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0300 - Mövenpick-Holding

Empfehlung in Sachen Mövenpick-Holding vom 4. Dezember 2006

Öffentliches Kaufangebot der Carlton-Holding AG, Allschwil, für alle sich im Publikum befindenden Inhaber- und Namenaktien der Mövenpick-Holding, Cham

A.
Die Mövenpick-Holding („Mövenpick-Holding“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Cham (ZG). Ihr Aktienkapital beträgt CHF 11'787'648 und ist eingeteilt in 577'584 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 15 und in 1'041'296 vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 3. Sowohl die Inhaber- als auch die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert. Die Statuten der Mövenpick-Holding enthalten eine Opting Out Klausel.

B.
Die Carlton-Holding AG („Carlton-Holding“ oder „Anbieterin“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Allschwil (BL). Das Aktienkapital beträgt CHF 400'000 und ist eingeteilt in 24 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 100 (Stimmrechtsaktien) und 8 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 49'700. Die Carlton-Holding wird zu 100% von Luitpold von Finck beherrscht. Die Aktien der Carlton-Holding sind nicht kotiert. Per 4. Dezember 2006 hält die Carlton-Holding direkt und indirekt 495'594 Inhaberaktien und 960'827 Namenaktien der Mövenpick-Holding, was 89.96% der Stimmrechte und 87.52% des Kapitals der Zielgesellschaft entspricht.

C.
Am 16. November 2006 kündigte die Carlton-Holding in den elektronischen Medien an, dass sie ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Inhaber- und Namenaktien unterbreiten werde („Voranmeldung“).

D.
Am 20. November 2006 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde. Der Angebotsprospekt, der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft sowie die Fairness Opinion wurden der Übernahmekommission vor der Publikation zur Prüfung unterbreitet. 

E.
Am 6. Dezember 2006 wird voraussichtlich die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Carlton-Holding erfolgen, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wird. Das Angebot bezieht sich auf 81 ' 990 Inhaberaktien und 80 ' 469 Namenaktien. Der Angebotspreis beträgt CHF 400 netto je Inhaberaktie und CHF 94 netto je Namenaktie der Mövenpick-Holding. Die Carlton-Holding wird das Angebot voraussichtlich während 12 Börsentagen offen lassen. Das Angebot ist gemäss Angebotsprospekt an keine Bedingungen geknüpft.

F.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Rudolf Widmer (Präsident), Frau Susan Emmenegger und Herrn Alfred Spörri gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Voranmeldung

1.1 Eine Anbieterin kann gemäss Art. 7 Abs. 1 UEV-UEK ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Diese Voranmeldung muss den in Art. 7 Abs. 2 UEV-UEK genannten Mindestinhalt aufweisen. Die daran geknüpften rechtlichen Wirkungen ergeben sich aus Art. 9 UEV-UEK. Gemäss Art. 8 Abs. 1 UEV-UEK ist die Voranmeldung landesweit zu verbreiten, indem sie in zwei oder mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wird. Ausserdem ist sie nach Abs. 2 dieser Bestimmung mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, die Börseninformationen verbreiten, zuzustellen. Damit die Rechtswirkungen gemäss Art. 9 UEV-UEK an diesen Zeitpunkt geknüpft werden können, muss eine Veröffentlichung der vollständigen Voranmeldung nicht nur in den elektronischen Medien, sondern auch innerhalb von drei Börsentagen in den Zeitungen erfolgen. Die blosse Zustellung an ein elektronisches Medium genügt gemäss Praxis der Übernahmekommission nicht.

1.2 Im vorliegenden Fall enthielt die am 16. November 2006 in den elektronischen Medien publizierte Voranmeldung sämtliche von Art. 7 Abs. 2 UEV-UEK geforderten Angaben. Die Publikation in den Tageszeitungen erfolgte rechtzeitig innerhalb von drei Börsentagen am 20. November 2006. Die Voranmeldung entfaltet ihre Wirkungen somit am 16. November 2006.

