Übernahmekommission basierend auf den Angaben der HNA Group in deren Stellungnahme vom 31. Juli 2017 fest, dass sich die Eigentumsverhältnisse an der HNA Group (d.h. die hinter der HNA Group stehenden wirtschaftlich berechtigten Personen und deren prozentuale Beteiligungen an der HNA Group) zwischen dem 20. Mai 2016 (d.h. dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebotsprospekts vom 20. Mai 2016) und dem 24. Juli 2017 (d.h. dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der HNA Group-Medienmitteilung) gemäss Angaben in der HNA Group-Medienmitteilung erheblich verändert hatten (siehe dazu die nachfolgende Übersicht):

Angaben im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016

Angaben in der HNA Group-Medienmitteilung

(per 24. Juli 2017)

 

Hainan Province Cihang Foundation

22.75%

Hainan Province

Cihang Foundation

22.75%

 

Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee

47.50%

Chen Feng

14.98%

zusammen die Co-Founder

 

Wang Jian

14.98%

 

Tan Xiangdong

2.95%

 

Li Xianhua

2.95%

 

Li Qing

2.95%

 

Chen Wenli

3.95%

 

Lu Ying

1.43%

zusammen die Junior Directors

 

Zhang Ling

1.43%

 

Huang Qijun

0.48%

 

Xin Di

0.48%

 

Tang Liang

0.48%

 

Tong Fu

0.48%

 

Bharat Bhisé

17.40%

 

Hainan Cihang Charity Foundation Inc.

29.50%

 

Jun Guan

12.35%


Hainan Airlines Holding Company Limited

0.25%

 

Total

100%

Total

100.00%

 

HNA Group wurde aufgefordert, nachfolgende Fragen unter Beilage der massgeblichen (Vertrags- bzw. Bank-)Belege (in englischer Übersetzung) zu beantworten:

i. Wann (d.h. genauer Zeitpunkt), wie (d.h. Art des Erwerbs), zu welchem Preis und von wem (d.h. veräussernde Person) haben die in der Publikation der HNA Group vom 24 . Juli 2017 ausgewiesenen Aktionäre der HNA Group (mit Ausnahme von Hainan Province Cihang Foundation, deren Beteiligung offenbar unverändert blieb; vgl. dazu die dritte Spalte von links der obigen Übersicht)[…] ihre jeweiligen Beteiligungen an der HNA Group erworben?
ii. Bitte erklären Sie, weshalb die drei Mitgründer der HNA Group, d.h. Chen Feng, Wang Jian sowie Chen Wenli, gemäss der Stellungnahme vom 31. Juli 2017 zum Zeitpunkt der Publikation der HNA Group vom 24. Juli 2017, nicht aber bei Veröffentlichung des Angebotsprospekts am 20. Mai 2016 über namhafte Beteiligungen von mehr als drei Prozent der Stimmrechte an der HNA Group verfügten?
iii. Gemäss der in Bst. B oben zitierten Aussage von Tan Xiangdong hielten Bharat Bhisé und Jun Guan ihre jeweiligen Beteiligungen an der HNA Group treuhänderisch. Bitte nehmen Sie zu dieser Aussage von Tan Xiangdong Stellung und teilen Sie uns mit, für wen Jun Guan und Bharat Bhisé die entsprechenden Beteiligungen hielten.

M.
Innert zweifach erstreckter Frist reichte die HNA Group am 19. Oktober 2017 fristgemäss eine Stellungnahme zur verfahrensleitenden Verfügung vom 18. September 2017 bei der Übernahmekommission ein (Stellungnahme vom 19. Oktober 2017) ein. Darin räumte die HNA Group u.a. ein, dass

es sich bei den im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 als wirtschaftlich Berechtigte aufgeführten Bharat Bhisé und Jun Guan um sog. nominee shareholders gehandelt habe, und dass
die Übertragung der im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 erwähnten Beteiligung des Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee in der Höhe von 47.50% auf Chen Feng, Wang Jian, Tan Xiangdong, Li Xianhua, Li Qing sowie Chen Wenli (nachfolgend zusammen die Co-Founder; vgl. dazu auch die Übersicht in Sachverhalt Bst. L) durch ein 2008 verabschiedetes Share Option Scheme gesichert gewesen und die unter diesem Share Option Scheme an die Co-Founder vergebenen Optionen im Dezember 2015 ausgeübt worden seien.

