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0382 - Ciba Holding AG

Verfügung Ciba Holding AG vom 11. März 2009

Öffentliches Kaufangebot der BASF Handels- und Exportgesellschaft mbH für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Ciba Holding AG - Verlängerung Vollzugsaufschub

A.
Am 1. Oktober 2008 unterbreitete BASF Handels- und Exportgesellschaft mbH (BASF oder An-bieterin) ein öffentliches Angebot an die Aktionäre der Ciba Holding AG (Ciba oder Zielgesell-schaft) zu einem Angebotspreis von CHF 50 je Ciba-Namenaktie. Mit Empfehlung vom 26. September 2008 stellte die Übernahmekommission die Gesetzmässigkeit des Angebots fest. Am 3. November 2008 publizierte die Anbieterin das definitive Zwischenergebnis und erklärte darin das Angebot unter Vorbehalt des Eintritts der noch ausstehenden Bedingungen als zustande gekommen. Am 20. November 2008 publizierte die Anbieterin das definitive Endergebnis und schob das Vollzugsdatum aufgrund der noch ausstehenden Bedingungen um vier Monate bis zum 14. März 2009 auf.

B.
Mit Gesuch vom 6. März 2009 beantragte BASF eine Verlängerung des Vollzugsaufschubs bis zum 9. April 2009. Ciba erklärte sich gleichentags mit der beantragten Verlängerung einverstanden.

C.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Luc Thévenoz (Präsident), Frau Regina Kiener und Herrn Walter Knabenhans gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Übergangsrecht

1.1 Verfahrensrecht

[1] Seit dem 1. Januar 2009 ergehen die Entscheide der Übernahmekommission als Verfügungen (Art. 33a Abs. 1 BEHG; Art. 3 Abs. 2 UEV). Im Vergleich zum bisherigen Recht erhält neu ein Aktionär mit 2% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, Parteistellung, wenn er diese bei der Übernahmekommission beantragt (qualifizierter Aktionär; Art. 33b Abs. 3 BEHG i.V.m. Art. 56 UEV) und er kann in bestimmten Fällen Einsprache gegen Verfügungen der Übernahmekommission erheben (Art. 58 UEV). Nach früherem Recht entschied die Übernahmekommission in der Form von Empfehlungen.

[2] Fehlt - wie vorliegend - eine Übergangsbestimmung, so ist das anwendbare Recht aufgrund allgemeiner Prinzipien zu bestimmen (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 325). Nach der Rechtsprechung sind bei fehlenden Übergangsbestimmungen im neuen Recht neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar (BGE 112 V 360, Erw. 4a).

[3] In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist daher das neue Recht ab dem Tag des Inkrafttretens, d.h. ab 1. Januar 2009 anwendbar. Die Übernahmekommission entscheidet somit in der Form der Verfügung und die qualifizierten Aktionäre erhalten zur Sicherstellung eines raschen und einfachen Verfahrens in analoger Anwendung von Art. 58 Abs. 1 lit. a UEV die Möglichkeit der Einsprache.

1.2 Materielles Recht

[4] Per 1. Januar 2009 ist das neue Übernahmerecht in Kraft getreten. Für die Frage der Verlängerung des Vollzugsaufschubs ergibt sich keine Änderung im Vergleich zum bisherigen Recht. Das neue Recht ist daher ohne Weiteres anzuwenden.

2. Verlängerung des Vollzugsaufschubs

[5] Gemäss Art. 14 Abs. 6 UEV muss das Angebot in der Regel am zehnten Börsentag nach Ende der Nachfrist vollzogen sein. Nach der Praxis der Übernahmekommission ist ein Aufschub des Vollzugs bis zu vier Monate nach Ablauf der Nachfrist möglich, sofern sich der Anbieter den Aufschub im Angebotsprospekt vorbehalten hat. Eine darüber hinausgehende Verlängerung wird nur gestattet, wenn der Anbieter ein spezielles Interesse nachweist (vgl. Empfehlung I vom 15. Juli 2005 in Sachen Saia-Burgess Electronics Holding AG, Erw. 3.2). Der Anbieter muss überdies darlegen, dass die ausstehenden Bedingungen in Kürze erfüllt werden. Beim Entscheid über die Verlängerung ist zudem das Interesse der andienenden Aktionäre zu berücksichtigen.