2. Handeln in gemeinsamer Absprache

2.1 Gemäss Art. 11 UEV-UEK i.V.m. Art. 15 Abs. 2 lit. c BEHV-EBK handelt die Anbieterin grundsätzlich in gemeinsamer Absprache mit allen Mitgliedern ihres Konzerns und den sie beherrschenden Aktionären. Auch die Zielgesellschaft gilt als eine Person, die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelt, wenn sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebotsprospekts oder der Voranmeldung von der Anbieterin beherrscht wird (vgl. Empfehlung in Sachen Generali S.p.A. vom 6. April 2006, Erw. 2 ).

Im vorliegenden Fall hält die Carlton-Holding zusammen mit Luitpold von Finck bei Veröffentlichung der Voranmeldung 87.52% des Kapitals und 89.96% der Stimmrechte an der Mövenpick-Holding. Somit gelten die Carlton-Holding, Luitpold von Finck sowie alle von ihm und der Carlton-Holding direkt oder indirekt beherrschten Gesellschaften, einschliesslich der Zielgesellschaft und alle deren direkten und indirekten Tochtergesellschaften als in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnde Personen.

2.2 Die Anbieterin hat nach Art. 12 Abs. 1 UEV-UEK die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen offen zu legen. Die Carlton-Holding kommt dieser Verpflichtung im Abschnitt B.5 des Angebotsprospekts nach. Die in gemeinsamer Absprache mit der Carlton-Holding handelnden Personen sind den in Art. 12 UEV-UEK statuierten Pflichten unterworfen. Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob diese Personen ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen.

3. Nichtanwendung der Bestimmungen über den Mindestpreis

Die Carlton-Holding hält bereits 89.96% der Stimmrechte an der Mövenpick-Holding und wird folglich durch ihr Angebot den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft nicht überschreiten. Somit kommen die Bestimmungen über den Mindestpreis im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung (Art. 10 Abs. 4 UEV-UEK). Im Übrigen ist anzufügen, dass die Statuten der Mövenpick-Holding eine Opting Out Klausel enthalten.

4. Verhältnis zwischen den Angebotspreisen für die verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren

4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 2 BEHG muss der Anbieter alle Inhaber von Beteiligungspapieren derselben Art gleich behandeln. Dieses Prinzip verpflichtet den Anbieter, darauf zu achten, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Angebotspreisen für die verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren besteht. Dies gilt sowohl im Falle eines Pflichtangebotes (Art. 32 Abs. 5 BEHG und Art. 38 Abs. 2 BEHV-EBK) als auch im Falle eines freiwilligen Angebotes (Art. 10 Abs. 4 UEV-UEK).

4.2 Die Übernahmekommission überlässt es grundsätzlich dem Anbieter, die Kriterien für die Festlegung des Verhältnisses zwischen den Angebotspreisen für die verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren festzusetzen. Die vom Anbieter gewählte Methode muss nach Art. 22 Abs. 1 UEV-UEK im Angebotsprospekt beschrieben werden und die Prüfstelle hat die Angemessenheit der Verhältnisse zu bestätigen (Art. 22 Abs. 2 UEV-UEK). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, beschränkt sich die Übernahmekommission auf eine Plausibilitätsprüfung. Nur wenn sich die Berechnungsmethode offenkundig als unhaltbar erweist, greift die Übernahmekommission ein (vgl. Empfehlung in Sachen Brauerei Haldengut vom 18. Mai 1999, Erw. 3).

4.3 Erstreckt sich das Angebot auf liquide, an einer Börse kotierte Titel, ist gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission nicht ohne wichtigen Grund von dem sich durch den Börsenkurs ergebenden Verhältnis zwischen den verschiedenen Titelkategorien abzuweichen (vgl.  Empfehlung in Sachen Brauerei Haldengut vom 18. Mai 1999, Erw. 3 ; Empfehlung in Sachen Calanda Bräu vom 27. Mai 1999, Erw. 3 ;  Empfehlung in Sachen Keramik Holding AG Laufen vom 1. November 1999, Erw. 3 ; Empfehlung in Sachen Mövenpick Holding AG vom 27. Oktober 2000, Erw. 3 ). Der Markt der zum Kauf vorgesehenen Titel ist liquid und die Anbieterin stellte für die Festlegung des Verhältnisses zwischen den verschiedenen Kategorien der Beteiligungspapiere auf den Börsenkurs der beiden Titel ab. Die Anbieterin führt dazu im Angebotsprospekt (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt A.3) aus, dass die Angebotspreise je Inhaber- und Namenaktie eine Prämie von über 6.5%, bezogen auf den Durchschnitt der letzten 30 Eröffnungskurse der beiden Aktienkategorien vor der Voranmeldung des Angebots beinhalten. Bei einem Vergleich während 6 Monaten vor der Voranmeldung entspreche die Prämie über 13.5%. Bezogen auf die Schlusskurse der Aktien am letzten gehandelten Börsentag vor der Voranmeldung beinhalte der Angebotspreis für die Inhaberaktie eine Prämie von 5.2% und der Angebotspreis für die Namenaktie eine Prämie von 5.6%.

