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Transaktionen

0580 - Swisslog Holding AG

Verfügung 580/01 vom 16. Oktober 2014

Öffentliches Kaufangebot von KUKA Aktiengesellschaft an die Aktionäre von Swisslog Holding AG – Voranmeldung, Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht

Sachverhalt:

A.
Swisslog Holding AG (Swisslog oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Buchs/AG. Swisslog ist eine Holdinggesellschaft, die Beteiligungen an Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen hält, die insbesondere auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung und Verkauf von Materialfluss- und Logistikanlagen und verwandten Gebieten tätig sind. Swisslog ist Anbieter von Automatisierungslösungen für Krankenhäuser, Lager- und Verteilzentren mit einem Fokus auf den Segmenten E-Commerce, Pharma und Nahrungsmittel. Swisslog verfügt per 29. September 2014 über ein Aktienkapital von CHF 2'512'769.84, eingeteilt in 251'276'984 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01 (Swisslog-Aktien). Die Swisslog-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) im Main Standard kotiert (SIX: SLOG). Per 29. September 2014 hielten Swisslog und ihre Tochtergesellschaften 965'425 Swisslog-Aktien, entsprechend 0.38 % der Stimmrechte.

B.
Grösste Aktionärin von Swisslog ist Grenzebach Maschinenbau GmbH, mit Sitz in Asbach-Bäumenheim, Deutschland (Grenzebach), mit 25.01 % der Stimmrechte, welche ihrerseits von Grenzebach GmbH & Co. KG, mit Sitz in Asbach-Bäumenheim, Deutschland, kontrolliert wird, welche ihrerseits wiederum von Grenzebach Verwaltungs-GmbH, mit Sitz in Asbach-Bäumenheim, Deutschland, kontrolliert wird. Rudolf Grenzebach kontrolliert Grenzebach Verwaltungs-GmbH. Weitere Grossaktionärin von Swisslog ist SWOCTEM GmbH, mit Sitz in Haiger, Deutschland (Swoctem), mit 18.0358 % der Stimmrechte, welche ihrerseits von Friedhelm Loh kontrolliert wird.

C.
KUKA Aktiengesellschaft (KUKA oder Anbieterin) ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Augsburg, Deutschland. Ihr Aktienkapital beträgt EUR 88'180'120.60 und ist eingeteilt in 33'915'431 Stückaktien (KUKA-Aktien). KUKA ist die Obergesellschaft eines international tätigen Konzerns, der sich auf die robotergestützte Automation von Produktionsprozessen konzentriert und Anbieter in der Robotik und im Anlagenbau ist. Die KUKA-Aktien sind im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse und an der Börse München (ISIN DE0006204407; Ticker: KU2) kotiert. Gemäss Angaben im Angebotsprospekt halten folgende Personen und Gesellschaften per 29. September 2014 eine Beteiligung von mehr als 3 % der Stimmrechte an KUKA: Grenzebach, Grenzebach GmbH & Co. KG, Grenzebach Verwaltungs-GmbH und Rudolf Grenzebach mit 19.8 %, Swoctem und Friedhelm Loh mit 10 %, AXA S.A. 5 %, York Capital Management Global Advisors LLC und James G. Dinan mit 3.1 % sowie Bank of America mit 3.1 %.

D.
Am 19. September 2014 schloss KUKA mit Swoctem sowie deren Vertretern Friedhelm Loh individuell eine Vertraulichkeits- und Stillhalteerklärung betr. die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit Swisslog ab, mit welcher sie sich verpflichteten, die ihnen in diesem Zusammenhang offengelegten vertraulichen Informationen geheim zu halten und bis und mit dem 25. September 2014 nicht mit Swisslog-Aktien oder Finanzinstrumenten zu handeln, welche sich auf Swisslog-Aktien beziehen.

E.
Am 20. August 2014 schlossen KUKA und Swisslog im Zusammenhang mit dem vorliegenden Angebot eine Vertraulichkeitsvereinbarung und am 25. September 2014 einen Transaktionsvertrag ab betreffend das geplante öffentliche Kaufangebot von KUKA. Darin verpflichtete sich KUKA, das vorliegende Kaufangebot zu unterbreiten und Swisslog bzw. deren Verwaltungsrat, das Kaufangebot den Aktionären zur Annahme zu empfehlen (zum weiteren Inhalt vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt D, Ziff. 3).

