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0009 - Netstal-Maschinen AG
Empfehlung Netstal-Maschinen AG vom 1. Dezember 1999
Übertragung einer beherrschenden Beteiligung an der Netstal-Maschinen AG, Näfels, innerhalb der Mannesmann-Gruppe - Ausnahme von der Angebotspflicht
A.
Netstal-Maschinen AG (Netstal) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Näfels. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 29’041’500.--, eingeteilt in 290’200 Inhaberaktien von je CHF 100.-- Nennwert und 4’300 Inhaberaktien von je CHF 5.-- Nennwert.
B.
Beide Aktienkategorien sind an der SWX Swiss Exchange kotiert.
C.
Mannesmann Plastics Machinery AG (MPM), mit Sitz in München, besitzt 260’730 Inhaberaktien der Netstal von je CHF 100.-- Nennwert, was 89.78% des Aktienkapitals und 88.53% der Stimmrechte entspricht. Die Anteile der MPM werden zu 19% von der Mannesmann AG (Mannesmann), einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, und zu 81% von der Mannesmann Demag Krauss-Maffei AG, Düsseldorf, gehalten. Mannesmann Demag Krauss-Maffei AG ist ihrerseits eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Mannesmann.
D.
Mannesmann beabsichtigt, im Zuge der Vorbereitung der Abspaltung der Engineering und Automotive Aktivitäten noch im Laufe des Jahres 1999 die derzeit von MPM gehaltenen Aktien an der Netstal auf Mannesmann Investment GmbH (MI) zu übertragen. Anschliessend soll voraussichtlich im Frühjahr 2000, als vorbereitende Massnahme zur Verselbständigung des Bereiches Engineering und Automotive, die MI in die E&A Engineering & Automotive AG (E&A) übertragen werden. MI und E&A werden zu je 100% von der Mannesmann gehalten.
E.
Chart
F.
MI als Gesuchstellerin I und E&A als Gesuchstellerin II ersuchen die Übernahmekommission, ihnen für den Fall der vorgesehenen Übertragungen eine Ausnahme von der Angebotspflicht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG zu gewähren.
G.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss, bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Frau Maja Bauer-Balmelli und Herrn Alfred Spörri, gebildet.
Erwägungen:
Gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG muss der Erwerber von Beteiligungspapieren einer schweizerischen und in der Schweiz kotierten Gesellschaft für alle ihre kotierten Beteiligungspapiere ein Angebot unterbreiten, falls er durch diesen Erwerb den Grenzwert von 331/3% der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, überschreitet.
Andererseits erlaubt Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG eine Ausnahme von der Angebotspflicht zu gewähren "bei der Übertragung von Stimmrechten innerhalb einer vertraglich oder auf eine andere Weise organisierten Gruppe".
Gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. c BEHV-EBK, auf welchen Art. 27 BEHV-EBK verweist, liegt eine "organisierte Gruppe" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG namentlich vor bei "der Zusammenfassung von natürlichen oder juristischen Personen durch die Mehrheit von Stimmrechten oder Kapitalanteilen oder durch eine Beherrschung auf andere Weise zu einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe." Diese Bedingungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Sowohl MPM als derzeitige Eigentümerin der zu übertragenden Beteiligung als auch die übernehmenden MI bzw. E&A werden von Mannesmann sowohl stimmrechts- als auch kapitalmässig beherrscht. MI und E&A sind hundertprozentige Tochtergesellschaften der Mannesmann. Die Ausnahmemöglichkeit von Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG ist damit gegeben.
Die Voraussetzungen, die diese Ausnahme rechtfertigen, können nicht generell angegeben werden. Grundsätzlich dürfte eine solche Ausnahme nicht gewährt werden, wenn die Natur der Gruppe aus Sicht der Minderheitsaktionäre durch die Übertragung der Beteiligung verändert wird (siehe Punkt II. 3 des Rundschreibens Nr. 2 der UEK vom 21. Juli 1997, betreffend die Angebotspflicht).
Eine solche Änderung der Natur der Gruppe besteht im vorliegenden Fall nicht. Die übertragende MPM wird direkt und indirekt zu 100% von Mannesmann beherrscht. MI und die E&A sind hundertprozentige Tochtergesellschaften der Mannesmann. Die Übertragung der Beteiligung bewirkt somit keine Änderung der Kontrollverhältnisse von Netstal. Zudem wird die Lage der Minderheitsaktionäre durch diese Übertragung auch nicht in einer anderen Weise wesentlich verändert. Dies setzt jedoch voraus, dass im Zeitpunkt der Übertragung der Netstal-Beteiligung auf MI bzw. auf E&A die Beherrschungsverhältnisse von Mannesmann bezüglich MI und E&A wirtschaftlich betrachtet unverändert sind.
Eine Ausnahme zur Angebotspflicht muss zeitlich begrenzt werden. Die Ausnahmedauer muss es der MPM und MI bzw. der MI und E&A erlauben, die vorgesehene Beteiligungsübertragung innerhalb einer vernünftigen Frist nach Ablauf der Einsprachefrist der Minderheitsaktionäre (Art. 34 Abs. 4 BEHV-EBK) durchzuführen. Im vorliegenden Fall wird eine Frist bis Ende Mai 2000 als angemessen betrachtet. In berechtigten Fällen könnte die Übernahmekommission diese Frist verlängern. Sollten sich die für die Ausnahmegewährung relevanten Tatsachen vor der Beteiligungsübertragung erheblich ändern, so hätten die Parteien dies der Übernahmekommission zu melden.
In Übereinstimmung mit Art. 35 Abs. 2 BEHV-EBK wird diese Empfehlung der Bankenkommission mitgeteilt. Zudem wird die Befreiung von der Angebotspflicht gemäss Art. 34 Abs. 4 BEHV-EBK im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.
Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:
- Mannesmann Investment GmbH, Düsseldorf, wird für den Fall eines Erwerbs bis spätestens 31. Mai 2000 der von der Mannesman Plastics Machinery AG, München, gehaltenen Beteiligung an der Netstal-Maschinen AG eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt.
-
E&A Engineering & Automotive AG, Düsseldorf, wird für den Fall eines Erwerbs bis spätestens 31. Mai 2000 der dannzumal von der Mannesmann Investment GmbH, Düsseldorf, gehaltenen Beteiligung an der Netstal-Maschinen AG eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt.
-
Diese Ausnahmen werden unter der Bedingung gewährt, dass im Zeitpunkt der Beteiligungsübertragungen sowohl die Mannesmann Investment GmbH, Düsseldorf, als auch die E&A Engineering & Automotive AG, Düsseldorf, direkt oder indirekt zu 100% von der Mannesmann AG, Düsseldorf, beherrscht werden.
-
Die Gebühr beträgt CHF 10’000.--.
Der Präsident des Ausschusses
Hans Caspar von der Crone
Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.
Mitteilung an:
-
die Gesuchstellerin I und II (zu Handen ihres Vertreters),
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die Eidgenössische Bankenkommission.