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0020 - Rieter Holding AG
Empfehlung Rieter Holding AG vom 21. Dezember 1998
Öffentliches Rückkaufsangebot der Rieter Holding AG, Winterthur, an ihre Namenaktionäre
Das Aktienkapital der Rieter Holding AG ("Rieter") von CHF 47’455’260.-- ist in 2’372’763 Namenaktien von je CHF 20.- Nennwert eingeteilt, wovon 182’520 Aktien zur Verfügung des Verwaltungsrates stehen.
Die Aktien sind am Hauptsegment der Schweizer Börse kotiert.
Rieter beabsichtigt, ein öffentliches Kaufangebot zum Rückkauf eigener Aktien bis Ende Februar 1999 zu unterbreiten.
Das Angebot bezieht sich auf maximal 100’000 Aktien, d. h. 4,5 % des ausgegebenen Kapitals und der Stimmen der Rieter.
Der Angebotsprospekt wurde der Übernahmekommission vor seiner Veröffentlichung zur Prüfung eingereicht. Die Kommission hat dazu einen Ausschuss bestehend aus Alain Hirsch (Präsident), Claire Huguenin und Peter Hügle gebildet.
Erwägungen:
1. In einer Mitteilung Nr. 1 vom 22. Juni 1998 hat die Übernahmekommission verschiedene Grundsätze für die Behandlung von Angeboten zum Rückkauf von Beteiligungspapieren verabschiedet.
2. Erstens darf die Liquidität des Marktes in den erfassten Titeln durch das Rückkaufsangebot nicht wesentlich reduziert werden (Ziff. 2.1 der Mitteilung).
Rieter hat die Übernahmekommission informiert, dass der "free float" der Namenaktien zirka 80 % beträgt. Das beabsichtigte Angebot wird deshalb die Liquidität des Marktes nicht wesentlich reduzieren.
3. Zweitens darf die Zusammensetzung des Aktionariats der Gesellschaft, insbesondere die Stellung der Hauptaktionäre, durch das Rückkaufsangebot nicht wesentlich verändert werden (Ziff. 2.2 der Mitteilung). Rieter hat die Übernahmekommission informiert, dass die wichtigsten Aktionäre die BZ Gruppe mit 10,72 %, "Zürich" Versicherung mit zirka 4 % und "Winterthur" Versicherung mit zirka 4 % sind. Das Angebot bezieht sich auf max. 4,5% der Stimmen. Die Zusammensetzung der Aktionnariats wird deshalb nicht wesentlich verändert.
4. Drittens darf sich das Rückkaufsangebot auf maximal 10% des Aktienkapitals und der Stimmen der Gesellschaft beziehen (Ziff. 2.3 der Mitteilung).
Mit 4,5% des ausgegebenen Kapitals und der Stimmen erfüllt das Rückkaufsangebot diese Bedingung.
5. Die drei letzten Bedingungen, unter welchen eine Freistellung möglich ist, sind auch erfüllt. Mit einem Bilanzstichtag vom 30. Juni 1998 liegen die letzten konsolidierten Zwischenabschlüsse nicht mehr als neun Monate zurück (Ziff. 2.4 der Mitteilung). Die Gesellschaft wird in ihrem Zeitungsinserat bestätigen, dass sie über keine nicht-öffentlichen Informationen verfügt, die die Entscheidung der Aktionäre massgeblich beeinflussen könnten (Ziff. 2.5). Schliesslich verpflichtet sich Rieter, die zurückgekauften Aktien im Rahmen einer Kapitalherabsetzung zu vernichten (Ziff. 2.6).
6. Im übrigen hat die Übernahmekommission keinen Anlass anzunehmen, dass Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben im vorliegenden Fall nicht gewährleistet sind. Es liegen auch keine Hinweise auf eine Umgehung des Börsengesetzes oder anderer Gesetzesbestimmungen vor. Folglich kann das beabsichtige Rückkaufsangebot von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt werden.
7. In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und 62 Abs. 6 UEV-UEK wird eine Gebühr von Fr. 10’000.-- für die Prüfung des Programms erhoben.
8. Diese Empfehlung ist anwendbar, falls ein Angebot vor Ende Februar 1999 veröffentlicht wird. Der Anbieter wird das Angebot der Übernahmekommission zwei Börsentage vor ihrer Veröffentlichung zur Verfügung stellen. Die Übernahmekommission wird diese Empfehlung gleichzeitig veröffentlichen.
Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:
- Das Rückkaufsangebot der Rieter Holding AG wird von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.
- Die Gebühr beträgt Fr. 10’000.--.
sig. Anne Héritier Lachat
Rechtskonsulentin
Mitteilung an:
- Herrn H. R. Widmer, Rieter Management AG.