Die Berechnungsmethode, d.h. das Abstellen auf den Börsenkurs und die Festlegung einer annähernd identischen Prämie erscheint für die Festlegung des Verhältnisses zwischen den Inhaber- und Namenaktien der Zielgesellschaft plausibel. Die Prüfstelle hat die Angemessenheit des so ermittelten Preisverhältnisses bestätigt.

5. Best Price Rule

Gemäss art. 10 Abs. 6 UEV-UEK dürfen die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen nach Veröffentlichung des Angebots keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, ohne diesen Preis allen Empfängern des Angebots anzubieten (sogenannte „Best Price Rule“). Gemäss Praxis der Übernahmekommission gilt diese Regel ab Veröffentlichung der Voranmeldung während der ganzen Dauer des Angebots und während sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist (vgl. u.a. Empfehlung in Sachen Absolute Invest AG vom 17. Oktober 2003, Erw. 5 ). Die Prüfstelle hat zu bestätigen, dass die Best Price Rule eingehalten wurde (Art. 27 UEV-UEK).

6. Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft

6.1 Jahres- oder Zwischenabschluss

6.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BEHG hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht zu veröffentlichen, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Art. 29 Abs. 1 UEV-UEK hält sodann als Grundsatz fest, dass dieser Bericht alle Informationen enthalten muss, die notwendig sind, damit die Empfänger des Angebots ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können.

6.1.2 Art. 29 Abs. 1 BEHG verpflichtet den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft, die ihm bekannten und nicht veröffentlichten Angaben über den Gang der laufenden Geschäfte offen zu legen. Gemäss Praxis der Übernahmekommission hat der Verwaltungsrat in denjenigen Fällen, in denen der Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenberichts der Zielgesellschaft bis zum Ende der Angebotsfrist mehr als sechs Monate zurückliegt, einen aktuellen Zwischenabschluss zu erstellen. Dieser ist als Teil des Berichts des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft zu betrachten und entsprechend zu veröffentlichen (vgl. Empfehlung in Sachen Scintilla AG vom 30. Juni 2004, Erw. 6.1.4 sowie Empfehlung in Sachen Bon appétit Group AG vom 13. September 2004, Erw. 6.1.1 ).

6.1.3 Sind seit dem Stichtag des letzten publizierten Jahres- oder Zwischenabschlusses bis zum Ende der Angebotsfrist weniger als sechs Monate vergangen, ist keine Veröffentlichung eines aktuellen Zwischenabschlusses erforderlich. In einem solchen Fall hat jedoch der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UEV-UEK in seinem Bericht Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenberichts eingetreten sind. Sind keine solchen Änderungen eingetreten, so hat der Verwaltungsrat dies explizit in seinem Bericht zu bestätigen. Treten solche Änderungen nach Veröffentlichung des Berichts während der Angebotsfrist ein, hat der Verwaltungsrat die Pflicht, den Bericht entsprechend zu ergänzen und in derselben Form wie das Angebot zu veröffentlichen.

6.1.4 Die Mövenpick-Holding hat per 30. Juni 2006 einen Halbjahresbericht erstellt und veröffentlicht. Der Verwaltungsrat der Mövenpick-Holding weist in seinem Bericht darauf hin, dass er sich seit Veröffentlichung des Zwischenberichts per 30. Juni 2006 keiner wesentlichen Veränderung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten bewusst sei (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt G). Damit entspricht der Bericht in diesen Punkten den gesetzlichen Anforderungen.