Auf die weiteren Einzelheiten der Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

N.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas A. Müller (Präsident), Jean-Luc Chenaux, Mirjam Eggen und Thomas Vettiger gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Aufgaben der Übernahmekommission bei Missachtung des Übernahmerechts

[1] Gemäss Art. 138 Abs. 3 FinfraG hat die Übernahmekommission für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung von Missständen zu sorgen, wenn sie Kenntnis von Verletzungen der Vorschriften des vierten Kapitels des FinfraG über die öffentlichen Kaufangebote erhält (vgl. dazu auch die Ausführungen in Erw. 3).

[2] In nachfolgender Erw. 2 wird aufgezeigt, welche massgeblichen Vorschriften im vorliegenden Fall durch die Anbieterin verletzt wurden. Erw. 3 befasst sich sodann mit den Massnahmen, welche die Übernahmekommission mit Blick auf die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und die Beseitigung der Missstände ergreift.

2.  Verletzungen der Vorschriften des vierten Kapitels des FinfraG

2.1 Anforderungen an die Angaben über den Anbieter im Angebotsprospekt

[3] Art. 19 UEV enthält einen Katalog von Angaben über den Anbieter, welche im Angebotsprospekt enthalten sein müssen, und konkretisiert somit den allgemeinen Grundsatz von Art. 17 Abs. 1 UEV, wonach der Angebotsprospekt alle Informationen enthalten muss, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können (vgl. Dieter Gericke/Karin Wiedmer, Kommentar Übernahmeverordnung (UEV), Zürich/Basel/Genf 2011, Rn 5 zu Art. 19; Urs Schenker, Schweizerisches Übernahmerecht, Bern 2009, S. 348 ff.). Rechtsgrundlage des Art. 19 UEV bildet Art. 127 Abs. 1 FinfraG (i.V.m. Art. 131 Bst. b FinfraG), welcher den Anbieter verpflichtet, das Angebot in einem Angebotsprospekt mit wahren und vollständigen Informationen zu veröffentlichen (Prospektpflicht).

2.1.1 Aktionäre mit mehr als 3% der Stimmrechte am Anbieter (Art. 19 Abs. 1 Bst. b UEV)

[4] Art. 19 Abs. 1 Bst. b UEV verlangt nach der Angabe der „Identität der Aktionärinnen und Aktionäre oder der Aktionärsgruppen, die über mehr als 3 Prozent der Stimmrechte verfügen, sowie den Prozentsatz ihrer Beteiligung“. Gemäss dem übernahmerechtlichen Transparenzgebot sind dabei nicht nur die direkt eine Beteiligung am Anbieter haltenden Aktionäre aufzuführen, sondern auch diejenigen Personen, die die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrollieren und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung tragen (vgl. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA; nachfolgend die wirtschaftlich Berechtigten) (Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 7; Empfehlung 171/02 vom 21. August 2003 in Sachen EIC Electricity SA, Erw. 6.1; vgl. dazu auch Catrine Luchsinger Gähwiler/Roger Ammann/Mark Montanari, Kommentar zu Art. 127 FinfraG, in: Rolf Sethe/Olivier Favre/Martin Hess/Stefan Kramer/Ansgar Schott (Hrsg.), Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Zürich/Basel/Genf 2017, Rn 19 auf S. 1621; Rudolf Tschäni/Hans-Jakob Diem/Jacques Iffland/Tino Gaberthüel, Öffentliche Kaufangebote, Zürich/Basel/Genf 2014, Rn 561 auf S. 305 f.; Henry Peter/Pascal Bovey, Droit Suisse des OPA, Bern 2013, S. 365 f.; Dieter Gericke/Karin Wiedmer, Kommentar Übernahmeverordnung (UEV), Zürich/Basel/Genf 2011, Rn 10 zu Art. 19; Urs Schenker, Schweizerisches Übernahmerecht, Bern 2009, S. 350 f.).