F.
Am 22. September 2014 schloss KUKA mit Grenzebach sowie deren Vertreter Stefan Grenzebach und Franz Gleissner je individuell eine Vertraulichkeits- und Stillhalteerklärung betr. die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit Swisslog ab, mit welcher sich diese verpflichteten, die ihnen in diesem Zusammenhang offen gelegten vertraulichen Informationen geheim zu halten und bis und mit dem 25. September 2014 nicht mit Swisslog-Aktien oder Finanzinstrumenten zu handeln, welche sich auf Swisslog-Aktien beziehen.

G.
Am 25. September 2014 nach Börsenschluss kündigte KUKA in den elektronischen Medien an, dass sie ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Swisslog-Aktien unterbreiten werde (Voranmeldung). Die Voranmeldung wurde am 30. September 2014 in den Zeitungen publiziert. KUKA bietet als Angebotspreis CHF 1.35 pro Swisslog-Aktie.

H.
Ebenfalls am 25. September 2014 unterzeichneten Grenzebach und Swoctem je eine Andienungsvereinbarung, mit welcher sie sich gegenüber KUKA verpflichten, ihre Beteiligung an Swisslog und etwaige, nach dem 25. September 2014 bis zum Ende der Angebotsfrist erworbenen Swisslog-Aktien ins Angebot von KUKA anzudienen (Andienungsvereinbarungen).

I.
Mit Schreiben vom 2. und 6. Oktober 2014 stellte die Übernahmekommission der Anbieterin, der Zielgesellschaft sowie auch Grenzebach und Swoctem bzw. Friedhelm Loh, zwecks Prüfung eines allfälligen Handelns in gemeinsamer Absprache im Hinblick auf das Angebot von KUKA verschiedene Fragen und verlangte die Einreichung diverser Unterlagen. Die Antworten und Unterlagen gingen fristgerecht ein und sowohl Kuka als auch Swisslog erhielten die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Auf die Antworten und Stellungnahmen hierzu wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

J.
Am 6. Oktober 2014 wurde das Angebotsinserat in den Zeitungen und der Angebotsprospekt in den elektronischen Medien publiziert. Die Anbieterin bietet den Aktionären von Swisslog wie gemäss Voranmeldung CHF 1.35 je Swisslog-Aktie. Das Angebot steht unter mehreren Bedingungen (zum Wortlaut der Bedingungen vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt A, Ziff. 8). Die Angebotsdokumente wurden dem Ausschuss nicht zur vorgängigen Prüfung unterbreitet.

K.
Der monatliche Median des täglichen Handelsvolumens der börslichen Transaktionen der Swisslog-Aktien war in allen zwölf der Voranmeldung vorausgehenden vollständigen Monaten grösser als 0.04 % des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float).

L.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 beantragte Grenzebach Parteistellung als qualifizierte Aktionärin im vorliegenden Verfahren. Gleichentags erliess der Präsident der Übernahmekommission eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher er feststellte, dass Grenzebach Parteistellung und Akteneinsicht erhält.

M.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Thomas Rufer und Susanne Haury von Siebenthal gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Voranmeldung

[1] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden Rechtswirkungen ergeben sich aus Art. 7 UEV.

[2] Im vorliegenden Fall enthielt die am 25. September 2014 nach Börsenschluss den elektronischen Medien zugestellte Voranmeldung sämtliche gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben. Die Publikation in den Zeitungen erfolgte rechtzeitig innerhalb von drei Börsentagen am 30. September 2014. Gemäss Art. 8 Abs. 2 UEV entfaltet die Voranmeldung ihre Rechtswirkungen somit auf den 25. September 2014 nach Börsenschluss.

2.  Gegenstand des Angebots

[3] Das öffentliche Angebot von KUKA bezieht sich auf alle sich im Publikum befindenden Swisslog-Aktien, welche bis zum Ende der Nachfrist ausgegeben werden, abzüglich derjenigen Swisslog-Aktien, die von Swisslog oder einer ihrer Tochtergesellschaften gehalten werden. Die Anbieterin erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UEV.

