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0410 - Quadrant AG

Verfügung vom 5. Juli 2011

Verfahren betreffend öffentliches Kaufangebot von Aquamit B.V. für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Quadrant AG - Bezeichnung einer neuen Prüfstelle

Sachverhalt:

A.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil B-5272/2009 vom 30. November 2010 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) die Beschwerde von Sarasin Investmentfonds AG (Sarasin) teilweise gut und wies die Sache an die Übernahmekommission (UEK) zurück zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. Gemäss Erw. 7, 8, 10 und 11 sind die Finanzierungsleistungen sowie die Gegenleistungen des Managements erneut zu bewerten und es ist zu prüfen, ob weitere, bisher unberücksichtigt gebliebene Gegenleistungen des Managements der Finanzierung von Mitsubishi Plastics, lnc. (MPI) gegenüberstehen.

B.
Nachdem die frühere Prüfstelle Deloitte AG (Deloitte) das Mandat niedergelegt hatte, mandatierte Aquamit B.V. (Aquamit oder Anbieterin) per 3. Februar 2011 KPMG AG (KPMG) mit den ergänzenden Prüfungshandlungen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. April 2011 wies die UEK Anträge von Sarasin ab, mit welchen Sarasin u.a. verlangt hatte, KPMG sei das Mandat als Prüfstelle zu entziehen, da KPMG nicht unabhängig sei. Gegen den Entscheid der UEK erhob Sarasin Beschwerde an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 teilte Aquamit mit, dass sie den Mandatsvertrag mit KPMG am 3. Mai 2011 per sofort beendet habe. Als Gründe für die Beendigung nannte Aquamit einerseits die von KPMG bezifferten Non-Audit-Dienstleistungen, welche die Quadrant-Gruppe weltweit von KPMG bezogen habe und andererseits die Tatsache, dass Sarasin wohl unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens an ihrer Behauptung der fehlenden Unabhängigkeit von KPMG festhalten werde. Aquamit sei deshalb zum Schluss gekommen, dass eine Weiterführung des Prüfstellenmandats durch KPMG nicht mehr im Interesse einer effizienten Verfahrenserledigung sei.

C.
Am 25. Mai 2011 teilte Aquamit der UEK mit, dass die Provida Wirtschaftsprüfungs AG (Provida) unter Umständen bereit sei, das Mandat als Prüfstelle zu übernehmen. Provida habe allerdings noch keine Zulassung der FINMA erlangt, sondern eine solche erst beantragt.

D.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 gab Aquamit darüber Auskunft, welche Anstrengungen sie seit der Beendigung des Mandats mit KPMG unternommen hatte, um eine neue Prüfstelle zu finden. Aquamit wies darauf hin, dass diese Bemühungen zeitaufwändig gewesen seien, da die Prüfstelle nicht nur über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen müsse, sondern auch von sämtlichen Parteien unabhängig zu sein habe. Je grösser und internationaler ein Prüfstellenkandidat sei, desto grösser sei die Wahrscheinlichkeit, dass bereits eine wesentliche Geschäfts- oder sonstige Beziehung zu einer der Parteien bestehe. So kämen z.B. die beiden noch verbliebenen grossen Revisionsgesellschaften PricewaterhouseCoopers AG und Ernst & Young AG (Anmerkung: Deloitte und KPMG haben das Prüfstellenmandat bereits einmal ausgeübt; vgl. Sachverhalt lit. B) aufgrund ihrer bisherigen Rolle im abgeschlossenen Übernahmeverfahren als neue Prüfstelle nicht in Frage. PricewaterhouseCoopers AG habe eine Fairness Opinion zuhanden des Verwaltungsrats von Quadrant erstellt und Ernst & Young AG habe MPI beraten. Unter anderem seien rund 15 der bedeutendsten schweizerischen Effektenhändler angefragt worden, die aber abgesagt bzw. kein Interesse an einer Mandatsübernahme bekundet hätten.

E.
Mit Eingaben vom 6. Juni 2011 und vom 17. Juni 2011 stellte sich Sarasin auf den Standpunkt, dass die Anstrengungen von Aquamit zur Mandatierung einer neuen Prüfstelle ungenügend gewesen seien. Sarasin verwies unter anderem darauf, dass es gemäss Publikation der FINMA in der Schweiz 374 Effektenhändler gebe. Bezüglich Provida habe Aquamit weder deren Eignung noch deren Unabhängigkeit belegt. Provida könne offensichtlich nicht als Prüfstelle agieren, da sie über keine Zulassung von der FINMA verfüge und auch keine Aussicht bestehe, dass sie eine solche erhalten werde. Da die Anbieterin innert Frist keine Prüfstelle mandatiert habe, sei es nunmehr Aufgabe der UEK, gemäss Art. 12 VwVG einen Sachverständigen einzusetzen, der den Sachverhalt abkläre.