2.1.2 Aktionäre, die den Anbieter (in-)direkt beherrschen (Art. 19 Abs. 1 Bst. c UEV)

[5] Art. 19 Abs. 1 Bst. c UEV verlangt sodann auch nach Offenlegung der „Angaben über die Aktionärinnen und Aktionäre, welche den Anbieter direkt oder indirekt beherrschen“. Hinsichtlich der Frage, wann ein Aktionär eine beherrschende Stellung innehat, d.h. auf die Organe des Anbieters direkt oder indirekt einen bestimmenden Einfluss ausüben kann, ist auf die Umstände des Einzelfalls (Höhe der prozentualen [Stimmrechts- oder Kapital-]Beteiligung; Einfluss auf den Verwaltungsrat etc.) abzustellen. Eine Beherrschung liegt stets vor, wenn die Beteiligung eines Anteilseigners oder einer (stimmrechts-)verbundenen Gruppe von Anteilseignern über 50% der Stimmrechte umfasst (vgl. zum Ganzen Catrine Luchsinger Gähwiler/Roger Ammann/Mark Montanari, Kommentar zu Art. 127 FinfraG, in: Rolf Sethe/Olivier Favre/Martin Hess/Stefan Kramer/Ansgar Schott (Hrsg.), Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Zürich/Basel/Genf 2017, Rn 21 ff. auf S. 1621 f.; Rudolf Tschäni/Hans-Jakob Diem/Jacques Iffland/Tino Gaberthüel, Öffentliche Kaufangebote, Zürich/Basel/Genf 2014, Rn 561 auf S. 305 f.; Dieter Gericke/Karin Wiedmer, Kommentar Übernahmeverordnung (UEV), Zürich/Basel/Genf 2011, Rn 12 ff. zu Art. 19; Urs Schenker, Schweizerisches Übernahmerecht, Bern 2009, S. 350 f.).

2.2 Unwahre bzw. unvollständige Angaben im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016

2.2.1 Co-Founder als wirtschaftlich Berechtigte an den Beteiligungen von Bharat Bhisé und Jun Guan

[6]  Gemäss Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 hielten Bharat Bhisé und Jun Guan indirekt rund 17.40% bzw. rund 12.35% an der HNA Group (siehe Sachverhalt Bst. D sowie die Übersicht in Sachverhalt Bst. L).

[7] In ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 erklärt die HNA Group mit Bezug auf die genannten Beteiligungen von Bharat Bhisé und Jun Guan, dass

[f]or simplification purposes, these approximate ownership percentages did not consider the 0.60% indirect interest held by Hainan Airlines [Holding Company Limited] at May 20, 2016. The precise ownership percentages for Bharat Bhisé and Jun Guan at May 20, 2016 were 17.15% and 12.01%, respectively.”.

[8] Des Weiteren führt die HNA Group Folgendes aus (Hervorhebungen hinzugefügt):

Through their respective holding structures, both Mr. Bhisé and Mr. Guan were indirect shareholders of HNA Group. From a legal standpoint, both were indirectly entitled to all statutory rights that an ordinary shareholder has; however, they exercised all such statutory rights as an ordinary shareholder only after consultation with the Co-Founders [i.e. Chen Feng, Wang Jian, Tan Xiangdong, Li Xianhua, Li Qing, Chen Wenli]. In "spirit" and as a matter of practical reality, both Mr. Bhisé and Mr. Guan served as "nominee shareholder" as they were holding their respective indirect interests in HNA in trust for (i.e. on behalf of) the Co-Founders.”.

[9]  Mit den beiden zitierten Angaben aus der Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 ist Folgendes erstellt:

Die Höhe der Beteiligungen von Bharat Bhisé und Jun Guan im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 ist nicht korrekt bzw. unwahr. Bharat Bhisé und Jun Guan hielten tatsächlich 17.15% bzw. 12.01% und nicht – wie im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 angegeben – 17.40% bzw. 12.35%.
Sodann hielten Bharat Bhisé und Jun Guan ihre Beteiligungen in der Höhe von 17.15% bzw. 12.01% lediglich treuhänderisch für die Co-Founder, weshalb im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 nebst Bharat Bhisé und Jun Guan zusätzlich auch die Co-Founder als die an den entsprechenden Beteiligungen wirtschaftlich Berechtigten hätten aufgeführt werden müssen.

 

2.2.2 Co-Founder als indirekte Halter an der Beteiligung von Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee

[10] Gemäss den Angaben im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 hielt das Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee im Zeitpunkt der Publikation des Angebotsprospekts vom 20. Mai 2016 47.50% an der HNA Group (siehe Sachverhalt Bst. D).

[11] In ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 erklärt die HNA Group mit Bezug auf die genannte Beteiligung des Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee was folgt (Hervorhebungen teilweise hinzugefügt):

In December 2008, the Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee […] adopted a share option scheme which was duly approved by members of the [Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee] in an official general meeting held and convened, and granted the options to CHEN Feng, WANG Jian, TAN Xiangdong, Li Xianhua, LI Qing and CHEN Wenli (collectively, the "Co-Founders"). The options granted the Co-Founders the right to obtain the [Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee’s] 47.50% indirect interest in HNA Group Co., Ltd. […] once certain conditions were met.

In December 2015, the options were exercised and the [Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee] transferred its 47.50% indirect interest in HNA Group Co., Ltd. to the CO-Founders for nominal consideration.