3.  Handeln in gemeinsamer Absprache

[4] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handeln, gilt Art. 10 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Sie haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten, was von der Prüfstelle zu überprüfen ist.

3.1 Von KUKA kontrollierte Gesellschaften, Zielgesellschaft und von dieser kontrollierte Gesellschaften

[5] Gemäss Abschnitt B, Ziff. 2 des Angebotsprospekts handeln alle Tochtergesellschaften von KUKA im Hinblick auf das vorliegende Angebot in gemeinsamer Absprache mit KUKA. Zudem handeln auch die Zielgesellschaft und die von dieser beherrschten Gesellschaften ab dem Zeitraum nach dem 25. September 2014 (Abschluss des Transaktionsvertrags; vgl. Sachverhalt lit. E) mit KUKA im Hinblick auf das vorliegende Angebot in gemeinsamer Absprache.

[6] In Bezug auf diese in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt den gesetzlichen Anforderungen.

3.2 Grenzebach und Swoctem

[7] Es stellt sich die Frage, ob zusätzlich zu den im Abschnitt B, Ziff. 2 des Angebotsprospekts genannten Personen und Gesellschaften auch Grenzebach und Swoctem (sowie die sie beherrschenden Personen und Gesellschafteen und von ihnen beherrschten Personen und Gesellschaften) in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handeln.

[8] Gemäss Praxis der Übernahmekommission zu Art. 11 Abs. 1 UEV handeln Personen im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter, die ihr Verhalten hinsichtlich des Unterbreitens eines öffentlichen Kaufangebots und dessen Bedingungen koordiniert bzw. sich über das Angebot und dessen Bedingungen geeinigt haben (statt vieler Verfügung 428/01 vom 12. Oktober 2009 in Sachen Athris Holding AG, Erw. 6). Dabei gilt Art. 10 Absätze 1 und 2 BEHV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Gemäss Art. 10 BEHV-FINMA handelt in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren abstimmt.

[9] Swisslog ist der Auffassung, dass dem Verwaltungsrat von Swisslog gestützt auf die Antworten von Grenzebach und Swoctem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass KUKA mit Grenzebach oder mit Swoctem in gemeinsamer Absprache handelt.

[10] KUKA verneint ein Handeln in gemeinsamer Absprache zwischen ihr und Grenzenbach und/oder Swoctem im Wesentlichen damit, dass KUKA und Grenzebach ihr Verhalten weder koordiniert noch sich über das Angebot und dessen Bedingungen geeinigt hätten. Die einzigen Vereinbarungen, die zwischen KUKA und Grenzebach im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot getroffen worden seien, seien die Vertraulichkeits- und Stillhaltevereinbarung vom 22. September 2014 und die Andienungsvereinbarung vom 25. September 2014. Zudem seien die Vorbereitungsarbeiten zum vorliegenden Angebot und die Entscheide im Vorstand und Aufsichtsrat von KUKA ohne Beteiligung der Personen getroffen worden, die mit Grenzebach in einer Beziehung stünden. Grenzebach habe erst am 22. September 2014 vom öffentlichen Kaufangebot der KUKA erfahren, also zu einem Zeitpunkt, in welchem der Vorstand von KUKA schon beschlossen hatte, das öffentliche Kaufangebot zu den publizierten Konditionen zu unterbreiten. Auch zu Swoctem habe es die erste Kontaktnahme im Hinblick auf das öffentliche Kaufangebot bzgl. einer allfälligen Andienung erst am 19. September 2014 gegeben. Swoctem werde von Friedhelm Loh beherrscht, der als Unternehmer unabhängig von KUKA handle und weder im Aufsichtsrat von KUKA noch im Verwaltungsrat von Swisslog vertreten sei.

[11] Es trifft zu, dass die Übernahmekommission in ihrer Praxis nicht von vornherein von einem Handeln in gemeinsamer Absprache im Sinne von Art. 11 Abs. 1 UEV ausgeht, wenn sich die Aktionäre der Zielgesellschaft darauf beschränken, sich gegenüber der Anbieterin zu verpflichten, ihre Aktien im Falle eines öffentlichen Kaufangebots anzudienen (u.a. Empfehlung 243/06 in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 9. August 2005, Erw. 4.2.3).