[6] Das vorliegende Angebot steht u.a. unter der Bedingung, dass die Freistellungen der zustän-digen Wettbewerbsbehörden ohne wesentliche Auflagen erteilt werden (vgl. Angebotsprospekt, Ziffer B.6 b). Gegenwärtig sind verschiedene Freistellungen von Wettbewerbsbehörden noch ausstehend, u.a. diejenigen der EU-Kommission und der U.S. Federal Trade Commission. Die Anbieterin beantragt aus diesem Grund einen Aufschub des Vollzugs bis zum 9. April 2009. Sie hat in ihrem Gesuch die bisher unternommenen Schritte für den Erhalt dieser Freistellungen und den gegenwärtigen Stand der wettbewerbsrechtlichen Verfahren dargelegt. Gemäss ihrer Einschätzung werden die Freistellungen bis Ende März/Anfang April erfolgen und allfällige, den Vollzug aufschiebend bedingte Auflagen können bis dann erfüllt werden.

[7] Ob vorliegend ein spezielles Interesse an der Verlängerung des Vollzugsaufschubs seitens des Anbieters besteht, kann offen bleiben, da die Verlängerung des Vollzugsaufschubs angesichts des wirtschaftlichen Umfelds im Interesse der Aktionäre ist, welche das Angebot der BASF angenommen haben. Die Anbieterin hat glaubhaft dargelegt, dass mit den noch ausstehenden Frei-stellungen durch die Wettbewerbsbehörden innert verlängerter Frist gerechnet werden kann. Die Verlängerung des Vollzugsaufschubs wird daher antragsgemäss bis zum 9. April 2009 gewährt.

3. Publikation

[8] Die Anbieterin hat die Öffentlichkeit über die Verlängerung des Vollzugsaufschubs bis zum 9. April 2009 zu informieren, indem sie diese Information am 12. März 2009 in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht, in welchen auch der Angebotsprospekt publiziert wurde. Die Information muss zudem mindestens zwei Informations-dienstleistern zugestellt werden.

[9] Die vorliegende Verfügung wird in Anwendung von Art. 33a Abs. 1 BEHG am 12. März 2009 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

4. Gebühr

[10] Auf die Erhebung einer Gebühr für die vorliegende Verfügung wird verzichtet, da bereits mit Empfehlung vom 26. September 2008 betreffend die Prüfung des öffentlichen Angebots von BASF die gesetzlich zulässige Maximalgebühr erhoben wurde.


Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Der Vollzug des öffentlichen Kaufangebots der BASF Handels- und Exportgesellschaft mbH für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Ciba Holding AG wird bis zum 9. April 2009 aufgeschoben.

  2. BASF Handels- und Exportgesellschaft mbH hat am 12. März 2009 die Öffentlichkeit über die Verlängerung des Vollzugsaufschubs bis zum 9. April 2009 zu informieren, indem sie diese Information in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht, in welchen auch der Angebotsprospekt publiziert wurde. Die Information muss zudem mindestens zwei Informationsdienstleistern zugestellt werden.

  3. Die vorliegende Verfügung wird am 12. März 2009 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.


Der Präsident:

Luc Thévenoz

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • Ciba Holding AG, Basel (vertreten durch Dr. Daniel Daeniker und Fabienne Crisovan, Homburger AG)
  • BASF Handels- und Exportgesellschaft mbH, Ludwigshafen (vertreten durch Hans-Jakob Diem und Tino Gaberthüel, Lenz & Staehelin)


Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Schwanengasse 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.


Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, info@takeover.ch, Telefax: +41 58 854 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.