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Rechtsgrundlagen

UEK-Rundschreiben Nr. 4 vom 20. November 2015

UEK-Rundschreiben Nr. 4: Zustellung an die bedeutenden Medien

vom 20. November 2015

Am 1. Januar 2016 trat die Revision der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 19. Oktober 2015 (Übernahmeverordnung, UEV) in Kraft. Infolgedessen müssen Inserate und andere im Zusammenhang mit dem Angebot stehende Dokumente nicht mehr in den Zeitungen veröffentlicht werden. Die elektronischen Kommunikationsmittel werden zu diesem Zweck neu breiter eingesetzt.

[1]

Gemäss Art. 7 Abs. 1 UEV veröffentlicht der Anbieter nunmehr die Voranmeldung sowie alle übrigen Mitteilungen, auf welche letztere Bestimmung anwendbar ist, indem er sie

(a)                  auf seiner Website oder auf einer für das öffentliche Angebot bestimmten Website aufschaltet;

(b)                  den bedeutenden schweizerischen Medien, den bedeutenden in der Schweiz aktiven Presseagenturen sowie den bedeutenden in der Schweiz aktiven elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten (Informationsdienstleister), zustellt; und

(c)                  der Übernahmekommission zustellt.

[2]

Auf Wunsch der Marktteilnehmer erstellt die Übernahmekommission eine entsprechende Liste der bedeutenden schweizerischen Medien i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. b UEV:

  1. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF)
  2. Radio Télévision Suisse (RTS)
  3. Radiotelevisione svizzera (RSI)
  4. SWI swissinfo.ch
  5. Neue Zürcher Zeitung
  6. Tages-Anzeiger
  7. Der Bund
  8. Le Temps
  9. L’AGEFI
  10. Corriere del Ticino
  11. awp Finanznachrichten (AWP)
  12. Reuters
  13. Bloomberg

[3]

Die Veröffentlichung im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b UEV gilt als erfolgt, wenn der vollständige Text einer Mitteilung per E-Mail oder Telefax an sämtliche in Rn 3 aufgezählten Medien versandt wurde, ohne eine Abwesenheits- oder Fehlermeldung erhalten zu haben.

[4]

Die Übernahmekommission behält sich das Recht vor, einen Nachweis für diese Veröffentlichung zu verlangen.

[5]

Der Urheber der Veröffentlichung kann diese Mitteilung auch anderen als den in Rn 3 des vorliegenden Rundschreiben aufgezählten Medien zustellen.

[6]

Dieses Rundschreiben ist auf alle nach Art. 7 UEV erfolgenden Veröffentlichungen ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

[7]