[12] Die Andienungsvereinbarungen von Grenzebach und Swoctem mit KUKA reichen demzufolge für sich allein betrachtet noch nicht aus, um ein Handeln in gemeinsamer Absprache im Hinblick auf das Angebot zu begründen. In Verbindung mit zusätzlichen, im konkreten Einzelfall vorliegenden Elementen können sie allerdings u.U. dennoch zur Bejahung eines Handelns in gemeinsamer Absprache führen. Dies ist vorliegend der Fall: KUKA hält im Moment der Lancierung des vorliegenden Angebots keinerlei Swisslog-Aktien, hat sich aber im Zeitpunkt der Publikation der Voranmeldung sowohl die Andienung der von Grenzebach gehaltenen Swisslog-Beteiligung von 25.01 % als auch diejenige von Swoctem von 18.0358 % gesichert. Grenzebach und Swoctem sind aber nicht bloss Grossaktionäre von Swisslog, die mit der Anbieterin eine Andienungsvereinbarung abgeschlossen haben, sondern sie sind und bleiben darüber hinaus auch mit einer bedeutenden, gemäss eigenen Angaben strategischen Beteiligung bei der Anbieterin investiert (gemäss Angaben im Angebotsprospekt hält Grenzebach 19.8 % und Swoctem 10 % an KUKA; vgl. Sachverhalt lit. C). Im Fall von Grenzebach kommt hinzu, dass Grenzebach zwei von zwölf Aufsichtsratsmitglieder bei KUKA stellt, wobei der Vorsitzende der Geschäftsführung von Grenzebach zugleich Präsident des Aufsichtsrats von KUKA ist (diese Personen sind im Rahmen des vorliegenden Angebots in den Ausstand getreten). Grenzebach wird es dadurch ermöglicht, einen gewissen Einfluss auf die künftigen Entscheide bei KUKA auszuüben.

[13] Diese langfristige und bedeutende Verbindung zwischen KUKA, Grenzebach und Swoctem sowie die für den Erfolg des vorliegenden Angebots entscheidende Unterstützung, welche Grenzebach und Swoctem mit der Andienung ihrer Swisslog-Beteiligung für KUKA leisten, müssen als Zusammenwirken im Hinblick auf das Angebot gelten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Grenzebach und Swoctem die Anbieterpflichten umgehen könnten, um dem Angebot zum Erfolg zu verhelfen. Dies soll jedoch durch den Normzweck von Art. 11 UEV verhindert werden, welcher die Anbieterpflichten auf Personen ausdehnt, die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handeln.

3.3 Ergebnis

[14] Nach Gesagtem handeln Grenzebach und Swoctem sowie sämtliche Personen und Gesellschaften, die diese beherrschen oder von diesen beherrscht werden ab dem 25. September 2014 (Abschluss der Andienungsvereinbarung) im Hinblick auf das vorliegende Angebot in gemeinsamer Absprache mit KUKA, weshalb sie sich an die in Art. 12 UEV genannten Regeln zu halten haben.

[15] Grenzebach, Swoctem sowie sämtliche Personen und Gesellschaften, die diese beherrschen oder von diesen beherrscht werden, werden im Angebotsprospekt unter Abschnitt B, Ziff. 2 nicht als in gemeinsamer Absprache mit KUKA handelnd aufgeführt. Der Angebotsprospekt von KUKA ist daher entsprechend zu ergänzen und die Ergänzung zum Angebotsprospekt ist gemäss Art. 6a und 6b UEV zu publizieren. Erfolgt diese Publikation in den elektronischen und Printmedien bis zum 20. Oktober 2014 (Ablauf der Karenzfrist), so kann die Angebotsfrist wie ursprünglich geplant zu laufen beginnen. Andernfalls wird die Karenzfrist bis zur Publikation durch die Anbieterin verlängert. In diesem Fall hat sie mit der Ergänzung einen neuen Zeitplan zu publizieren.

[16] Die Prüfstelle hat die Ergänzung des Angebotsprospekts zu prüfen und dazu einen Prüfstellenbericht abzugeben. Dieser ist von der Anbieterin gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 3: Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten vom 26. Juni 2014, Rz 5, zu publizieren.