F.
Am 20. Juni 2011 fand gestützt auf Art. 63 Abs. 4 UEV zwischen Vertretern der UEK sowie den Parteien und der ehemaligen Prüfstelle KPMG einer Verhandlung statt (Verhandlung vom 20. Juni 2011). Ziel der Verhandlung vom 20. Juni 2011 war es, eine Einigung in Bezug auf die Mandatierung einer geeigneten und unabhängigen Prüfstelle zu erzielen sowie das weitere Vorgehen zu bestimmen. Anlässlich der Verhandlung vom 20. Juni 2011 gab Aquamit bekannt, dass die von Provida beantragte Zulassung von der FINMA länger als die erwarteten zwei Wochen in Anspruch nehmen werde, weshalb Aquamit, um weitere Verzögerungen zu vermeiden, davon absehe, Provida als Prüfstelle zu beauftragen. Aquamit sei jedoch mit weiteren Kandidaten in Kontakt und im Fall von Skandinaviska Enskilda Banken AB, Zweigniederlassung Frankfurt (SEB Frankfurt), welche durch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werde, wäre eine Mandatierung innert weniger Tage möglich.

G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Juni 2011 wurde Aquamit aufgefordert, die fachliche Eignung sowie die Unabhängigkeit von SEB Frankfurt zu belegen. Die übrigen Parteien erhielten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Alle Parteien erhielten zudem Gelegenheit zur Frage Stellung zu nehmen, ob gegebenenfalls die Anbieterin oder aber die UEK SEB Frankfurt mandatieren soll.

H.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2011 bestätigte die Anbieterin, dass SEB Frankfurt bereit sei, das Prüfstellenmandat anzunehmen. Bei SEB Frankfurt handle es ich um eine deutsche Zweigniederlassung der an der Börse OMX Stockholm kotierten Skandinaviska Enskilda Banken AB (SEB). SEB sei eine der führenden europäischen Finanzgruppen, welche u.a. auch im Investment Banking tätig sei. Im Investment Banking beschäftige SEB rund 450 Personen und habe Büros in zehn Städten, neben Stockholm u.a. auch in Frankfurt, London und New York. SEB sei ein der schwedischen Finanzaufsichtsbehörde (Swedish Financial Supervisory Authority, Finansinspektionen) unterstelltes Universalbankeninstitut, welches u.a. als Effektenhändler gewerbsmässig für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen könne. SEB Frankfurt sei ebenfalls der schwedischen Finanzaufsichtsbehörde und der BaFin unterstellt. SEB Frankfurt verfüge überdies über die für die Bewertung erforderlichen Spezialkenntnisse (insbesondere mit Bezug auf Corporate Finance-, Bewertungs- und Audit-Fragen) und über die notwendigen personellen Ressourcen. Die rechtliche Beratung werde durch die Anwaltskanzlei Niederer, Kraft und Frey Ltd in Zürich (NKF) erfolgen. Zudem habe SEB Frankfurt Zugriff auf eine Vielzahl von Spezialisten innerhalb der SEB Gruppe, was eine sinnvolle Planung und Organisation der Prüfarbeiten ermögliche. SEB Frankfurt bestätigte zudem mit Schreiben vom 23. Juni 2011, dass weder SEB Frankfurt noch SEB (samt Tochtergesellschaften) Geschäftsbeziehungen zu den Parteien oder MPI (samt Tochtergesellschaften) unterhalten, mit Ausnahme von möglicherweise bestehenden allgemeinen Bankenbeziehungen zwischen SEB und Einheiten der Sarasin-Gruppe.

I.
Quadrant unterstützt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2011 die Mandatierung von SEB Frankfurt durch die Anbieterin.

J.
Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2011 wendete Sarasin gegen eine Mandatierung von SEB Frankfurt im Wesentlichen ein, dass eine ausländische Effektenhändlerin im übernahmerechtlichen Verfahren nicht als Prüfstelle agieren könne. SEB Frankfurt verfüge zudem weder über eine ausreichende fachliche Qualifikation noch über die erforderliche Unabhängigkeit. Eine rechtliche Beratung durch NKF sei zudem unzulässig. Stattdessen habe die UEK einen Sachverständigen nach Art. 12 VwVG mit der Bewertung der Finanzierungsleistungen und Gegenleistungen des Managements zu beauftragen.

