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Transazioni

0095 - Gurit-Heberlein AG

Empfehlung in Sachen Gurit-Heberlein AG vom 20. April 2001

Öffentlicher Aktienrückkauf der Gurit-Heberlein AG, Wattwil, zum Zweck der Kapitalherabsetzung durch Ausgabe von Put-Optionen

A.
Die Gurit-Heberlein AG (Gurit) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wattwil. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 55'185'000.-- und ist eingeteilt in 491'850 Inhaberaktien zu CHF 100.-- Nennwert und 300'000 Namenaktien zu CHF 20.-- Nennwert. Die Inhaberaktien sind an der Schweizer Börse kotiert. Die Gurit hält eigene Titel im Umfang von 25 Namen- und 6'355 Inhaberaktien, was 1.15 % des Kapitals und 0.80 % der Stimmrechte entspricht.

Ein bedeutender Aktionär der Gurit ist die Geha Holding AG (Geha), welche 275'000 Namenaktien hält. Dies entspricht 9.97 % des Kapitals und 34.72 % der Stimmrechte.

B.
Die ausserordentliche Generalversammlung der Gurit hat am 22. Februar 2001 eine Kapitalherabsetzung um maximal CHF 11'037'000.-- auf CHF 44'148'000.-- beschlossen. Die Herabsetzung in der Höhe von 20 % des Kapitals soll über einen Rückkauf durch Ausgabe von Put-Optionen erfolgen. Dabei werden maximal 98'370 Inhaberaktien und 60'000 Namenaktien zurückgekauft. Jedem Aktionär wird pro gehaltener Aktie eine Put-Option zugeteilt, wobei fünf Put-Optionen zum Verkauf einer Inhaber- resp. einer Namenaktie der Gurit zum Ausübungspreis von CHF 2'250.-- bzw. CHF 450.-- berechtigen. Die Put-Optionen auf Inhaberaktien werden vom 26. April 2001 bis zum 11. Mai 2001 an der Schweizer Börse gehandelt. Die Optionsrechte auf Namenaktien können über ein Bankinstitut verkauft werden. Das Rückkaufsangebot wird am 26. April 2001 in der Presse und in den elektronischen Medien publiziert.

C.
Mit Gesuch vom 5. April 2001 beantragte die Gurit der Übernahmekommission, den Rückkauf durch Ausgabe von Put-Optionen von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freizustellen.

D.
Mit der Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Ulrich Oppikofer (Präsident), Frau Claire Huguenin und Herrn Peter Hügle betraut.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote

Öffentliche Angebote einer Gesellschaft zum Rückkauf eigener Aktien stellen "öffentliche Kaufangebote" im Sinne von Art. 2 lit. e BEHG dar. Sie unterstehen damit den Bestimmungen des 5. Abschnitts dieses Gesetzes (siehe Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision et al., E. 2). Die Übernahmekommission kann dabei den Anbieter von der Beachtung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote befreien, wenn Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind und überdies keine Hinweise auf eine Umgehung des Börsengesetzes oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen. In ihrer Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000 legte die Übernahmekommission die Voraussetzungen fest, unter welchen eine solche Freistellung erfolgen kann.

Da sich der Aktienrückkauf der Gurit auf über zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft bezieht, erfüllt das vorliegende Rückkaufsangebot weder die Voraussetzungen für eine generelle Freistellung nach Ziff. II der obengenannten Mitteilung, noch diejenigen für eine Freistellung durch Meldeverfahren gemäss Ziff. III derselben. Gestützt auf ein begründetes Gesuch kann die Übernahmekommission aber Rückkaufsangebote dennoch von der Beachtung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freistellen, sofern dies mit den Zielsetzungen des BEHG vereinbar ist (Ziff. IV der Mitteilung Nr. 1). Diese Prüfung wird die Übernahmekommission nachstehend vornehmen.

2. Aktionariatsstruktur

2.1 Ein Aktienrückkauf, dessen Umfang über 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte liegt, kann unter anderem dann von der Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt werden, wenn die Gesellschaft darlegt, dass es durch den Rückkauf zu keiner wesentlichen Änderung der Aktionariatsstruktur kommt (siehe Empfehlung in Sachen Mövenpick Holding vom 27. Oktober 2000, E. 2).

