SWISS TAKEOVER BOARD

Transaktionen

0016 - Schindler Holding AG

Empfehlung Schindler Holding AG vom 28. März 2000

Öffentliches Rückkaufsprogramm der Schindler Holding AG, Hergiswil

A.
Am 12. Oktober 1998 kündigte die Schindler Holding AG (Schindler) die Absicht an, 6% ihres gesamten Nominalkapitals zwecks Kapitalherabsetzung zurückzukaufen. Dieser Anteil von 6% sollte proportional auf die zwei Kategorien von Beteiligungspapieren verteilt werden. Damit sollten maximal 45'784 ihrer 763’066 Namenaktien und 36'326 ihrer 605’425 Partizipationsscheine über je eine zweite Handelslinie zurückgekauft werden. Falls weniger als 6% der Namenaktien angeboten würden, so sollte die Schindler berechtigt sein, mehr als 6% des Partizipationskapitals zurückzukaufen. Insgesamt dürften die Rückkäufe jedoch 6% des Nominalkapitals nicht übersteigen. Der Handel auf der zweiten Linie sollte vom 14. Oktober 1998 bis zum 31. März 1999 abgewickelt werden. Mit Empfehlung vom 16. Februar 1999 wurde diese Frist bis zum 31. März 2000 verlängert.

B.
Am 24. März 2000 beantragte die Schindler der Übernahmekommission eine weitere Fristverlängerung ihres Rückkaufsprogrammes bis zum 30. März 2001. Zum Zeitpunkt des Gesuches hatte die Schindler 10'200 Namenaktien und 13'001 Partizipationsscheine über die jeweilige zweite Handelslinie zurückgekauft, was 22.3% bzw. 35.8% der durch das Rückkaufsprogramm maximal anvisierten Titel entspricht.

C.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss mit den Herren Ulrich Oppikofer (Präsident), Walter Knabenhans und Thierry de Marignac gebildet.


Erwägungen:

1.
Wie schon in der obengenannten Empfehlung vom 16. Februar 1999 erwähnt, trägt die Verlängerung eines Rückkaufsprogrammes grundsätzlich dazu bei, einen verzerrenden Einfluss der Rückkäufe auf den Marktpreis zu vermeiden. Einer solchen Massnahme ist somit grundsätzlich zuzustimmen.

2.  Seit das Rückkaufsprogramm der Schindler am 1. Oktober 1998 von der Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote befreit worden ist, hat sich die Praxis der Übernahmekommission in diesem Bereich weiterentwickelt. Am 6. Oktober 1999 hat die Übernahmekommission in einem Bericht verschiedene Vorschläge gemacht, um die Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben im Rahmen von Rückkäufen von Beteiligungspapieren zu gewährleisten. Die Übernahmekommission hat einen Teil der Prinzipien, die sie in ihrem Bericht vom 6. Oktober 1999 dargelegt hat, in ihren seit diesem Zeitpunkt erlassenen Empfehlungen zur Anwendung gebracht. So wurde mit Empfehlung vom Empfehlung vom 16. Dezember 1999 der Bobst SA (Bobst) unter folgenden Voraussetzungen freigestellt:

  1. Der Anbieter musste gleichzeitig für jede Kategorie von Beteiligungspapieren einen Geldkurs stellen.
  2. Die auf der zweiten Handelslinie gestellten Geldkurse sollten maximal 5% höher notieren als die zur gleichen Zeit auf der ersten Linie gestellten Geldkurse.
  3. Die im Rahmen des Rückkaufsprogrammes erworbene Beteiligung durfte 10% des Kapitals und der Stimmen nicht übersteigen.

  4. Die Angebotsunterlagen mussten erwähnen, wie viele Aktien die beherrschenden Aktionäre im Rahmen des Angebotes andienen werden.
  5. Der Emittent verpflichtete sich, sein Rückkaufsprogramm zu unterbrechen,
  • wenn er in Anwendung von Art. 72 Abs. 2 des Kotierungsreglementes der Schweizer Börse die Bekanntgabe von kursrelevanten Informationen hinausgeschoben hätte;
  • während 10 Börsentagen vor Bekanntgabe seiner Jahres- oder Interimsresultate; oder
  • wenn der Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten (Zwischen-) Abschlusses mehr als neun Monate zurückgelegen hätte.
  1. Der Emittent durfte auf der ersten Handelslinie keine Kaufaufträge während der Eröffnungs- und Schlussauktion sowie während der anschliessend an ein "stop trading" durchgeführten Auktion eingeben.
  2. Pro Börsentag durfte der Emittent auf der ersten Handelslinie nicht mehr als 25% des durchschnittlichen Tagesvolumens zurückkaufen, welches der betreffende Titel in den jeweils 30 vorangehenden Börsentagen im börslichen Handel erzielt hatte. Davon ausgenommen wurden sogenannte "Bloc trades", sofern der dafür bezahlte Preis nicht höher war als der letzte von einer vom Emittenten unabhängigen Person bezahlte bzw. offerierte Preis oder Geldkurs. Als "Bloc trades" galten Grossaufträge, die gemäss den Regeln der Schweizer Börse ausserbörslich gehandelt werden dürfen.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Emittenten, die ihre Beteiligungspapiere zurückkaufen, macht es erforderlich, das Rückkaufsprogramm der Schindler bei seiner Verlängerung den obgenannten Bedingungen zu unterwerfen unter Vorbehalt folgender Punkte:

2.1. Die Bedingung b), dass die auf der zweiten Handelslinie gestellten Geldkurse maximal 5% höher notieren dürfen als die zur gleichen Zeit auf der ersten Linie gestellten Geldkurse, muss präzisiert werden.