K.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Raymund Breu, Regina Kiener, Henry Peter und Thomas Rufer gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Mandatierung einer Prüfstelle durch Aquamit

1.1 Ergänzende Beurteilung durch eine Prüfstelle

[1] Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird festgehalten, dass die Prüfstelle durch die Anbieterin zu mandatieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang in Erw. 13 aus: "Der Erstinstanz ist dabei der Entscheid überlassen, ob sie unter den gegebenen Umständen von der Anbieterin verlangen will, mit der entsprechenden ergänzenden Beurteilung eine andere, mit der Sache bisher nicht befasste Prüfstelle zu beauftragen, oder ob die bisherige Prüfstelle ihre Beurteilung ergänzen soll." Die UEK ist an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend hat die UEK in der verfahrensleitenden Verfügung vom 17. Januar 2011, Rn 11, bestätigt, dass die Anbieterin die Prüfstelle bestimmt und mandatiert.

[2] Der Antrag von Sarasin, es habe stattdessen eine Bewertung durch ein Sachverständigengutachten im Sinn von Art. 12 lit. e VwVG zu erfolgen, wurde bereits mit den verfahrensleitenden Verfügungen vom 17. Januar 2011 und vom 6. April 2011 abgewiesen.

1.2 Keine Ersatzvornahme durch die Übernahmekommission

[3] Es ist sowohl die Pflicht als auch das Recht der Anbieterin, die Prüfstelle nach Art. 25 BEHG zu bezeichnen. Nur für den Fall, dass es die Anbieterin pflichtwidrig unterlässt, eine Prüfstelle zu bezeichnen, besteht gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a VwVG die Möglichkeit einer Ersatzvornahme. Dabei wird die unterlassene Handlung durch den Staat oder einen von ihm beauftragten Dritten vorgenommen; die Kosten werden dem Pflichtigen auferlegt. Voraussetzung einer Ersatzvornahme ist jedoch - wie bei jedem verwaltungsrechtlichen Zwangsmittel (vgl. Art. 41 VwVG) - neben einer Pflichtverletzung durch den Privaten die Androhung der Ersatzvornahme durch die Behörde sowie die Ansetzung einer angemessenen Frist zur nachträglichen Erfüllung (Art. 41 Abs. 2 VwVG).

[4] Vorliegend ist fraglich, ob seitens der Anbieterin überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt, welche eine Ersatzvornahme rechtfertigen würde. Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 sowie anlässlich der Verhandlung vom 20. Juni 2011 konnte Aquamit glaubhaft darlegen, dass Anstrengungen unternommen wurden, eine geeignete Prüfstelle zu finden (vgl. Sachverhalt lit. D). Entscheidend ist jedoch, dass einer allfälligen Ersatzvornahme wie erwähnt ohnehin zunächst eine Androhung und die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist vorausgehen müssten, was bisher nicht geschehen ist und im gegenwärtigen Verfahrensstadium auch nicht sinnvoll erscheint, da Aquamit mit SEB Frankfurt bereits eine Kandidatin präsentiert.

1.3 Zwischenfazit


[5] Nach Gesagtem ist an dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Verfahren festzuhalten und der Anbieterin die Möglichkeit zu gewähren, eine Prüfstelle zu mandatieren. Eine Ersatzvornahme ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht angezeigt.

2. Eignung von SEB Frankfurt als Prüfstelle


2.1 Erlass eines Teilentscheides

[6] Üblicherweise wird über die Eignung (inklusive Unabhängigkeit) einer Prüfstelle (erst) im Rahmen des Entscheides zum Angebot verbindlich entschieden. Zwar beurteilt das Sekretariat vorgängig d.h. bei Mandatsannahme gemäss Rn 11 des UEK-Rundschreiben Nr. 3: Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten vom 25. Juni 2010 (UEK-Rundschreiben Nr. 3) aufgrund einer summarischen Prüfung die Unabhängigkeit der Prüfstelle. Diese Beurteilung ist aber (wie jede Sekretariatsauskunft, vgl. Art. 55 Abs. 5 UEV) für die UEK nicht bindend.