6.2 Interessenkonflikte / Fairness Opinion

6.2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen. Er muss im Besonderen die finanziellen Folgen des Angebots für die genannten Personen schildern. Der Bericht hat offen zu legen, ob die Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung zu gleichwertigen Bedingungen weitergeführt werden. Ansonsten sind die neuen Konditionen darzulegen. Verlassen gewisse Mitglieder des Verwaltungsrats oder der obersten Geschäftsleitung die Zielgesellschaft, ist anzugeben, ob sie eine Abgangsentschädigung erhalten und wie hoch diese ist. Die Angaben müssen individuell erfolgen (vgl. u.a. Empfehlung in Sachen Berna Biotech AG vom 13. Dezember 2005, Erw. 6.2.2 ).

6.2.2 Liegen Interessenkonflikte vor, muss der Bericht gemäss Art. 31 Abs. 3 UEV-UEK Rechenschaft ablegen über die Massnahmen, welche die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Konflikte zum Nachteil der Empfänger des Angebots auswirken (vgl. statt vieler Empfehlung in Sachen Amazys Holding AG vom 23. März 2006, Erw. 7.2.3 ).

6.2.2.1 Der Verwaltungsrat der Mövenpick-Holding setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Peter Kalantzis (Präsident), Luitpold von Finck (Mitglied), Gerhard Peskes (Mitglied), Ernst Stahl (Mitglied). Luitpold von Finck hält zusammen mit der Carlton-Holding 89.96 % der Stimmrechte und 87.52% des Kapitals der Mövenpick-Holding. Peter Kalantzis ist zugleich Verwaltungsratspräsident der Clair Finanz Holding AG, einer von der Carlton-Holding und von Luitpold von Finck gemeinsam beherrschten Gesellschaft. Gerhard Peskes ist Verwaltungsratsmitglied der Clair Finanz Holding AG und hat in Verwaltungs- und Aufsichtsräten von Gesellschaften Einsitz, an denen Luitpold von Finck oder mit diesem verwandte Personen Beteiligungen halten. Zudem führt Gerhard Peskes bzw. eine ihm gehörende Gesellschaft verschiedene Beratungsaufträge für die Zielgesellschaft, die Anbieterin oder für mit Luitpold von Finck verwandte Personen aus. Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats der Mövenpick-Holding wurden mit Stimmen der Carlton-Holding als Mehrheitsaktionärin gewählt.

Die Geschäftsleitung der Mövenpick-Holding setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Guido Egli (CEO), Thomas Kuriyan (CFO), Adrian Dudle (Generalsekretär und Leiter Rechtsabteilung).

Im Bericht des Verwaltungsrats der Mövenpick-Holding wird ausgeführt, dass die Verwaltungsratsmitglieder Luitpold von Finck und Ernst Stahl bei der Beschlussfassung des Verwaltungsrats zur Beurteilung des öffentlichen Kaufangebots der Carlton-Holding in den Ausstand getreten sind und zur Beurteilung des öffentlichen Kaufangebots der Carlton-Holding ein Ausschuss bestehend aus den Verwaltungsratsmitgliedern Peter Kalantzis und Gerhard Peskes gebildet wurde. Der Ausschuss hielt im Bericht fest, er habe keine Kenntnis davon, dass transaktionsbedingte Änderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder der Bedingungen der Mandate vorgesehen seien. Ebenfalls habe er keine Kenntnis von geplanten Änderungen in der Zusammensetzung der Geschäftsleitung nach Abschluss des Angebots. Weder für den Verwaltungsrat noch für die Geschäftsleitungsmitglieder seien Abgangsentschädigungen vorgesehen und es bestehe kein Mitarbeiterbeteiligungsplan. Mit Ausnahme von Luitpold von Finck würden weder Verwaltungsrat noch Geschäftsleitung Aktien der Mövenpick-Holding halten.

6.2.2.2 Gemäss Bericht des Verwaltungsrats der Mövenpick-Holding befinden sich sämtliche Verwaltungsräte in einem potentiellen Interessenkonflikt. Zur objektiven Beurteilung des öffentlichen Kaufangebots ist die Bildung eines Ausschusses, bestehend aus den sich im Interessenskonflikt befindenden Verwaltungsratsmitgliedern Peter Kalantzis und Gerhard Peskes, eine untaugliche Massnahme.