The share transfer from the [Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee] to the Co-Founders commenced in December 2015 but was not completed until the end [of] June 2016, at which time it was formally announced by the relevant Chinese authorities.

Beginning in September 2016, the Co-Founders transferred 4.75% of their 47.50% indirect interest in HNA Group Co., Ltd. to LU Ying, ZHANG Ling, HUANG Qijun, XIN Di, TANG Liang and TONG Fu (collectively, the "Junior Founders") for nominal consideration. As a result, and as reflected in the open letter dated July 24, 2017 […], the Co-Founders currently have a 42.75% indirect interest in HNA Group Co., Ltd.”.

[12] Aufgrund des in der Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 erwähnten Share Option Scheme, welches das Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee 2008 verabschiedet hatte, bzw. mit Ausübung der unter dem Share Option Scheme vergebenen Optionen im Dezember 2015, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebotsprospekts vom 20. Mai 2016 beschlossen und klar, dass die durch das Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee gehaltene Beteiligung in der Höhe von 47.50% den Co-Foundern – und nicht dem Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee – zukommen sollte.

[13] Mit dem Begriff des indirekten Erwerbs bzw. des indirekten Haltens (vgl. Art. 32 FinfraV-FINMA i.V.m. Art. 11 FinfraV-FINMA) werden Situationen erfasst, bei welchen ein Investor seine Titel nicht selbst, in eigenem Namen, erwirbt bzw. hält, sondern durch einen Treuhänder, eine kontrollierte Gesellschaft oder mittels anderer Vorgehensweisen, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln. Ausschlaggebend dabei ist die wirtschaftliche Berechtigung an der jeweiligen Beteiligung oder konkret die faktische Kontrollmacht über die Stimmrechtsausübung, nicht jedoch wer das wirtschaftliche Risiko trägt (siehe dazu Rudolf Tschäni/Hans-Jakob Diem/Jacques Iffland/Tino Gaberthüel, Öffentliche Kaufangebote, Zürich/Basel/Genf 2014, Rn 45 auf S. 24 f.; Beat M. Barthold/Irène Schilter, Kommentar zu Art. 135 FinfraG, in: Rolf Sethe/Olivier Favre/Martin Hess/Stefan Kramer/Ansgar Schott (Hrsg.), Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Zürich/Basel/Genf 2017, Rn 37 auf S. 1824 f.; Urs Schenker, Schweizerisches Übernahmerecht, Bern 2009, S. 473 ff.).

[14] Das Share Option Scheme diente dem Zweck, die Übertragung der Beteiligung von 47.50% zu sichern und die damit einhergehenden Stimmrechte über die HNA Group zu vermitteln. Spätestens mit der Ausübung der unter dem Share Option Scheme vergebenen Optionen im Dezember 2015 sind die Co-Founder somit als indirekte Halter der Beteiligung von 47.50% zu betrachten.

[15] Mit Blick auf die durch das Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee gehaltene Beteiligung von 47.50% hätten auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 1 Bst. b UEV entsprechend auch die Co-Founder als indirekte Halter im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 aufgeführt werden müssen.

2.2.3 Co-Founder als beherrschende Gruppe der HNA Group

[16] Wie in Erw. 2.1.2 erwähnt, verlangt Art. 19 Abs. 1 Bst. c UEV nach Offenlegung der „Angaben über die Aktionärinnen und Aktionäre, welche den Anbieter direkt oder indirekt beherrschen“. Hinsichtlich der Frage, wann ein Aktionär eine beherrschende Stellung innehat, d.h. auf die Organe des Anbieters direkt oder indirekt einen bestimmenden Einfluss ausüben kann, ist auf die Umstände des Einzelfalls (Höhe der prozentualen [Stimmrechts- oder Kapital-]Beteiligung; Einfluss auf den Verwaltungsrat etc.) abzustellen. Eine Beherrschung liegt stets vor, wenn die Beteiligung eines Anteilseigners oder einer (stimmrechts-)verbundenen Gruppe von Anteilseignern über 50% der Stimmrechte umfasst (vgl. Nachweise in Erw. 2.1.2).).

[17] Im Zeitpunkt der Publikation des öffentlichen Angebots hielten die Co-Founder zusammen eine Beteiligung von insgesamt 71.92% an HNA Group, nämlich 42.76% infolge des indirekten Erwerbs über das Share Option Scheme (vgl. Erw. 2.2.2) und 29.16% als wirtschaftlich Berechtigte an den Beteiligungen, welche von Bharat Bhisé und Jun Guan treuhänderisch gehalten wurden (vgl. 2.2.1). Es stellt sich daher die Frage, ob die Co-Founder im Hinblick auf ihre gemeinsame Beteiligung in der Höhe von 71.92% als beherrschende Gruppe von HNA Group zu qualifizieren sind und infolgedessen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c UEV im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 als solche hätten offengelegt werden müssen.

