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Transaktionen

0018 - Esec Holding AG

Empfehlung Esec Holding AG vom 15. Dezember 1998

Übertragung einer beherrschenden Beteiligung an der Esec Holding AG, Steinhausen, innerhalb einer organisierten Gruppe ¾ Ausnahme von der Angebotspflicht

Die ESEC Holding AG (ESEC) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Steinhausen. Sie bietet der Halbleiterindustrie Chipmontagemaschinen und Systemlösungen an. Ihr ausgegebenes Aktienkapital beträgt Fr. 13’180’500, eingeteilt in 350’000 Namenaktien von je Fr. 10.-- Nennwert und 193’610 Inhaberaktien von je Fr. 50.-- Nennwert. Die Gesellschaft wurde 1968 durch Herrn Karl Nicklaus und einen Partner gegründet. Seit 1994 sind ihre Inhaberaktien in der Schweiz kotiert.

1995 brachte Herr Nicklaus 350’000 Namenaktien und 25’000 Inhaberaktien der ESEC in die neu gegründete Nifa Holding AG (Nifa), Zug, wo er Alleinaktionär ist, ein. Am 6. November 1998 erwarb er diese Aktien zurück. Diese Beteiligungsübertragung wurde am 12. November 1998 der ESEC gemeldet und im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 17. November veröffentlicht.

Mit Gesuch vom 4. Dezember 1998 beantragte Herr Nicklaus, von der Angebotspflicht befreit zu werden.

Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss mit den Herren Alfred Spörri (Präsident), Jean Bonna und Alain Hirsch gebildet.


Erwägungen:

1. Handeln mehrere Aktionäre in gemeinsamer Absprache oder bilden sie eine organisierte Gruppe im Sinne der Art. 27 und 15 Abs. 1 und 2 BEHV-EBK, entsteht die Angebotspflicht, wenn einer der im Börsengesetz (Art. 32 Abs. 1 oder Art. 52 BEHG) vorgesehenen Grenzwerte durch die Gruppe oder durch ein Mitglied der Gruppe überschritten wird. Damit kann die Übertragung von Beteiligungen innerhalb einer Gruppe eine Angebotspflicht auslösen, selbst wenn keine Meldepflicht besteht (Art. 15 Abs. 4 BEHV-EBK).

Gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. c BEHV-EBK, liegt namentlich eine "organisierte Gruppe" bei "der Zusammenfassung von natürlichen oder juristischen Personen durch die Mehrheit von Stimmrechten oder Kapitalanteilen oder durch eine Beherrschung auf andere Weise zu einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe" vor. Da Herr Nicklaus sämtliche Aktien der Nifa besitzt, sind diese Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt. Herr Nicklaus und die Nifa bilden eine organisierte Gruppe im Sinne der obenerwähnten Bestimmung.

Am 6. November 1998 erwarb Herr Nicklaus 36.04% des Kapitals und 68.98% der Stimmrechte der ESEC von der Nifa. Seine direkte Beteiligung an der Gesellschaft stieg von 11.96% auf 80.94% der Stimmrechte. Damit überschritt er selbst den Grenzwert von 331/3% der Stimmrechte von Art. 32 Abs. 1 BEHG, wodurch die Angebotspflicht ausgelöst wurde. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die gesamte Beteiligung der Gruppe bestehend aus Herrn Nicklaus und der Nifa nach der Transaktion unverändert bleibt.

2.Das Mitglied einer Gruppe, das selbst einen ausschlaggebenden Grenzwert überschreitet, kann um eine Ausnahme von der Angebotspflicht ersuchen (Art. 32 Abs. 2 Bst. a BEHG oder Art. 34 Abs. 2 Bst. b BEHV-EKB). Die Ausnahme wird von der Übernahmekommission gewährt, wenn sich die Natur der Gruppe aus der Sicht der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft nicht verändert (cf. Ziff. II.3 der Mitteilung Nr. 2 der Übernahmekommission vom 21. Juli 1997).

Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Da Herr Nicklaus Alleinaktionär der Nifa ist, ändert die Übertragung der ESEC Aktien von dieser Gesellschaft auf ihn persönlich die Lage der Minderheitsaktionäre nicht. Folglich wird die Übernahmekommission eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewähren.

3. In Übereinstimmung mit Art. 35 Abs. 2 BEHV-EBK wird diese Empfehlung der Bankenkommission mitgeteilt. Zudem wird die Befreiung von der Angebotspflicht gemäss Art. 34 Abs. 4 BEHV-EBK im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  • Herrn Karl Nicklaus wird eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt.
  • Die Gebühr beträgt Fr. 10’000.--.

 

Der Präsident des Ausschusses   

Alfred Spörri


Mitteilung an:

  • den Vertreter der Antragstellerin,
  • die EBK.