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Transaktionen

0062 - Bâloise-Holding

Empfehlung Bâloise-Holding vom 19. Mai 2000

Aktienrückkauf der Bâloise-Holding, Basel, zum Zweck der Kapitalherabsetzung durch Ausgabe handelbarer Put-Optionen

A.
Die Bâloise-Holding (Bâloise) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Ihr ausgewiesenes Kapital beträgt CHF 58‘620‘000.--, eingeteilt in 5‘862‘000 Namenaktien von je CHF 10.-- Nennwert. Die Aktien sind an der Schweizer Börse kotiert. Die Bâloise hat keine beherrschenden Aktionäre.

B.
Am 12. Mai 2000 reichte die Bâloise der Übernahmekommission ein Freistellungsgesuch für den Rückkauf eigener Aktien mittels Ausgabe von Put-Optionen mit einer Laufzeit vom 24. Mai bis 16. Juni 2000 ein. Die Bâloise beabsichtigt, jeder ausstehenden Bâloise-Namenaktie - mit Ausnahme derjenigen, welche von der Bâloise selber gehalten werden - eine Put-Option zuzuteilen, wobei 30 Optionen zum Verkauf einer Bâloise-Namenaktie zum Preis von CHF 1‘750.-- berechtigen. Diese Transaktion ermöglicht der Bâloise, maximal 191‘600 eigene Aktien zurückzukaufen. Dies entspricht 3.3 % der insgesamt ausstehenden Aktien der Gesellschaft. Die Transaktion wird am 22. Mai 2000 in der Presse veröffentlicht. Die Put-Optionen sollen durch die OZ Bankers AG emittiert werden und vom 24. Mai bis 16. Juni 2000 an der Schweizer Börse kotiert sein. Am 24. Mai 2000 soll ein Kotierungsinserat der OZ Bankers AG veröffentlicht werden.

C.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Frau Claire Huguenin (Präsidentin), Frau Maja Bauer-Balmelli und Herrn Luc Thévenoz gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Die Emission von Put-Optionen muss einem Kaufangebot im Sinne des BEHG gleichgestellt werden, wenn diese Effekten mit der Absicht emittiert werden, eine Beteiligung an den Basiswerten zu erwerben (vgl. Empfehlung in Sachen OZ Holding vom 31. Januar 2000).

2. Öffentlich angekündigte Kaufangebote für eigene Beteiligungspapiere unterstehen nach ständiger Praxis den Bestimmungen des BEHG. Nach Prüfung des Angebots kann die Übernahmekommission die Gesellschaft von der Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freistellen, soweit Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind und überdies keine Hinweise auf eine Umgehung des Börsengesetzes oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen (Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision et. al., E. 3b). Die Voraussetzungen , nach welchen eine solche Freistellung gewährt wird, sind in der Mitteilung Nr. 1 vom 22. Juni 1998 präzisiert. Zudem hat die Übernahmekommission am 6. Oktober 1999 einen Bericht betreffend Rückkäufe eigener Beteiligungspapiere (Rapport de la Commission des OPA sur les rachats de titres de participation) veröffentlicht. In diesem Bericht werden einzelne Massnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Gewährleistung des Gleichbehandlungsgebots festgehalten. Letztere gilt es zu berücksichtigen, soweit sie die in der Mitteilung Nr. 1 enthaltenen Grundsätze ausführen.

Im vorliegenden Fall werden die Put-Optionen nicht von der Bâloise selbst emittiert, sondern von der OZ Bankers AG. Diese Emission wird jedoch im Auftrag und auf Rechnung der Bâloise durchgeführt. Die Regeln betreffend Rückkaufangebote für eigene Beteiligungspapiere kommen folglich auf diese Transaktion sinngemäss zur Anwendung.

3. Das Rückkaufangebot der Bâloise ist einem Rückkaufangebot zum Festpreis gleichzustellen. Die Liquidität des Marktes für Bâloise-Aktien wird durch den Rückkauf von 3.3 % dieser Titel nicht wesentlich reduziert, da sich gemäss Jahresrechnung der Bâloise per 31. März 2000 83.7 % ihrer Aktien im Publikumsbesitz befinden. Auch die Zusammensetzung des Aktionariats verändert sich damit kaum (Ziff. 1 und 2 der obgenannten Mitteilung). Das Programm der Bâloise bezieht sich auf weniger als 10 % des Kapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft (Ziff. 3 der Mitteilung). Das Angebotsinserat erklärt ebenfalls, wie die zurückgekauften Titel verwendet werden sollen (Ziff. 2.6 der Mitteilung). Schliesslich läuft die Option über 10 Börsentage (Ziff. 2.7 der Mitteilung).

  1. wenn der Anbieter die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache entsprechend den Regeln der Börse, an welcher die Titel kotiert sind, aufschiebt;

  2. während zehn Börsentagen vor der Mitteilung der Finanzergebnisse des Emittenten an die Medien;

  3. wenn der Stichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten Abschlusses mehr als neun Monate zurückliegt.

Die Bâloise bestätigt in ihrem Angebotsinserat, dass sie über keine nicht-öffentlichen Informationen verfügt, welche die Entscheidung der Aktionäre massgeblich beeinflussen könnten. Somit sind die Voraussetzungen gemäss lit. a oben und Ziff. 2.5 der Mitteilung erfüllt. Weiter hat die Bâloise ihr Finanzergebnis per 31. März 2000 schon am 4. April 2000 offengelegt und seitdem ihren Geschäfsbericht veröffentlicht. Somit sind auch die Voraussetzungen von lit. b und c oben erfüllt.

4. Die Übernahmekommission hat im Übrigen keinen Anlass anzunehmen, dass im vorliegenden Fall Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben nicht gewährleistet sind. Die Ausgabe von Put-Optionen erlaubt allen Aktionären, sich an diesem Rückkauf anteilsmässig zu beteiligen. Da die Optionen kotiert werden, können diejenigen Aktionäre, welche über weniger als 30 Optionen verfügen, letztere am Markt verkaufen, womit sie indirekt vom Rückkauf profitieren. Aus all diesen Gründen kann das beabsichtigte Rückkaufprogramm von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt werden.

5. Die vorliegende Empfehlung wird gestützt auf Art. 23 Abs. 3 BEHG am Tag der Publikation des Rückkaufangebotes, d.h. am 22. Mai 2000 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

6. In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird für die Prüfung des Programms eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird auf CHF 10'000.-- festgelegt.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Das Rückkaufangebot der Bâloise-Holding durch Ausgabe handelbarer Put-Optionen wird von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.

  2. Die heutige Empfehlung wird am 22. Mai 2000 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  3. Die Gebühr beträgt Fr. 10'000.--.




Die Präsidentin

Claire Huguenin




Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • die Bâloise-Holding,
  • die EBK.