[18] Eine beherrschende Gruppe zeichnet sich grundsätzlich durch mehrere Personen aus, welche sich durch den Einsatz ihrer Beteiligungen in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe im Hinblick auf die Beherrschung einer (Ziel-)Gesellschaft zusammentun (siehe dazu die Begriffsdefinition von Art. 33 FinfraV-FINMA i.V.m. Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA sowie Art. 135 Abs. 1 FinfraG). Die beiden Tatbestände des Handelns in gemeinsamer Absprache und des Vorgehens als organisierte Gruppe werden in Lehre und Rechtsprechung synonym verwendet, womit sich eine interpretatorische Differenzierung der Begriffe erübrigt (statt vieler beat M. Barthold/Irène Schilter, Kommentar zu Art. 135 FinfraG, in: Rolf Sethe/Olivier Favre/Martin Hess/Stefan Kramer/Ansgar Schott (Hrsg.), Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Zürich/Basel/Genf 2017, Rn 47 ff. auf S. 1827 ff.; Sonja Blaas, Entstehung und Nachweis der angebotspflichtigen Gruppe, Bern 2016). Gemäss Praxis des Bundesgerichts agieren in gemeinsamer Absprache handelnde Personen dann im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft, wenn die abgestimmte Verhaltensweise „eine Beherrschung der Zielgesellschaft ermöglicht und aufgrund der Umstände darauf zu schliessen ist, dass eine Beherrschung angestrebt wird“ (BGE 130 II 540, E. 6.5.7).

[19] Folgende in der Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 erwähnte Umstände lassen auf das Vorliegen einer beherrschenden Gruppe schliessen:

a. Vermischung der Vermögens- und Beherrschungssphären (1): Ab September 2016 übertrugen die Co-Founder 4.75% ihrer 47.50%-igen Beteiligung an der HNA Group (vgl. dazu Erw. 2.2.2) an Lu Ying, Zhang Ling, Huang Qijun, Xin Di, Tang Liang und Tong Fu (nachfolgend zusammen die Junior Directors; vgl. dazu auch die Übersicht in Sachverhalt Bst. L). Die Aktien für die Junior Directors wurden dabei dem gemeinsamen Pool der 47.50%-Beteiligung der Co-Founder entnommen. Eine Unterscheidung nach bzw. Zuordnung auf die einzelnen Co-Founder hat dabei nicht stattgefunden.
b. Vermischung der Vermögens- und Beherrschungssphären (2): Kommt hinzu, dass wie erwähnt Bharat Bhisé und Jun Guan ihre Beteiligungen in der Höhe von 17.15% bzw. 12.01% treuhänderisch für die Co-Founder hielten und für die Stimmabgabe Instruktionen von Letzteren einholten (vgl. Erw. 2.2.1). Auch in Bezug auf diese Beteiligungen wurde nicht zwischen den Vermögenssphären der einzelnen Co-Founder unterschieden und die Instruktionen für die Stimmrechtsausübung wurden offenbar von den Co-Foundern gemeinsam erteilt.
c. Gemeinsame Verpflichtung hinsichtlich der gehaltenen Beteiligungen: Alle Co-Founder (bzw. alle aktuellen Einzelaktionäre der HNA Group) haben sich (auf Basis eines committment letters) vertraglich verpflichtet, ihre individuellen Beteiligungen an der HNA Group zu Lebzeiten oder spätestens mit ihrem Ableben der Hainan Province Cihang Foundation oder einer anderen gemeinnützigen Organisation zuzuwenden.
d. Gemeinsame unternehmerische Vergangenheit: Bei den Co-Foundern handelt es sich allesamt um Mitbegründer der HNA Group. Als solche blicken sie auf eine langjährige gemeinsame unternehmerische Vergangenheit bei dieser Gesellschaft zurück (gemäss den Ausführungen auf der Webseite der HNA Group [abrufbar unter http://www.hnagroup.com/en_about/introduce/] wurde die HNA Group im Jahr 1993 gegründet).
e. Besetzung des Verwaltungsrats: Mit Ausnahme von Li Qing sind alle Co-Founder Verwaltungsratsmitglieder der HNA Group. Die Co-Founder besetzen damit insgesamt fünf der elf Verwaltungsratssitze der HNA Group. Chen Feng und Wang Jian teilen sich das Amt des Verwaltungsratspräsidenten (sog. Co-Chairmen of the Board of Directors).Tan Xiangdong und Li Xianhua agieren als Vize-Verwaltungsratspräsidenten (sog. Vice Chairmen of the Board of Directors) (vgl. dazu die folgende Webseite der HNA Group http://www.hnagroup.com/en_about/chairman/).

