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Transaktionen

0102 - Sulzer Capital B.V.

Empfehlung in Sachen Sulzer Capital B.V. vom 13. Juni 2001

Öffentliches Rückkaufsangebot der Sulzer Capital B.V. für alle sich im Publikum befindenden Obligationen der 1 % Wandelanleihe 2000-2005

A.
Die Sulzer AG (Sulzer) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 218‘281‘800.-- und ist eingeteilt in 3‘638‘030 Namenaktien von je CHF 60.-- Nennwert. Die Namenaktien sind an der Schweizer Börse kotiert.

B.
Die Sulzer Capital B.V. (Sulzer Capital) ist eine hundertprozentige indirekte Tochtergesellschaft der Sulzer. Sie hat im Jahre 2000 eine 1 % Wandelanleihe mit Laufzeit bis 2005 im Umfang von CHF 219 Mio. emittiert. Gemäss den Anleihebedingungen kann eine Obligation mit Nennwert CHF 5'000.-- in 3.653 Sulzer-Namenaktien gewandelt werden. Die Wandelobligationen sind vollständig von der Sulzer garantiert und an der Schweizer Börse kotiert.

C.
Die Generalversammlung der Sulzer hat am 19. April 2001 im Zusammenhang mit der Abspaltung der Mehrheitsbeteiligung der Sulzer an der Sulzer Medica AG (Sulzer Medica) eine Kapitalherabsetzung und Ausschüttung an die Aktionäre beschlossen. Im Rahmen dieser Abspaltung wird jeder Aktionär der Sulzer pro Sulzer-Aktie zwei Aktien der Sulzer Medica erhalten. Dieser Entscheid erfordert auch die Neuausrichtung der von der Sulzer Capital ausgegebenen Wandelanleihe mit Optionsrechten auf Sulzer-Aktien. Die Sulzer Capital als Emittentin, die Sulzer als Garantin der Wandelanleihe und die UBS AG (UBS) als federführende Bank schlagen den Anleihensgläubigern anlässlich der Gläubigerversammlung vom 29. Juni 2001 vor, die Wandelanleihe wirtschaftlich zu erhalten und das Wandelrecht künftig auf 3.653 Aktien der Sulzer und zusätzlich 7.306 Aktien der Sulzer Medica zu beziehen. Da dieser "Basket" von Sulzer-Aktien und Sulzer-Medica-Aktien jedoch nicht für alle Anleger gleichermassen attraktiv sein wird, hat der Verwaltungsrat der Sulzer beschlossen, parallel zur Änderung der Anleihensbedingungen sämtlichen Gläubigern der 1 %-Wandelanleihe der Sulzer Capital ein Rückkaufsangebot zu unterbreiten.

D. 
Mit Gesuch vom 6. Juni 2001 beantragt die UBS im Einvernehmen mit Sulzer und Sulzer Capital der Übernahmekommission, den öffentliche Rückkauf sämtlicher sich im Publikum befindlichen Obligationen der Wandelanleihe von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freizustellen

E.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Hans Caspar von der Crone (Präsident), Alfred Spörri und Peter Hügle gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:


1. Anwendbarkeit der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote auf Wandelanleihen

Öffentliche Kaufangebote fallen unter die Bestimmungen des Börsengesetzes, wenn sie sich an Inhaber von Beteiligungspapieren von schweizerischen Gesellschaften richten, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Als Beteiligungspapiere werden in Art. 2 UEV-UEK sowohl Aktien, Partizipationsscheine und Genussscheine als auch Wandelrechte und Erwerbsrechte auf Beteiligungspapiere bezeichnet. Die Wandelanleihen der Sulzer Capital beinhalten ein Optionsrecht auf Sulzer-Aktien und sind an der Schweizer Börse kotiert. Sie erfüllen somit die Voraussetzung eines Beteiligungspapiers im Sinne des Börsengesetzes.

2. Anwendbarkeit der Regelung über den öffentlichen Rückkauf von Beteiligungspapieren

Öffentliche Angebote einer Gesellschaft zum Rückkauf eigener Beteiligungspapiere stellen "öffentliche Kaufangebote" im Sinne von Art. 2 lit. e BEHG dar. Sie unterstehen damit den Bestimmungen des 5. Abschnitts dieses Gesetzes (siehe Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision et al., E. 2). Die Übernahmekommission kann dabei den Anbieter unter den in Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2001 festgehaltenen Bedingungen und Auflagen von der Beachtung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote befreien.

Sulzer beabsichtigt, die ausgegebenen Wandelanleihen über ihre Tochtergesellschaft Sulzer Capital mittels eines öffentlichen Kaufangebots zurückzukaufen. Die in der Mitteilung Nr. 1 festgehaltenen Grundsätze betreffend den Rückkauf von Aktien, Partizipationsscheinen und Genusscheinen sind in casu analog anzuwenden.

