SWISS TAKEOVER BOARD

Transaktionen

0170 - Bon appétit Group AG

Empfehlung Bon appétit Group AG vom 18. Juli 2003

Öffentliches Kaufangebot der REWE-Beteiligungs-Holding International GmbH, Köln, Deutschland, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Bon appétit Group AG, Moosseedorf, mit einem Nennwert von je CHF 5 - Fristverlängerung

A.
Die Bon appétit Group AG ("Bon appétit" oder "Zielgesellschaft") ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Moosseedorf / BE. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 18'943'890 und ist eingeteilt in 3'788'778 Namenaktien zu je CHF 5 Nennwert. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange kotiert.

B.
Die REWE-Beteiligungs-Holding International GmbH ("REWE" oder "Anbieterin") ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Köln, Deutschland. Ihr Stammkapital beträgt EUR 102'258.376.24 (DM 200'000'000) und ist eingeteilt in eine Stammeinlage von EUR 102'156'117.86 (DM 199'800'000) und eine Stammeinlage von EUR 102'258.38 (DM 200'000).

C.
Am 11. Juni 2003 veröffentlichte REWE in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Bon appétit. Am 13. Juni 2003 erfolgte die Publikation der Voranmeldung landesweit in den Tageszeitungen in deutscher und französischer Sprache.

D.
Am 11. Juli 2003 legte die REWE der Übernahmekommission ein Gesuch vor mit dem Antrag, es sei die sechswöchige Frist zur Publikation des Angebots gemäss Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK um knapp acht Wochen zu verlängern.

E.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Herrn Ulrich Oppikofer und Frau Maja Bauer-Balmelli gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots

1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK muss die Anbieterin innerhalb von sechs Wochen nach der Publikation der Voranmeldung ein Angebot veröffentlichen, das den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern, namentlich wenn die Anbieterin eine Bewilligung einer Behörde, insbesondere einer Wettbewerbsbehörde, einholen muss.

1.2 Die REWE begründet ihr Gesuch damit, dass die Übernahme der Bon appétit unter der Bedingung des Erhalts der notwendigen Bewilligungen der zuständigen in- und ausländischen Wettbewerbsbehörden stehe. Die schriftlichen Entscheide der EU-Kommission in dieser Sache würden allerdings nicht bis zum letzten Tag der regulären sechswöchigen Frist (23. Juli 2003) von Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK ergehen. Die Vorbereitungen für das Einreichen der Anmeldung an die EU-Kommission gestalteten sich aufgrund gemeinsamer Zusammenarbeitspartner auf dem Gebiet der EU von REWE und der zu übernehmenden Bon appétit aufwändiger als es aufgrund der vor Einleitung der entsprechenden Abklärungen voraussehbar gewesen sei. Diese Vorbereitungen würden in enger Zusammenarbeit mit der EU-Kommission erfolgen und dienten der anschliessend möglichst reibungslosen Anmeldungsbehandlung. Die Anmeldung bei der EU-Kommission könne daher erst am 22. Juli 2003 eingereicht werden. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 der Fusionskontrollverordnung 4064/89/EG müsse die Kommission sodann innert Monatsfrist entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigen (Variante 1) oder diesen einer vertieften Untersuchung unterziehen wolle (Variante 2). Im Fall von Variante 2 sowie bei Verzögerungen müsse der Zeitplan und damit die Frist für die Publikation des Angebots erneut überprüft werden. Um diesbezüglich etwas Flexibilität zu erhalten, werde eine Fristverlängerung bis am 19. September 2003 beantragt.

1.3 Diese Argumente rechtfertigen im vorliegenden Fall eine Fristverlängerung. Insbesondere liegt es im Interesse der Aktionäre der Bon appétit, dass ihnen ein bedingungsloses Angebot unterbreitet wird. Allerdings wird die Frist von sechs Wochen nach Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK höchstens um die Dauer dieser ursprünglichen Frist, also bis zum 3. September 2003 erstreckt (vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, N. 29 zu § 26). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden.

2. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird am ersten Börsentag nach der Eröffnung an die Parteien, d.h. voraussichtlich am 21. Juli 2003, auf der Website der Übernahmekommission publiziert.

3. Gebühren

Die Gebühr für diese Empfehlung wird mit der Empfehlung der Übernahmekommission betreffend die Prüfung des Angebots erhoben.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Die Frist für die Veröffentlichung des Angebots der REWE-Beteiligungs-Holding International GmbH, Köln, Deutschland, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Bon appétit Group AG, Moosseedorf, mit einem Nennwert von je CHF 5 wird bis zum 3. September 2003 verlängert.
  2. Diese Empfehlung wird am 21. Juli 2003 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  3. Die Gebühr für diese Empfehlung wird mit der Empfehlung der Übernahmekommission betreffend die Prüfung des Angebots erhoben. 

 

Der Präsident:

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • die REWE-Beteiligungs-Holding International GmbH, Köln, Deutschland, durch ihren Vertreter;
  • die Bon appétit Group AG, Moosseedorf, durch ihren Vertreter;
  • die EBK