[20] Diese Indizien machen deutlich, dass die Co-Founder als Einheit agieren: Verbunden durch einen gemeinsamen unternehmerischen und idealistischen Hintergrund (die Beteiligungen der einzelnen Co-Founder sollen letztlich der Hainan Province Cihang Foundation oder anderen karitativen Organisationen zu Gute kommen) hielten sie ihre Beteiligung an HNA Group als Gesamtheit ohne genaue Abgrenzung der Vermögens- und Beherrschungssphären. So wurden u.a. aus dem gemeinsamen „Beteiligungstopf“ Aktien von HNA Group genommen, um damit die Junior Directors zu alimentieren und gemeinsam wurden auch die Instruktionen an die treuhänderisch agierenden Bharat Bhisé und Jun Guan erteilt. Die gemeinsame Beherrschung spiegelt sich auch im Verwaltungsrat von HNA Group wieder, in dem mit Ausnahme von Li Qing alle Co-Founder vertreten sind.

[21] Nach Gesagtem bildeten die Co-Founder im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebotsprospekts vom 20. Mai 2016 eine Einheit, welche die Beherrschung der Zielgesellschaft ermöglicht und auch anstrebt.

[22] Somit ist erstellt, dass die Co-Founder im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebotsprospekts vom 20. Mai 2016 eine die HNA Group und damit indirekt auch die Anbieterin beherrschende Gruppe bildeten und als solche beherrschende Gruppe im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 hätten offengelegt werden müssen.

2.2.4 Zusätzliche Abklärungen betreffend Mindestpreis und Best Price Rule

[23] Die Mitglieder der die Anbieterin beherrschenden Gruppe (d.h. die Co-Founder) handelten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 UEV im Hinblick auf das öffentliche Angebot in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin. Zudem handelten auch Bharat Bhisé und Jun Guan in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin, da sie ihre entsprechenden Beteiligungen treuhänderisch für die Co-Founder hielten und für die Stimmabgabe Instruktionen von Letzteren einholten (vgl. Dieter Gericke/Karin Wiedmer, Kommentar Übernahmeverordnung (UEV), Zürich/Basel/Genf 2011, Rn 30 zu Art. 11-12). Sie müssen die Regeln von Art. 12 Abs. 1 UEV und damit insbesondere auch die Best Price Rule gemäss Art. 10 UEV einhalten.

[24] Zudem sind allfällige Käufe der Co-Founder sowie von Bharat Bhisé und Jun Guan sowie Käufe der von diesen direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft in den letzten zwölf Monaten vor der Voranmeldung des öffentlichen Angebots (siehe dazu Sachverhalt Bst. A) relevant für die Ermittlung des Preises des vorausgegangenen Erwerbs im Sinne von Art. 43 Abs. 1 FinfraV-FINMA und somit für die Frage, ob der im Rahmen des öffentlichen Angebots offerierte Angebotspreis die Mindestpreisvorschriften einhielt (Art. 135 Abs. 2 FinfraG und Art. 42 ff. FinfraV-FINMA).

[25]  Nach Gesagtem hat die Prüfstelle Ernst & Young AG in Bezug auf die Co-Founder festzustellen, ob diese in dem für den vorausgegangenen Erwerb oder die Best Price Rule relevanten Zeitraum Aktien der Zielgesellschaft erworben haben und ob ein allfälliger Erwerb Einfluss auf den Angebotspreis hat. Die gleichen Abklärungen sind in Bezug auf Bharat Bhisé und Jun Guan vorzunehmen, welche im Auftrag der Co-Founder agierten, mindestens für den Zeitraum, in welchem sie ihre Beteiligungen als nominee shareholders hielten (vgl. Sachverhalt Bst. 2.2.1).