4.  Einhaltung der Bestimmungen über den Mindestpreis

[17] Das Angebot von KUKA umfasst Beteiligungspapiere, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots auslösen würde (Kontrollwechsel-Angebot), weshalb der Preis des Angebots den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen muss (Art. 9 Abs. 6 UEV i.V.m. Art. 32 Abs. 4 BEHG sowie Art. 40-45 BEHV-FINMA).

[18] Gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG muss der Preis des Angebots mindestens dem Börsenkurs sowie dem höchsten Preis entsprechen, den der Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt haben (Preis des vorausgegangenen Erwerbs). Gemäss Art. 40 Abs. 2 BEHV-FINMA entspricht der Börsenkurs dem volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung (Volume-Weighted Average Price; VWAP).

4.1 Börsenkurs

[19] Da der monatliche Median des täglichen Handelsvolumen der börslichen Transaktionen der Swisslog-Aktien in allen zwölf der Voranmeldung vorausgehenden vollständigen Monaten grösser als 0.04 % des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float) war (vgl. Sachverhalt lit. K), gelten die Swisslog-Aktien als liquid im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2: Liquidität im Sinn des Übernahmerechts vom 26. Februar 2010.

[20] Der VWAP der Swisslog-Aktien vor dem 26. September 2014, d.h. vor der Publikation der Voranmeldung am 25. September 2014 nach Börsenschluss, betrug CHF 1.18.

4.2 Preis des vorausgegangenen Erwerbs

[21] Während der letzten zwölf Monate vor der Publikation der Voranmeldung, also vom 25. September 2013 bis zum 25. September 2014, haben KUKA und die mit KUKA in gemeinsamer Absprache handelnden Personen (ohne Swisslog und deren Tochtergesellschaften) keine Swisslog-Aktien und keine Finanzinstrumente in Bezug auf Swisslog-Aktien erworben oder veräussert. Swisslog und deren Tochtergesellschaften handeln erst seit dem 25. September 2014 (Datum der Transaktionsvereinbarung) in gemeinsamer Absprache mit KUKA, weshalb ihre allfälligen Erwerbe vor diesem Datum nicht in die Mindestpreisberechnung einbezogen werden.

[22] KUKA und Swoctem sowie sämtliche Personen und Gesellschaften, die diese beherrschen oder von diesen beherrscht werden, handeln erst ab dem 25. September 2014 (Zeitpunkt der Unterzeichnung der Andienungsvereinbarung) in gemeinsamer Absprache mit KUKA im Hinblick auf das Angebot (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Daher haben allfällige Erwerbe durch diese Personen während der letzten zwölf Monate vor der Publikation der Voranmeldung keinen Einfluss auf den Mindestpreis.

4.3 Ergebnis

[23] Der Angebotspreis von CHF 1.35 liegt über dem VWAP von CHF 1.18. Einen vorausgegangenen Erwerb von Swisslog-Aktien durch KUKA oder die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen hat es in den letzten zwölf Monaten vor der Publikation der Voranmeldung nicht gegeben. Somit sind die Bestimmungen über den Mindestpreis gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG eingehalten. Die Prüfstelle hat dies in ihrem Bericht bestätigt.

5.  Best Price Rule

[24] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV müssen ein Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen, die von der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, diesen Preis allen Empfängern des Angebots anbieten (Best Price Rule). Die Best Price Rule ist auch auf den Erwerb von Finanzinstrumenten anwendbar (Art. 10 Abs. 2
UEV). Die Prüfstelle hat die Einhaltung dieser Regel zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).

[25] Die Prüfstelle hat in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2014 die Einhaltung der Best Price Rule für die im Angebotsprospekt genannten Personen bis zum 29. September 2014 bestätigt (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt E).

[26] Für den Zeitraum bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist hat die Prüfstelle zu gegebener Zeit zu bestätigen, dass die Best Price Rule eingehalten wurde (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV). In diesem abschliessenden Bericht hat die Prüfstelle auch zu bestätigen, dass Grenzebach und Swoctem sowie sämtliche Personen und Gesellschaften, die diese beherrschen oder von diesen beherrscht werden, während des ganzen relevanten Zeitraums, also ab dem 25. September 2014 (Unterzeichnung der Andienungsvereinbarung) die Best Price Rule eingehalten haben.

