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0070 - Intersport PSC Holding AG

Empfehlung Intersport PSC Holding AG vom 19. September 2000

Öffentliche Kaufangebote der Intersport Deutschland eG, Heilbronn, und der Stancroft Trust Limited, London, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Intersport PSC Holding AG, Ostermundigen – Zeitplan der Angebote

A.
Die Intersport PSC Holding AG (Intersport PSC) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostermundigen. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 22'000'000.-- und ist eingeteilt in 440'000 Namenaktien von je CHF 50.-- Nennwert. Die Namenaktien sind an der Schweizer Börse kotiert.

B.
Am 13. Juni 2000 kündigte Intersport Deutschland eG (Intersport Deutschland), Heilbronn, an, dass sie den Aktionären der Intersport PSC ein öffentliches Kaufangebot zum Preis von CHF 105.-- pro Namenaktie unterbreiten werde. Mit Empfehlung vom 7. Juli 2000 hielt die Übernahmekommission fest, dass dieses Angebot dem BEHG entspreche. Der Angebotsprospekt wurde am 12. Juli 2000 veröffentlicht.

C.
Nachdem die Stancroft Trust Limited (Stancroft), London, am 3. Juli 2000 der Intersport PSC mitgeteilt hatte, dass sie neu eine Beteiligung von 36.71 % der Stimmrechte (davon 5% ausübbar) der Gesellschaft halte, und die Übernahmekommission ihr Begehren um Erteilung einer Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes mit Empfehlung vom 13. Juli 2000 abgewiesen hatte, publizierte die Stancroft am 27. Juli 2000 die Voranmeldung eines Angebotes an die Aktionäre der Intersport PSC in den elektronischen Medien. Diese Voranmeldung wurde am 28. Juli 2000 landesweit in den Tageszeitungen veröffentlicht.

D.
Mit Empfehlung vom 7. August 2000 hielt die Übernahmekommission fest, dass es sich hierbei um ein konkurrierendes Angebot im Sinne von Art. 30 BEHG handle. Zugleich wurde ein Zeitplan zur Koordination des Ablaufs der beiden Angebote erlassen, wonach die Dauer beider Angebote bis am 21. September 2000 erstreckt wurde. Weiter hielt die Übernahmekommission in Ziff. 3 des Dispositivs dieser Empfehlung fest, dass die Angebotsfrist beider Angebote bis am 19. Oktober 2000 verlängert werde, wenn der Verwaltungsrat der Intersport PSC der Übernahmekommission und der Stancroft bis am 21. September 2000 bestätige, dass Stancroft vor der Generalversammlung vom 23. Oktober 2000 nicht mit sämtlichen Aktien im Aktienbuch der Intersport PSC Holding AG als Aktionärin mit Stimmrecht eingetragen und die Abschaffung der Vinkulierungsklausel anlässlich der Generalversammlung vom 23. Oktober 2000 traktandiert werde.

E.
Am 11. August 2000 veröffentlichte Stancroft das Angebot, den Aktionären der Intersport PSC CHF 109.-- für eine Intersport PSC-Namenaktie zu bezahlen. Mit Empfehlung vom 24. August 2000 hielt die Übernahmekommission fest, dass dieses Angebot ebenfalls dem BEHG entspreche.

F.
Am 15. September 2000 erhöhte Intersport Deutschland ihr Angebot auf CHF 112.-- für eine Intersport PSC-Namenaktie und gab bekannt, dass die Angebotsfrist neu am 3. Oktober 2000 enden werde. Diese Änderung wurde in den elektronischen Medien wie auch in den Tageszeitungen veröffentlicht.

G.
Am 18. September 2000 bestätigte der Verwaltungsrat der Intersport PSC der Übernahmekommission, Intersport Deutschland und Stancroft, dass letztere vor der Generalversammlung vom 23. Oktober 2000 nicht mit sämtlichen Aktien im Aktienbuch der Intersport PSC Holding AG als Aktionärin mit Stimmrecht eingetragen werde und dass die Abschaffung der Vinkulierungsklausel anlässlich der Generalversammlung vom 23. Oktober 2000 traktandiert wird.

H.
Heute hat der Ausschuss bestehend aus Herrn Ulrich Oppikofer (Präsident), Frau Claire Huguenin und Frau Maja Bauer-Balmelli erneut getagt, um den mit Empfehlung vom 7. August 2000 erlassenen Zeitplan anzupassen.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Zeitplan der Angebote

Unter Berücksichtigung der Änderung des öffentlichen Kaufangebotes der Intersport Deutschland und nach Eingang der Bestätigung des Verwaltungsrates der Intersport PSC, dass Stancroft vor der Generalversammlung vom 23. Oktober 2000 nicht mit sämtlichen Aktien im Aktienbuch der Intersport PSC als Aktionärin mit Stimmrecht eingetragen und die Abschaffung der Vinkulierungsklausel anlässlich dieser Generalversammlung traktandiert wird, ist der mit Empfehlung vom 7. August 2000 erlassene Zeitplan wie folgt anzupassen:

19. Oktober 2000: Ende der Angebotsfrist der Angebote der Stancroft und der
                           Intersport Deutschland

20. Oktober 2000: Bekanntgabe der provisorischen Zwischenergebnisse an
                           die Börse, die Übernahmekommission und eines der
                           bedeutenden elektronischen Medien 
                           (Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK)

23. Oktober 2000: Generalversammlung der Intersport PSC

25. Oktober 2000: - Anzeige der definitiven Zwischenresultate in der Presse
                             (Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK)
 
                           - Erster Tag der Nachfrist (Art. 14 Abs. 5 UEV-UEK), sofern
                             die Bedingungen der jeweiligen Angebote erfüllt sind.

7. November 2000: Letzter Tag der Nachfrist (Art. 14 Abs. 5 UEV-UEK)

8. November 2000: Bekanntgabe der provisorischen Endresultate an die
                            Börse, die Übernahmekommission und eines der
                            bedeutenden elektronischen Medien 
                            (Art. 46 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK)

13. November 2000: Publikation der definitiven Endresultate in der Presse
                              (Art. 46 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK)

 

2. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG am 22. September 2000 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.



Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission folgende Empfehlung:

 

 

  1. Die Frist des Angebotes der Stancroft Trust Limited wird bis zum 19. Oktober 2000 verlängert. Stancroft Trust Limited hat diese Information am 22. September 2000 der Börse und einem der bedeutenden elektronischen Medien bekannt zu geben und am 27. September 2000 in denselben Zeitungen zu veröffentlichen, in welchen ihr Angebot publiziert wurde.

  2. Die Frist des Angebotes der Intersport Deutschland eG wird bis zum 19. Oktober 2000 verlängert. Intersport Deutschland eG hat diese Information am 22. September 2000 der Börse und einem der bedeutenden elektronischen Medien bekannt zu geben und am 27. September 2000 in denselben Zeitungen zu veröffentlichen, in welchen ihr Angebot publiziert wurde.

  3. Diese Empfehlung wird am 22. September 2000 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

 

Der Präsident des Ausschusses:


Ulrich Oppikofer

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Intersport Deutschland eG, durch ihren Vertreter,
  • Stancroft Trust Limited, durch ihren Vertreter,
  • Intersport PSC Holding AG, durch ihren Vertreter,
  • EBK.