[7] Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass Sarasin bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt, also noch vor der Mandatierung von SEB Frankfurt, diverse Einwände gegen diese Mandatierung vorbringt (vgl. Sachverhalt lit. J). Es ist daher angezeigt, dass die UEK im Interesse der Verfahrensökonomie und zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens (vgl. Art. 63 Abs. 1 UEV) zur Frage der Eignung und Unabhängigkeit von SEB Frankfurt einen selbständigen Teilentscheid erlässt. Ein solcher Teilentscheid regelt einen materiellen Teil des Streitgegenstandes und ist im gleichen Verfahren wie ein Endentscheid anzufechten (vgl. Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46 Rn 4).

2.2 Ausländischer Effektenhändler

[8] Gemäss Art. 25 Abs. 1 BEHG muss der Anbieter das Angebot vor der Veröffentlichung einer von der FINMA zugelassenen Prüfgesellschaft oder einem Effektenhändler zur Prüfung unterbreiten. Während der Wortlaut dieser Bestimmung den Kreis der Prüfgesellschaften auf solche mit einer Zulassung der FINMA einschränkt, besteht für die Effektenhändler keine Einschränkung, insbesondere nicht bezüglich des Sitzstaates. Dementsprechend gelten als Effektenhändler im Sinn von Art. 25 Abs. 1 BEHG nicht nur schweizerische Effektenhändler und schweizerische Zweigniederlassungen ausländischer Effektenhändler, sondern gemäss Empfehlung 32/01 vom 26. März 1999 in Sachen Stratec Holding Ltd., Erw. 5 auch ausländische Effektenhändler, sofern sie über eine Bewilligung einer ausländischen Behörde verfügen und die massgebenden Vorschriften des ausländischen Rechts mit den schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind. Allerdings ging es in dieser Empfehlung um die Bewertung eines zum Tausch angebotenen Titels gemäss Art. 24 Abs. 5 altUEV-UEK (heute: Art. 24 Abs. 6 UEV) durch einen ausländischen Effektenhändler. Hingegen wurde, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden, ob es einem ausländischen Effektenhändler bei gegebenen Voraussetzungen auch gestattet wäre, ein öffentliches Kaufangebot zu prüfen. Für diese Möglichkeit spricht der Umstand, dass die (formellen) Voraussetzungen für die Erstellung einer Bewertung und die Prüfung eines Angebots identisch sind: In beiden Fällen muss es sich um eine Prüfstelle im Sinn von Art. 25 Abs. 1 BEHG handeln (betreffend Bewertung von Tauschtiteln vgl. Art. 24 Abs. 6 UEV i.V.m. Art. 44 BEHV-FINMA i.V.m. Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA i.V.m. Art. 25 BEHG). Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die Prüfung eines öffentlichen Kaufangebots umfangreichere Kenntnisse des schweizerischen Übernahmerechts voraussetzt als die Erstellung einer Bewertung. Ausländische Effektenhändler sind daher nur mit Zurückhaltung zur Prüfung öffentlicher Kaufangebote zuzulassen.

[9] Die Frage kann indes offen bleiben, da es vorliegend ebenfalls um Bewertungsfragen geht: Gemäss Erw. 7, 8, 10 und 11 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hat die Prüfstelle die Finanzierungsleistungen sowie die Gegenleistungen des Managements erneut zu bewerten und zu prüfen, ob weitere, bisher unberücksichtigt gebliebene Gegenleistungen des Managements der Finanzierung von MPI gegenüberstehen (vgl. Sachverhalt lit. A). Überdies nimmt SEB Frankfurt bezüglich der rechtlichen Aspekte die Beratung von NKF in Anspruch, womit die Kenntnis des schweizerischen Übernahmerechts sicherstellt wird. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Suche nach einer geeigneten Prüfstelle als schwierig erwies (vgl. Sachverhalt lit. D) und innerhalb der Schweiz kaum noch eine geeignete Prüfstelle zu finden sein wird, die über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt. Schliesslich ist unzweifelhaft, dass die schwedische Finanzaufsichtsbehörde und die BaFin zwei der FINMA gleichwertige Aufsichtsbehörden sind. Neben der Überwachung von Bank- und anderen Finanzinstituten übt die BaFin auch die Aufsicht bei öffentlichen Übernahmeangeboten aus. Dasselbe gilt für die schwedische Finanzaufsichtsbehörde.

[10] Nach Gesagtem ist SEB Frankfurt als Effektenhändler im Sinn von Art. 25 Abs. 1 BEHG geeignet.