6.  Bedingungen

[27] Nach Art. 7 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die im Angebotsprospekt enthaltenen Bedingungen waren bereits in der Voranmeldung enthalten.

[28] Das Erreichen der in der Bedingung a) gesetzten Mindestbeteiligung von 66 2/3 % scheint realistisch, zumal sich Grenzebach und Swoctem bereits am 25. September 2014 verpflichtet haben, ihre Beteiligungen an Swisslog von insgesamt 43 % (gerundet) der Stimmrechte ins Angebot von KUKA anzudienen(vgl. Sachverhalt lit. H). Die Bedingung a) ist demnach bis zum Ende der – allenfalls verlängerten – Angebotsfrist zulässig. Gemäss Praxis der Übernahmekommission ist die Bedingung b) – No Material Adverce Clause – bis zum Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist zulässig und die Bedingungen c) und d) sind gemäss Praxis der Übernahmekommission bis zum Vollzug zulässig (vgl. Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2).

7.  Verwaltungsratsbericht von Swisslog

[29] Nach Art. 29 Abs. 1 BEHG legt der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die darin abgegebenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Für weitere Einzelheiten sei auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen (Art. 30 ff. UEV).

7.1 Empfehlung und Interessenkonflikte

[30] Der Verwaltungsrat von Swisslog setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen: Hans Ziegler (Präsident), Jürg Rückert (Vize-Präsident), Peter Hettich (Delegierter), Johann Löttner und Bernd Minning. Am 6. Oktober 2014 hat der Verwaltungsrat unter Ausstand von Bernd Minning einstimmig entschieden, den Aktionären von Swisslog das öffentliche Kaufangebot zur Annahme zu empfehlen.

[31] Jürg Rückert und Johann Löttner haben angekündigt, dass sie auf den Zeitpunkt des Vollzugs des vorliegenden Angebots aus dem Verwaltungsrat ausscheiden werden. Peter Hettich wird auf den Zeitpunkt der Beendigung der ausserordentlichen Generalversammlung aus dem Verwaltungsrat ausscheiden. Im Verwaltungsratsbericht wird bestätigt, dass keine vertraglichen Vereinbarungen mit der Anbieterin und mit Personen, die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handeln, bestehen.

[32] Der Bericht des Verwaltungsrats von Swisslog enthält die mit Blick auf Art. 32 UEV relevanten Angaben bezüglich der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung (vgl. dazu Verwaltungsratsbericht, Abschnitt F).

[33] Hinsichtlich Bernd Minning wird festgehalten, dass er Vorsitzender des Aufsichtsrats von KUKA und Vorsitzender der Geschäftsführung der Grenzebach ist, welche 19.8 % der Aktien an KUKA hält. Er sei aus diesen Gründen in den Ausstand getreten. Im Verwaltungsratsbericht wird weiter ausgeführt, Bernd Minning habe weder an der Beurteilung des Angebots noch am Verwaltungsratsbericht mitgewirkt. Er habe an keiner Sitzung des Verwaltungsrats teilgenommen, an der das Angebot im Verwaltungsrat diskutiert worden sei.

[34] Mit Ausnahme von Bernd Minning befinden sich folglich die Mitglieder des Verwaltungsrats von Swisslog in keinem (potentiellen) Interessenkonflikt.

7.2 Fairness Opinion

[35] Mit der Prüfung der finanziellen Angemessenheit des vorliegenden Angebots wurde Bank J. Safra Sarasin AG (Bank Safra Sarasin oder Expertin) beauftragt (Fairness Opinion). Bank Safra Sarasin hat für Swisslog eine Wertbandbreite pro Swisslog-Aktie von CHF 1.27 bis CHF 1.40 ermittelt. Dieses Ergebnis stützt sich primär auf das Ergebnis der Bewertung anhand der DCF-Methode. Zur Überprüfung und Plausibilisierung dieses Resultats hat Bank Safra Sarasin die Bewertung anhand ähnlicher, kotierter Gesellschaften (Compco) und anhand ähnlicher Transaktionen (Compac) vorgenommen. Auf die Verwendung der Prämienanalyse zur Beurteilung der finanziellen Angemessenheit des vorliegenden Angebots wurde hingegen verzichtet, da Bank Safra Sarasin die Ausgangsbasis für die Prämienanalyse, d.h. den 60-Tage VWAP, vorliegend für wenig aussagekräftig hielt. Gestützt auf diese Bewertungsüberlegungen erachtet Bank Safra Sarasin den Angebotspreis von CHF 1.35 pro Swisslog-Aktie aus finanzieller Sicht als fair und angemessen.