3. Einhaltung der börsenrechtlichen Grundsätze

3.1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Anbieter gemäss Art. 10 Abs. 2 UEV-UEK, sein Angebot auf alle Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu erstrecken. Art. 10 Abs. 3 UEV-UEK führt weiter aus, dass sich das Angebot auch auf diejenigen Beteiligungspapiere zu erstrecken hat, welche aus der Ausübung von Optionsrechten bis zum Ende der Nachfrist stammen, "nicht hingegen notwendigerweise auf die Optionsrechte selbst". E contrario ist es als zulässig zu erachten, das Kaufangebot lediglich auf die Optionsrechte, unter welche die Verordnung gemäss Art. 2 UEV-UEK sowohl Wandelrechte und Erwerbsrechte auf Beteiligungspapiere subsumiert, zu beziehen. Sulzer Capital kann daher ihr Kaufangebot auf die Wandelanleihe beschränken.

3.2. Der Rückkauf bezieht sich auf Wandelrechte in 160'000 Sulzer-Aktien. Dies sind 4.4 % des Aktienkapitals der Gesellschaft. Die Wandelanleihe soll zu pari zuzüglich anteilsmässiger Prämien und Marchzins zurückgekauft werden. Da der effektive Rückkaufspreis – abhängig von der genauen Terminierung des Rückkaufsangebots – jederzeit berechenbar ist, kann von einem Rückkauf zum Festpreis ausgegangen werden. Die Höhe des Kaufpreises begründet die Gesuchstellerin mit Ziffer 8 der Anleihensbedingungen. Die UBS hätte aufgrund der Abspaltung der Sulzer Medica das Recht, die Anleihe derzeit zu diesem Preis fällig zu stellen, hat aber - vorbehältlich der Durchführung eines Rückkaufsangebotes - auf eine derartige Fälligstellung verzichtet. Im Falle einer Fälligstellung der Wandelanleihe wäre demnach von der Emittentin der nunmehr gewählte Kaufpreis zu entrichten. Die Wahl des Kaufpreises ist damit sachlich nachvollziehbar. Da sich das Kaufangebot zudem auf alle ausgegebenen Titel bezieht, ist die Gleichbehandlung der Anleihensobligationäre gewährleistet. Der Rückkauf ist im Übrigen freiwillig, und den Obligationären, die nicht andienen wollen, wird entsprechend den Beschlüssen der Gläubigerversammlung vom 29. Juni 2001 eine Alternative angeboten. Es ist deshalb auch nicht beabsichtigt, die Wandelanleihe im Anschluss an den Rückkauf zu dekotieren.

3.3 Aufgrund der besonderen Umstände der geplanten Transaktion ist zur Sicherstellung der Transparenz des Angebots der Information der Anleihensgläubiger besondere Beachtung zu schenken. Im Rahmen einer Freistellung des Rückkaufs wird der Anbieterin deshalb die Auflage gemacht, einen Angebotsprospekt zu erstellen, der alle Informationen enthält, welche notwendig sind, damit die Empfänger des Angebots ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Insbesondere sind folgende Angaben notwendig:

  • Bekanntgabe der technischen Modalitäten des Rückkaufsangebotes,
  • Informationen über die vorgesehene Verwendung der zurückgekauften Titel,
  • Angaben zur Finanzierung des Angebots,
  • Gründe für die Unterbreitung des öffentlichen Kaufangebotes sowie Hinweise auf die Alternativen zur Annahme des Kaufangebots und die jeweiligen Konsequenzen.

Die Anbieterin hat der Übernahmekommission den Entwurf des Angebotsprospekts vorgängig zur Prüfung zu unterbreiten.

3.4. Zur Gewährleistung der Transparenz des Angebots und der umfassenden Information der Anleihensgläubiger wird der Anbieterin zudem zur Auflage gemacht, das Angebot gemäss Art. 18 UEV-UEK zu veröffentlichen. Der Angebotsprospekt ist demnach in zwei oder mehreren Zeitungen auf deutsch und französisch zu publizieren und muss mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt werden.

3.5. Im Weiteren hat die Übernahmekommission keinen Anlass anzunehmen, dass durch das vorgesehene Rückkaufsangebot Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit und Treu und Glauben nicht gewährleistet sind. Der geplante Rückkauf der Sulzer Capital kann folglich unter den unter den Ziff. 3 dieser Empfehlung sowie den in Ziffer III/1 und 2 der Mitteilung Nr. 1 definierten Auflagen von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Kaufangebote freigestellt werden.

4. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird am ersten Börsentag nach der Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission publiziert.

5. Gebühr

In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird eine Gebühr von CHF 20'000.-- erhoben.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Das Rückkaufsangebot der Sulzer Capital B.V. wird von den Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt und ist analog den in Ziff. III/1 und 2 der Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000 definierten Auflagen unterstellt. Der Anbieterin wird zudem die Auflage gemacht, die Anleihensgläubiger in einem Angebotsprospekt in einem angemessenen Umfang über die Transaktion zu informieren sowie den Prospekt in zwei oder mehreren Zeitungen auf deutsch und französisch zu veröffentlichen und mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien zuzustellen, welche Börseninformationen verbreiten. Der Prospekt ist der Übernahmekommission vor dessen Publikation zur Prüfung zu unterbreiten.
  2. Diese Empfehlung wird am ersten Börsentag nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Die Gebühr beträgt Fr. 20'000.--.

 

Der Präsident:

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • die UBS AG, die Sulzer AG, die Sulzer Capital B.V., durch ihren Vertreter,
  • die EBK.