2.3 Fazit

[26] Nach Gesagtem ist festzustellen, dass die gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c UEV erforderlichen Angaben über die Anbieterin im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. D) in verschiedener Hinsicht unwahr bzw. unvollständig sind, und zwar wie folgt:

Bharat Bhisé und Jun Guan hielten an HNA Group 17.15% bzw. 12.01% und nicht – wie im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 angegeben – 17.40% bzw. 12.35%.
Bharat Bhisé und Jun Guan hielten ihre Beteiligungen an HNA Group in der Höhe von 17.15% bzw. 12.01% treuhänderisch für die Co-Founder, weshalb Letztere als an den entsprechenden Beteiligungen wirtschaftlich Berechtigte ebenfalls im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 hätten aufgeführt werden müssen.
Mit Blick auf die direkt durch das Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee gehaltene Beteiligung von 47.50% hätten auch die Co-Founder als indirekte Halter im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 aufgeführt werden müssen.
Die Co-Founder hätten als eine die HNA Group und damit indirekt auch die Anbieterin beherrschende Gruppe im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 offengelegt werden müssen.

 

[27] Damit liegt auch ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 1 FinfraG vor.

3.  Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände

[28] Vor dem Hintergrund des Art. 138 Abs. 3 FinfraG, gemäss welchem die Übernahmekommission für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung von Missständen zu sorgen hat, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – Kenntnis von Verletzungen der Vorschriften des vierten Kapitels des FinfraG über die öffentlichen Kaufangebote erhält (vgl. dazu die Ausführungen in Erw. 2), ergreift die Übernahmekommission die folgenden Massnahmen:

Feststellung der Rechtswidrigkeit: Die Übernahmekommission stellt im Rahmen der vorliegenden Verfügung fest, dass die gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c UEV erforderlichen Angaben über die Anbieterin im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. D) in verschiedener Hinsicht unwahr bzw. unvollständig sind (vgl. Erw. 2.3), womit die Anbieterin gegen Art. 127 Abs. 1 FinfraG verstossen hat. Die Verfügung 630/01 vom 19. Mai 2016 in Sachen gategroup Holding AG wird in diesem Umfang widerrufen. Da das öffentliche Angebot im Dezember 2016 und damit bereits vor bald einem Jahr vollzogen wurde, verzichtet die Übernahmekommission im vorliegenden Fall auf die Anordnung der Publikation eines berichtigten Angebotsprospekts durch die Anbieterin.
Beauftragung der Prüfstelle: Mit Blick auf die Gruppenmitglieder (d.h. die Co-Founder) sowie Bharat Bhisé und Jun Guan beauftragt die Übernahmekommission die Prüfstelle basierend auf Art. 29 Abs. 3 UEV damit, zu überprüfen, ob die Mindestpreisvorschriften und die Best Price Rule eingehalten wurden und ihr darüber Bericht zu erstatten (vgl. dazu die Ausführungen gegen Ende der Erw. 2.2.4).

 

4.  Exkurs: Keine Busse mangels gesetzlicher Grundlage

[29] In Art. 148 bis 153 FinfraG finden sich verschiedene Strafbestimmungen für die Verletzung bestimmter Informations- und Meldepflichten, welche der Durchsetzung der Sicherstellung der Transparenz und Gleichbehandlung sowie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte dienen (vgl. Michael Mráz, Kommentar vor Art. 147 FinfraG, in: Rolf Sethe/Olivier Favre/Martin Hess/Stefan Kramer/Ansgar Schott (Hrsg.), Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Zürich/Basel/Genf 2017, Rn 1 auf S. 2074).

[30] Unter diesen Strafbestimmungen findet sich der Art. 153 Abs. 1 Bst. b FinfraG, gemäss welchem mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben im Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft (Art. 132 Abs. 1 FinfraG) macht. Im Katalog der erwähnten Strafbestimmungen fehlt hingegen eine Norm, welche in Analogie zum Art. 153 Abs. 1 Bst. b FinfraG unwahre oder unvollständige Angaben im Angebotsprospekt (Art. 127 Abs. 1 FinfraG) unter Strafe stellen würde.

5.  Benachrichtigung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden

[31] Gemäss Art. 138 Abs. 4 FinfraG ist die Übernahmekommission verpflichtet, unverzüglich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, falls sie Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FinfraG erhält.

[32] Die unwahren bzw. unvollständigen Angaben über die Anbieterin im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 (siehe Erw. 2.3) erfüllen möglicherweise einen oder mehrere Straftatbestände, womit man in den Anwendungsbereich des Art. 138 Abs. 4 FinfraG gelangt. Die Übernahmekommission wird die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unmittelbar nach Eröffnung der vorliegenden Verfügung benachrichtigen.

6.  Mitteilung an OLS und FINMA

[33] Gemäss Art. 48 FinfraV-FINMA stellen die FINMA, die Übernahmekommission, die Zulassungs-, die Offenlegungs- und die Überwachungsstellen der Börsen einander von sich aus oder auf Anfrage hin sämtliche Informationen und sachbezogenen Unterlagen zur Verfügung, die diese Behörden und Stellen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Sie informieren einander insbesondere, wenn sie Grund zur Annahme haben, es liege eine Gesetzesverletzung vor, welche durch die betreffende Behörde oder Stelle zu untersuchen ist.