6.2.2.3 Um die Objektivität der Stellungnahme zum Angebot zu gewährleisten, beauftragte der Ausschuss des Verwaltungsrats der Mövenpick-Holding die BDO Visura damit, die finanzielle Angemessenheit des öffentlichen Kaufangebots zu prüfen (sog. „Fairness Opinion“). Stützt sich der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft auf eine solche unabhängige Beurteilung des Angebotspreises durch eine Expertin, wird diese Bestandteil des Berichts des Verwaltungsrats. Die Fairness Opinion ist gleichzeitig mit dem Verwaltungsratsbericht zu veröffentlichen und im selben Umfang zu begründen.

Vorliegend sind die von BDO Visura konkret für ihre Meinungsbildung verwendeten Informationen und herangezogenen Bewertungsmethoden, die getroffenen Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung offengelegt, so dass die Angebotsempfänger die Einschätzung der Expertin nachvollziehen und folglich ihren Entscheid betreffend Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können (vgl. Art. 29 Abs. 1 UEV-UEK). Die Fairness Opinion ist somit gemäss Art. 29 Abs. 4 UEV-UEK hinreichend begründet.

7. Befreiung von der Karenzfrist

Legt eine Anbieterin ein Angebot vor seiner Veröffentlichung samt Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft der Übernahmekommission zur Prüfung vor, kann die Anbieterin von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist befreit werden ( Art. 14 Abs. 2 UEV-UEK ). Da die Carlton-Holding diese Voraussetzungen erfüllt hat, wird sie von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist befreit.

8. Dauer des Angebots

Gemäss Art. 14 Abs. 3 UEV-UEK muss ein Angebot grundsätzlich mindestens 20 Börsentage offen bleiben. Diese Frist wird auf zehn Börsentage verkürzt, wenn a) der Anbieter vor der Veröffentlichung des Angebots die Mehrheit der Stimmrechte der Zielgesellschaft besitzt und b) der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft im Angebotsprospekt veröffentlicht wird. Beide Bedingungen für eine Verkürzung der Angebotsdauer sind im vorliegenden Fall erfüllt. Obwohl Art. 14 Abs. 3 UEV-UEK eine Verkürzung auf zehn Tage vorsieht, ist die von der Anbieterin gewählte Frist von 12 Börsentagen nach dem Grundsatz a maiore minus für zulässig zu erachten (siehe u.a. Empfehlung in Sachen Canon (Schweiz) AG vom 19 April 2002, Erw. 7 ).

9. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

10. Gebühr

Das Angebot umfasst maximal 81 ' 990 Inhaberaktien zum Angebotspreis von CHF 400 und maximal 80 ' 469 Namenaktien zum Angebotspreis von CHF 94 der Mövenpick-Holding. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 40'360 ' 086. Gemäss Art. 62 Abs. 2 UEV-UEK i.V.m Art. 62 Abs. 3 UEV-UEK wird folglich eine Gebühr von CHF 20 ' 100 zu Lasten der Anbieterin erhoben.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Das öffentliche Kaufangebot der Carlton-Holding AG, Allschwil, an die Aktionäre der Mövenpick-Holding, Cham, entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.

  2. Die Übernahmekommission gewährt folgende Ausnahmen von der Übernahmeverordnung (Art. 4 UEV-UEK): Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist (Art. 14 Abs. 2 UEV-UEK); Verkürzung der Dauer der Angebotspflicht auf 12 Börsentage (Art. 14 Abs. 3 UEV-UEK).

  3. Diese Empfehlung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  4. Die Gebühr zu Lasten der Carlton-Holding AG, Allschwil, beträgt CHF 20 ' 100 .

 

 

Der Präsident:

Hans Rudolf Widmer

 

 

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die
Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

 

 

Mitteilung an:

  • die Mövenpick-Holding, durch ihren Vertreter;
  • die Carlton-Holding AG , durch ihren Vertreter;
  • die Eidgenössische Bankenkommission;
  • die Prüfstelle (zur Kenntnisnahme) .