2.2 Die Gesellschaft beabsichtigt, jedem Aktionär pro Aktie eine Put-Option zuzuteilen, wobei fünf Optionen zum Verkauf einer Inhaber- bzw. Namenaktie berechtigen. Dadurch wird eine proportionalen Kürzung der beiden Aktienkategorien gewährleistet. Weiter liegt seitens der Geha und eines weiteren Namenaktionärs eine Zusicherung vor, so viele Namenaktien anzudienen, dass die Herabsetzung des Namenaktienkapitals in der gleichen Höhe erfolgen kann wie diejenige des Inhaberaktienkapitals. Somit führt der geplante Rückkauf der Gurit zu keiner wesentlichen Änderung der Aktionariatsstruktur.

3. Einhaltung der börsenrechtlichen Grundsätze

3.1 Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Anbieter, darauf zu achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Angebotspreisen für die verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren besteht (Art. 10 Abs. 4 UEV-UEK). Es steht in der Verantwortung des Anbieters, die Kriterien für die Festlegung des Verhältnisses zwischen den Angebotspreisen für die verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren festzusetzen. Die Übernahmekommission prüft, ob die gewählte Berechnungsmethode vertretbar ist (siehe Empfehlung in Sachen Keramik Holding AG Laufen vom 1. November 1999, E. 3).

Der Verwaltungsrat der Gurit entschied, das Verhältnis zwischen den Angebotspreisen gestützt auf den Nennwert der beiden Titelkategorien festzulegen. Wie die Übernahmekommission in der Empfehlung in Sachen Keramik Holding AG Laufen vom 1. November 1999 festhielt, ist in Fällen, in denen sich das Rückkaufsangebot auf an der Börse kotierte, liquide Titel erstreckt, das Abstellen auf den Börsenkurs einem Abstellen auf den Nennwert vorzuziehen. Ist hingegen nur eine Titelkategorie kotiert, stellt das Abstellen auf den Nennwert eine angemessene Methode zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen den Angebotspreisen für die beiden Titelkategorien dar (E. 3). Die von Gurit gewählte Berechnungsmethode ist somit vertretbar.

3.2 Der börsliche Handel der Put-Optionen auf Inhaberaktien sowie der mögliche Verkauf von Put-Optionen auf Namenaktien an ein Bankinstitut während der Dauer des Rückkaufs ermöglichen es auch denjenigen Aktionären, vom Rückkauf zu profitieren, die weniger als fünf Optionen oder ein Vielfaches davon besitzen. Diese können die Optionen verkaufen und so deren Wert realisieren. Die Gleichbehandlung der Aktionäre ist damit auch in diesem Punkt gewährleistet.

3.3 Die Aktionäre der Gurit haben an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. Februar 2001 der Kapitalherabsetzung um maximal 20 % des Aktienkapitals zugestimmt. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2000 wurde am 2. April 2001 veröffentlicht. Weiter wird am 26. April 2001 ein Inserat in den Tageszeitungen und in den elektronischen Medien veröffentlicht, in welchem die Konditionen des Rückkaufs offengelegt werden. Die Aktionäre können somit ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage fällen. Dem Grundsatz der Transparenz ist hiermit in genügendem Mass Rechnung getragen.

3.4 Im Weiteren entspricht der geplante Rückkauf der Gurit den Voraussetzungen von Ziff. III/1 und 2 der Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000, welche analog Anwendung finden. Er kann folglich unter den in Ziff. III/1 und 2 der Mitteilung Nr. 1 definierten Auflagen von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Kaufangebote freigestellt werden.

4. Publikation

Die heutige Empfehlung wird gestützt auf Art. 23 Abs. 3 BEHG am Tag der Bekanntgabe der Publikation des Rückkaufsangebotes, d.h. voraussichtlich am 26. April 2001, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

5. Gebühr

In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird eine Gebühr von CHF  20'000.-- erhoben.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Der Rückkauf der Gurit-Heberlein AG durch Ausgabe von Put-Optionen wird von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt und ist analog den in Ziff. III/1 und 2 der Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000 definierten Auflagen unterstellt.
  2. Diese Empfehlung wird am 26. April 2001 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Die Gebühr beträgt CHF 20'000.--.

 

Der Präsident

Ulrich Oppikofer

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Gurit-Heberlein AG, durch ihren Vertreter;
  • die EBK.