2.3 Fachliche Qualifikation

[11] Die Zulassung als Prüfstelle im Sinn von Art. 25 Abs. 1 BEHG ist grundsätzlich an keine gesetzlichen Anforderungen bezüglich Fähigkeiten oder Sachverstand geknüpft. Gemäss den Erläuterungen zum Entwurf der UEK vom 22. Februar 1996 zur Verordnung der UEK über öffentliche Kaufangebote, S. 39, Rn 41 wurde bewusst darauf verzichtet, solche Anforderungen aufzustellen, da sie nicht einfach zu formulieren seien und es in der Vergangenheit zu keinen Missbräuchen gekommen sei. Immerhin verlangt der Schweizer Prüfungsstandard zur Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten (PS 880), Rn 24, welcher gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 3, Rn 4 auch für Effektenhändler verbindlich ist, dass eine Prüfstelle, welche ein Prüfstellenmandat annimmt, die nötigen fachlichen Kenntnisse im Bereich der öffentlichen Kaufangebote, der relevanten rechtlichen Bestimmungen und der Praxis der UEK besitzt. Vor diesem Hintergrund wäre es der UEK möglich, eine Prüfstelle abzulehnen, wenn diese von vornherein als fachlich nicht in der Lage erscheinen würde, den gesetzlichen Auftrag korrekt zu erfüllen.

[12] Im Fall von SEB Frankfurt bestehen keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Qualifikation. Aquamit hat die Erfahrungen von SEB im Bereich Fairness Opinions und Bewertungen sowie die Zusammensetzung und die fachlichen Qualifikationen des Kern-Teams von SEB Frankfurt, welches für die Prüfungsarbeiten vorgesehen ist, hinreichend dargelegt. Zudem wird SEB Frankfurt bezüglich der Besonderheiten des schweizerischen Rechts von NKF unterstützt.

2.4 Unabhängigkeit

[13] Gemäss Art. 26 Abs. 2 UEV muss die Prüfstelle vom Anbieter, der Zielgesellschaft und den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein. Gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 3, Rn 7 ff. hat die Prüfgesellschaft bzw. der Effektenhändler der UEK mitzuteilen, ob im Rahmen des Übernahmeangebotes andere Dienstleistungen für den Anbieter erbracht wurden oder noch erbracht werden, sowie sämtliche weiteren Angaben zu machen, die für die Beurteilung der Unabhängigkeit wesentlich sind. Der Effektenhändler hat insbesondere über wesentliche Geschäftsbeziehungen zum Anbieter zu informieren.

[14] SEB Frankfurt bestätigt mit Schreiben vom 23. Juni 2011, dass weder SEB Frankfurt noch SEB (samt Tochtergesellschaften) Geschäftsbeziehungen zu den Parteien oder zu MPI (samt Tochtergesellschaften) unterhalten, mit Ausnahme von möglicherweise bestehenden allgemeinen Bankenbeziehungen zwischen SEB und Einheiten der Sarasin-Gruppe (vgl. Sachverhalt lit. H). Damit kann festgestellt werden, dass SEB Frankfurt unabhängig im Sinn von Art. 26 Abs. 2 UEV ist.

2.5 Ergebnis

[15] Nach Gesagtem ist festzustellen, dass SEB Frankfurt die Voraussetzungen erfüllt, um die ergänzenden Prüfungshandlungen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 vorzunehmen. Wie bereits festgestellt, ist es Sache von Aquamit, SEB Frankfurt zu beauftragen.

3. Publikation

[16] Die vorliegende Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der UEK veröffentlicht (Art. 33a BEHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

4. Gebühr

[17] Über die Gebühr für diesen Teilentscheid wird mit dem Endentscheid entschieden.


Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Es wird festgestellt, dass Skandinaviska Enskilda Banken AB, Zweigniederlassung Frankfurt, befähigt ist, die ergänzenden Prüfungshandlungen gemäss Urteil B-5272/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 vorzunehmen.

  2. Die vorliegende Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

 

Der Präsident


Prof. Luc Thévenoz


Diese Verfügung ergeht an die Parteien:

  • Sarasin Investmentfonds AG, vertreten durch Paul Bürgi, Buis Bürgi AG / PD Dr. Urs Schenker, Baker & McKenzie Zürich, c/o Paul Bürgi, Buis Bürgi AG

  • Quadrant AG, vertreten durch Dr. Dieter Dubs und Dr. Mariel Hoch Classen, Bär & Karrer AG

  • Aquamit B.V., vertreten durch Dr. Rudolf Tschäni und Tino Gaberthüel, Lenz & Staehelin

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):


Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Schwanengasse 2, CH - 3003 Bern, erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.