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Transaktionen

0081 - Lonza Group AG

Empfehlung Lonza Group AG vom 20. Dezember 2000

Öffentliches Rückkaufsangebot der Lonza Group AG, Zürich

A.
Die Lonza Group AG (Lonza) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 64'339'850.--, eingeteilt in 6'433'985 Namenaktien von je CHF 10.-- Nennwert. Diese Aktien sind an der Schweizer Börse kotiert. Die wichtigsten Aktionäre sind nach eigenen Angaben der Gesellschaft einerseits die BZ Gruppe Holding Aktiengesellschaft, die mit 1'300'000 Namenaktien über 20.2% des Kapitals und der Stimmrechte verfügt, und andererseits die Ems-Chemie Holding AG, die zusammen mit der Emesta Holding AG mit 650'000 Namenaktien über 10.1 % des Kapitals und der Stimmrechte hält.

B.
Mit Gesuch vom Freitag, 15. Dezember 2000 ersuchte Lonza die Übernahmekommission, gestützt auf Ziff. III der Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000 ein öffentliches Rückkaufsangebot im Umfang von max. 10 % ihres Kapitals durch Meldeverfahren von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freizustellen. Vorgängig zu diesem geplanten Rückkauf hatte Lonza bereits ca. 9 % des Kapitals von vier ausgewählten Aktionären zurückgekauft.

Das öffentliche Kaufangebot solle unter der Bedingung erfolgen, dass die Generalversammlung der Lonza dem Aktienrückkauf und einer Kapitalherabsetzung in der Höhe von bis zu 20 % des Kapitals zustimmen würde. Der Umfang der Kapitalherabsetzung würde der Anzahl Titel entsprechen, welche durch den direkten und den öffentlichen Rückkauf erworben wurden bzw. erworben werden.

C.
Mit Schreiben vom Montag, 18. Dezember 2000 teilte das Sekretariat der Übernahmekommission Lonza mit, dass die Bedingungen für eine Freistellung durch Meldeverfahren nicht erfüllt sind. Gemäss Ziff. III. 2.2 sei eine Freistellung durch Meldeverfahren bei bedingten Angeboten grundsätzlich ausgeschlossen. Weiter müsse die Frage der Gleichbehandlung der Aktionäre angesichts der vorangehenden Rückkäufe bei vier ausgewählten institutionellen Aktionären näher geprüft werden.

D.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 nahm Lonza zur Frage der Gleichbehandlung Stellung.

E.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Herrn Ulrich Oppikofer und Frau Maja Bauer-Balmelli gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Mit der neuen Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000, welche am 1. September 2000 in Kraft trat, wurde ein System von Freistellung durch Meldeverfahren für Rückkäufe von Beteiligungspapieren eingeführt. Dieses neue Verfahren findet auf Standard-Rückkaufsangebote Anwendung. Erfüllt ein Rückkaufsangebot die Voraussetzungen für eine solche Freistellung nicht, so hat die Übernahmekommission gestützt auf ein begründetes Gesuch das Rückkaufsangebot zu prüfen (Ziff. IV der Mitteilung Nr. 1).

2. Im vorliegenden Fall ist das geplante Rückkaufsangebot an die Bedingung geknüpft, dass die Generalversammlung dem Aktienrückkauf und der Kapitalherabsetzung durch Vernichtung der zurückgekauften Aktien zustimmt. Dies schliesst eine Freistellung im vereinfachten Meldeverfahren gemäss Ziff. III 2.2 der Mitteilung Nr. 1 aus. Die UEK kann in solchen Fällen mittels einer Empfehlung den Rückkauf dennoch von der Anwendung der Bestimmung über die öffentlichen Kaufangebote freistellen, soweit dies mit den Zielsetzungen des BEHG zu vereinbaren ist.

Die oben erwähnte Bedingung soll verhindern, dass Lonza für den Fall, dass die Generalversammlung der Kapitalherabsetzung nicht zustimmen sollte, nicht mehr als 10 % des Aktienkapitals hält und dadurch gegen Art. 659 Abs. 1 OR verstösst. Diese Bedingung ist somit als sinnvoll zu qualifizieren und darf einer Freistellung von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote nicht entgegenstehen.

3. Gemäss Praxis der EBK und der Mitteilung Nr. 1 Ziff. I der Übernahmekommission kann ein Anbieter von der Beachtung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote nur freigestellt werden, wenn Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind und überdies keine Hinweise auf eine Umgehung des Börsengesetzes oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen (siehe Empfehlung in Sachen BK Vision 2000 AG et al. vom 4. März 1998, E. 3c).

Die Gesuchstellerin führt aus, dass einzig das öffentliche Rückkaufsangebot, nicht jedoch die Rückkäufe von den vier ausgewählten Aktionären zu prüfen ist.

Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Wie die Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2000 selber darlegt, wird tatsächlich eine Kapitalherabsetzung von 20 % des Kapitals - und nicht nur von 10 % - beabsichtigt. Einzig bilanztechnische Gründe lägen hinter der Zweiteilung des Rückkaufs. Auf diese Weise würden die Aktienrückkäufe zumindest teilweise bereits im Jahre 2000 bilanzwirksam, womit der neue Jahresabschluss mit einer bereits teilweise bereinigten Bilanzstruktur erstellt werden könnte. Weiter ist auch auf Grund der Tatsache, dass die Rückkäufe von vier institutionellen Aktionären wie auch das Rückkaufsangebot innert einer äusserst kurzen Zeitspanne erfolgen, und die Gesuchstellerin von "repurchases in two rounds" spricht, bzw. die Rückkäufe von den vier institutionellen Aktionären als "Round 1" und das Rückkaufsangebot als "Round 2" bezeichnet, auf eine Verknüpfung der beiden Transaktionen zu schliessen. Folglich ist nachstehend zu prüfen, ob die bereits getätigten Rückkäufe und das geplante Rückkaufsangebot den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben in genügendem Mass Rechnung tragen.

3.1 Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist insbesondere dann gewahrt, wenn allen Aktionären für denselben Titel ein identischer Angebotspreis offeriert wird und diese im gleichen Mass vom Angebot profitieren können.
Wie Lonza darlegte, bezahlte sie den vier institutionellen Aktionären CHF 940.-- brutto für eine Namenaktie. Den genau gleichen Betrag wird sie auch den übrigen Aktionären im Rahmen ihres Rückkaufsangebotes offerieren, womit in diesem Punkt die Gleichstellung der Aktionäre gewahrt ist.

3.2 Lonza führt weiter aus, dass trotz der direkten Rückkäufe von vier institutionellen Aktionären die übrigen Aktionäre in Bezug auf die anteilmässige Berücksichtigung der Annahmeerklärungen im Rahmen des Rückkaufsangebotes keine Ungleichbehandlung erfahren.

Neben den vier erwähnten institutionellen Aktionären würden zur Zeit ca. 60 Schweizer Aktionäre, die mit einem Aktienbesitz im Aktienbuch eingetragen sind, der mehr als CHF 2 Mio. Marktwert entspricht, aus wirtschaftlicher Sicht überhaupt an einem Aktienrückkauf teilnehmen. Diese würden gemäss Aktienbuch 809'917 Aktien oder 12.59 % des Aktienkapitals halten. Ausländer hingegen würden wegen der Verrechnungssteuerproblematik und diejenigen Inländer, welche nicht vom Beteiligungsabzug profitieren könnten, wegen der drohenden hohen Einkommenssteuern nicht an einem solchen Angebot teilnehmen. Unter der Annahme, dass nun einzig diese 60 institutionellen Aktionäre vom Rückkaufsangebot Gebrauch machen würden, könnten diese rund 79.44 % ihres jeweiligen Bestandes andienen, mehr also, als die in "Round 1" berücksichtigten vier Aktionäre. Drei dieser institutionellen Aktionäre konnten Aktien im Umfang von höchstens 50 % ihres Bestandes an Lonza verkaufen, während es bei einem Institutionellen zwei Drittel seines Bestandes war. Alle vier Aktionäre verpflichteten sich weiter, im Rahmen des öffentlichen Aktienrückkaufs nur dann weitere Titel anzudienen, wenn die 10 % Grenze nicht erreicht wird.

Lonza führt weiter aus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung auch dann gewahrt sei, wenn die Annahme getroffen würde, dass die 60 Aktionäre wesentliche Dispo-Aktien-Bestände halten würden. Die maximal berücksichtigte Quote von zwei Dritteln, welche bei den vier institutionellen Aktionären der "Round 1" galt, würde erst dann unterschritten werden, wenn die 60 Aktionäre mehr als 151'181 Dispo-Aktien (dies entspräche 19% ihrer gesamt Beteiligung) halten würden.

Die Übernahmekommission nimmt von diesen Ausführungen Kenntnis. Ihr erscheinen die Überlegungen der Gesuchstellerin grundsätzlich nachvollziehbar. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass dem Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann in genügendem Mass Rechnung getragen wird, wenn die Zuteilungsquote bei beiden Rückkäufen dieselbe ist. Folglich hat Lonza für den Fall, dass die anteilmässige Zuteilungsquote im Rahmen des öffentlichen Rückkaufsangebotes unter dem Grenzwert von zwei Dritteln liegt, den Umfang ihres Rückkaufes in dem Masse zu erhöhen, bis die Zuteilungsquote diesem Grenzwert entspricht.

4. Die Übernahmekommission hat im Übrigen keinen Anlass anzunehmen, dass im vorliegenden Fall Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben nicht gewährleistet sind. Aus all diesen Gründen und der in Ziff. 3.2 formulierten Auflage kann das beabsichtigte Rückkaufsprogramm von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt werden.

5. Die vorliegende Empfehlung wird gestützt auf Art. 23 Abs. 3 BEHG nach Bekanntgabe der Transaktion, d.h. voraussichtlich am 22. Dezember 2000, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

6. In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird für die Prüfung des Rückkaufsangebotes eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird auf CHF 20'000.-- festgelegt.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Das Rückkaufsangebot der Lonza Group AG wird von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt unter der Auflage, dass die anteilmässige Zuteilungsquote im Rahmen dieses Rückkaufsangebotes nicht unter dem Grenzwert von zwei Dritteln liegt.
  2. Diese Empfehlung wird nach Bekanntgabe der Transaktion, d.h. voraussichtlich am 22. Dezember 2000, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Die Gebühr beträgt CHF 20'000.--.

 

Der Präsident:

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Lonza Group AG, durch ihren Vertreter,
  • EBK.