In ihrem Bericht vom 6. Oktober 1999 hatte die Übernahmekommission vorgeschlagen, die Differenz zwischen den beiden Handelslinien mit einer Höchstlimite zu regeln. Nach Rücksprache mit der EBK wurde diese Limite im Rahmen der Rückkaufsprogramme der Bobst und der UBS AG auf 5% fixiert (Empfehlungen vom 16. Dezember 1999 und vom 10. Januar 2000). Diese Praxis hat Anlass zu Kritik gegeben. Es wurde namentlich der Vorwurf erhoben, den Preisbildungsmechanismus im Markt für Blocktransaktionen zu behindern. An ihrer Plenumssitzung vom 28. März 2000 hat die Übernahmekommission dieser Kritik Rechnung getragen, indem sie nunmehr darauf verzichtet, sich auf eine Maximallimite in Bezug auf die Differenz der Geldkurse zwischen den beiden Handelslinien festzulegen. Statt dessen soll der Anbieter künftig die maximale Prämie, deren Bezahlung er sich für Rückkäufe über die zweite Handelslinie vorbehält, in den Angebotsdokumenten offenlegen, um die Transparenz der Bedingungen der Rückkäufe zu gewährleisten. Dabei darf diese Prämie grundsätzlich 5% nicht übersteigen. Ist dies dennoch bei einer Einzeltransaktion der Fall, so hat der Anbieter dies innerhalb von zehn Börsentagen zu veröffentlichen und zu begründen.

Die Schindler hat diesen Erfordernissen Rechnung getragen. Liege die Prämie über 5%, so würde die in diesem Zusammenhang notwendige Publikation auf der Website der Schindler erfolgen. Die Begründung müsste ferner den bedeutendsten elektronischen Medien, die Börseninformationen verbreiten, mitgeteilt werden.

2.2. Die Bedingung d), gemäss welcher die beherrschenden Aktionäre bekanntzugeben haben, wie viele Aktien sie im Rahmen des Angebotes andienen werden, ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Schindler hat mitgeteilt, dass die im Aktionärsbindungsvertrag zusammengefassten Aktionäre – die gemäss Geschäftsbericht 1999 mehr als 60% der Stimmen der Gesellschaft halten – am Aktienrückkaufsprogramm nicht teilnehmen werden.

3. Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG veröffentlicht auf der Website der Übernahmekommission (www.takeover.ch).

4. Gemäss Art. 23 Abs. 5 BEHG und 62 Abs. 6 UEV-UEK wird eine Gebühr von Fr. 3’000.-- erhoben.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Das Rückkaufsprogramm der Schindler Holding AG wird bis zum 30. März 2001 von der Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote befreit, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
  1. Die Schindler Holding AG stellt gleichzeitig für jede Kategorie von Beteiligungspapieren einen Geldkurs.
  2. Die Schindler Holding AG kann die Bandbreite der Prämie selbst bestimmen, muss diese jedoch im Voraus bekanntgeben. Dabei darf der Grenzwert von 5% nicht überschritten werden. Ist das bei einer Einzeltransaktion dennoch der Fall, so hat die Schindler Holding AG dies innerhalb von zehn Börsentagen zu veröffentlichen und zu begründen. Die entsprechende Publikation wird auf ihrer Website erfolgen und muss den bedeutendsten elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, mitgeteilt werden.
  3. Die Schindler Holding AG unterbricht ihr Rückkaufsprogramm,
  • wenn sie in Anwendung von Art. 72 Abs. 2 des Kotierungsreglementes der Schweizer Börse die Bekanntgabe von kursrelevanten Informationen hinausschiebt;
  • während 10 Börsentagen vor Bekanntgabe ihrer Jahres- oder Interimsresultate, oder
  • wenn der Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten (Zwischen-) Abschlusses mehr als neun Monate zurückliegt.
  1. Die Schindler Holding AG gibt auf der ersten Handelslinie während der Eröffnungs- und Schlussauktion sowie während der anschliessend an ein "stop trading" durchgeführten Auktion keine Kaufaufträge ein.

  2. Pro Börsentag kauft die Schindler Holding AG auf der ersten Handelslinie nicht mehr als 25% des durchschnittlichen Tagesvolumens zurück, welches der betreffende Titel in den jeweils 30 vorangehenden Börsentagen im börslichen Handel erzielte. Davon ausgenommen sind sogenannte "Bloc trades", sofern der dafür bezahlte Preis nicht höher ist als der letzte von einer von der Schindler Holding AG unabhängigen Person bezahlte bzw. offerierte Preis oder Geldkurs. Als "Bloc trades" gelten Grossaufträge, die gemäss den Regeln der Schweizer Börse ausserbörslich gehandelt werden dürfen.

  1. Diese Empfehlung wird veröffentlicht.

  2. Die Gebühr beträgt Fr. 3‘000.--.

 

Der Präsident des Ausschusses:

Ulrich Oppikofer


Mitteilung an:

  • den Vertreter der Schindler Holding AG.