[34] Die unwahren bzw. unvollständigen Angaben über die Anbieterin im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 (siehe Erw. 2.3) fallen nach Ansicht der Übernahmekommission in den Anwendungsbereich des Art. 48 FinfraV-FINMA. Die Übernahmekommission wird die Offenlegungsstelle der Börse (OLS) sowie die FINMA unmittelbar nach Eröffnung der vorliegenden Verfügung informieren.

7.  Publikation

[35] Die Anbieterin hat das Dispositiv dieser Verfügung auf Deutsch, Französisch und Englisch gemäss Art. 7 UEV bis spätestens am 24. November 2017 zu veröffentlichen.

[36] Die vorliegende Verfügung wird gleichentags zur Veröffentlichung der Anbieterin auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert (Art. 138 Abs. 1 FinfraG).

8.  Gebühr

[37] In Anwendung von Art. 126 Abs. 5 FinfraG und Art. 118 FinfraV wird für die vorliegende Verfügung eine Gebühr zu Lasten der Anbieterin bzw. der HNA Group erhoben. Die Anbieterin und HNA Group haften hierfür solidarisch. Der Ausschuss setzt die Gebühr unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles auf CHF 50'000 fest.


Die Übernahmekommission verfügt:

1.

Es wird festgestellt, dass die gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c UEV i.V.m. Art. 127 Abs. 1 FinfraG erforderlichen Angaben über den Anbieter im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 unwahr bzw. unvollständig waren, und zwar wie folgt:

  • Die von Bharat Bhisé und Jun Guan gehaltenen Beteiligungen an HNA Group Co., Ltd. betrugen 17.15% bzw. 12.01% und nicht– wie im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 angegeben – 17.40% bzw. 12.35%.

  • Bharat Bhisé und Jun Guan hielten ihre Beteiligungen an HNA Group Co., Ltd. in der Höhe von 17.15% bzw. 12.01% treuhänderisch für Chen Feng, Wang Jian, Tan Xiangdong, Li Xianhua, Li Qing sowie Chen Wenli, weshalb Letztere als an diesen Beteiligungen wirtschaftlich Berechtigte ebenfalls im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 hätten aufgeführt werden müssen.

  • Mit Blick auf die durch das Hainan Airlines Company Limited Employees Union Committee gehaltene Beteiligung an HNA Group Co., Ltd. von 47.50% hätten Chen Feng, Wang Jian, Tan Xiangdong, Li Xianhua, Li Qing sowie Chen Wenli als indirekte Halter im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 aufgeführt werden müssen.

  • Chen Feng, Wang Jian, Tan Xiangdong, Li Xianhua, Li Qing und Chen Wenli hätten als eine die HNA Group Co., Ltd. und damit indirekt auch die HNA Aviation (Hong Kong) Air Catering Holding Co. beherrschende Gruppe im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 aufgeführt werden müssen.
2. Die Prüfstelle Ernst & Young AG wird beauftragt, zu überprüfen, ob die aus Chen Feng, Wang Jian, Tan Xiangdong, Li Xianhua, Li Qing und Chen Wenli bestehende beherrschende Gruppe sowie Bharat Bhisé und Jun Guan die Mindestpreisvorschriften und die Best Price Rule eingehalten haben.
3. HNA Aviation (Hong Kong) Air Catering Holding Co., Ltd. hat das Dispositiv dieser Verfügung auf Deutsch, Französisch und Englisch gemäss Art. 7 UEV bis spätestens am Freitag, 24. November 2017 zu veröffentlichen.
4. Diese Verfügung wird am Tag der Veröffentlichung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert.
5. Die Gebühr zu Lasten von HNA Aviation (Hong Kong) Air Catering Holding Co., Ltd. und HNA Group Co., Ltd. beträgt CHF 50'000, unter solidarischer Haftung.

 

Der Präsident:

Thomas A. Müller

Diese Verfügung geht an die Parteien:

- HNA Aviation (Hong Kong) Air Catering Holding Co., Ltd. und HNA Group Co., Ltd. vertreten durch Dr. Dieter Dubs und Fabienne Perlini-Frehner, Bär & Karrer AG;
- gategroup Holding AG, vertreten durch Dr. Daniel Daeniker und Dr. Frank Gerhard, Homburger AG.

 

Diese Verfügung geht zur Kenntnisnahme an:

- Ernst & Young AG (Prüfstelle).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.