[36] Die von Bank Safra Sarasin für ihre Meinungsbildung verwendeten Informationen und Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung sind in der Fairness Opinion offengelegt, so dass die Angebotsempfänger die Einschätzung der Expertin nachvollziehen und ihren Entscheid über die Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können. Die Fairness Opinion ist damit transparent, plausibel und nachvollziehbar und damit im Sinne von Art. 30 Abs. 5 UEV hinreichend begründet.

7.3 Jahres- oder Zwischenabschluss

[37] Der letzte von der Zielgesellschaft publizierte (ungeprüfte) Zwischenabschluss ist derjenige per 30. Juni 2014 und liegt damit im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist (17. November 2014) nicht mehr als sechs Monate zurück. In Bezug auf die Angaben über wesentliche Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten von Swisslog entspricht der Bericht den Anforderungen gemäss Praxis der Übernahmekommission (vgl. hierzu Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 7.1).

7.4 Übrige Informationen

[38] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Bericht des Verwaltungsrats den gesetzlichen Anforderungen.

8.  Publikation

[39] Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation der Ergänzung des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

9.  Gebühr

[40] Gemäss Art. 69 Abs. 2 UEV wird die Gebühr im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet. Dies bedeutet, dass hierfür sämtliche vom Angebot erfassten Titel (Beteiligungspapiere und/oder Finanzinstrumente) sowie jene Titel einbezogen werden, welche in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots erworben wurden (Verfügung 542/02 vom 2. September 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 10).

[41] Das Angebot umfasst 250'311'559 Swisslog-Aktien zum Angebotspreis von CHF 1.35. Ein vorausgegangener Erwerb hat nicht stattgefunden. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 337'920'605, womit gemäss Art. 69 Abs. 2 und 3 UEV eine Gebühr von CHF 142'584 zulasten von KUKA erhoben wird.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Es wird festgestellt, dass Grenzebach Maschinenbau GmbH und SWOCTEM GmbH sowie die sie beherrschenden Personen und Gesellschaften und die von ihnen beherrschten Personen und Gesellschaften ab dem 25. September 2014 in gemeinsamer Absprache mit KUKA Aktiengesellschaft im Hinblick auf das vorliegende Angebot handeln.
  2. Der Angebotsprospekt von KUKA Aktiengesellschaft an die Aktionäre von Swisslog Holding AG entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote, unter der Auflage, dass KUKA Aktiengesellschaft eine Ergänzung des Angebotsprospekts im Sinne von Dispositiv-Ziffer 1 publiziert.
  3. Die Prüfstelle wird verpflichtet, die Ergänzung des Angebotsprospekts zu prüfen und einen neuen Prüfstellenbericht abzugeben. KUKA Aktiengesellschaft hat diesen vor Beginn der Angebotsfrist zu publizieren.
  4. Wird die gemäss Ziffer 2 des Dispositivs vorzunehmende Ergänzung des Angebotsprospekts sowie der Bericht der Prüfstelle nicht bis zum 20. Oktober 2014 publiziert, wird die Karenzfrist bis zu deren Publikation verlängert. In diesem Fall hat KUKA Aktiengesellschaft in der Ergänzung auch einen neuen Zeitplan zu publizieren.
  5. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation der Ergänzung des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  6. Die Gebühr zu Lasten von KUKA Aktiengesellschaft beträgt CHF 142'584.

 

Der Präsident:

 

Prof. Luc Thévenoz

 

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

-   KUKA Aktiengesellschaft, vertreten durch Mariel Hoch und Ralph Malacrida, Bär & Karrer;

-   Swisslog Holding AG, vertreten durch Theodor Härtsch, Baker & McKenzie Zurich;

-   Grenzebach Maschinenbau GmbH;

-   SWOCTEM GmbH.

 

Mitteilung an:

PricewaterhouseCoopers AG (Prüfstelle)

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.