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Transaktionen

0242 - Forbo Holding AG

Empfehlung Forbo Holding AG vom 3. Juni 2005

Prüfung einer Pflicht von Michael Pieper, Hergiswil, der Franke Holding AG, Aarburg, der Franke Beteiligungen I AG, Hergiswil, von Rudolf Maag, Binningen, von Tweedy, Browne Company LLC, New York, USA, sowie anderer Aktionäre zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots gemäss Art. 32 BEHG an die Aktionäre der Forbo Holding AG, Eglisau

A.
Die Forbo Holding AG („Forbo“ oder „potentielle Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Eglisau (ZH). Die Namenaktien der Forbo sind an der SWX Swiss Exchange kotiert.

B.
Gemäss SHAB Nr. 20 vom 28. Januar 2005 hält Michael Pieper, Hergiswil, zusammen mit Franke Holding AG, Aarburg, und Franke Beteiligungen I AG, Hergiswil, (nachstehend alle zusammen „Aktionärsgruppe um Michael Pieper“) 20.07% der Stimmen und des Kapitals von Forbo.

C.
Gemäss SHAB Nr. 47 vom 24. Dezember 2004 besitzt Tweedy, Browne Company LLC, New York, USA („Tweedy Browne“), 239'160 Namenaktien, entsprechend 8.81% der Stimmen und des Kapitals von Forbo.

D.
Gemäss SHAB Nr. 47 vom 8. März 2005 hält Rudolf Maag, Binningen, 220'000 Namenaktien, entsprechend 8.1% der Stimmen und des Kapitals von Forbo.

E.
Am 17. Februar 2005 stellte Tweedy Browne gegenüber Forbo den Antrag, es sei für die auf Ende April 2005 angesetzte ordentliche Generalversammlung eine Statutenänderung betreffend Mindestpreis im Falle eines öffentlichen Kaufangebots zu traktandieren. Beantragt wurde die folgende Ergänzung der Statuten:

„Die Aktionäre der Gesellschaft unterstehen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) vom 24. März 1995, insbesondere auch betreffend Pflichtangebot gemäss Artikel 32 BEHG. Die Gesellschaft modifiziert jedoch die Mindestpreisbestimmung von Absatz 4 von Art. 32 BEHG wie folgt:
 

Der Preis des Angebots muss mindestens dem Börsenkurs entsprechen. Er darf jedoch nicht unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den letzten 12 Monaten für Beteiligungspapiere der Gesellschaft bezahlt hat."
Nachdem Forbo am 3. Februar 2005 eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen hatte (vgl. dazu unten lit. H), wurde dieses Traktandum mit dem Einverständnis von Tweedy Browne bereits an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. März 2005 (vgl. dazu unten lit. N) traktandiert und behandelt.

F.
Am 25. Februar 2005 schlossen AFB Investment S.A. („AFB Investment“) – eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg-Stadt, Luxemburg, welche am 31. Dezember 2004 gegründet wurde, um ein öffentliches Kaufangebot an die Forbo Aktionäre zu unterbreiten – und Forbo ein Transaction Agreement („Transaction Agreement“) im Hinblick auf dieses öffentliche Kaufangebot ab (vgl. dazu unten lit. I und K). Am 25. Februar 2005 wurde der Abschluss des Transaction Agreements zusammen mit der Ankündigung einer ausserordentlichen Generalversammlung für den 24. März 2005 durch Forbo mittels einer Medienmitteilung bekannt gegeben.

G.
Am 27. Februar 2005 stellte die Aktionärsgruppe um Michael Pieper für die ausserordentliche Generalversammlung von Forbo vom 24. März 2005 ein Traktandierungsbegehren für im Wesentlichen folgende Traktanden:

„1. Abschaffung der Stimmrechtsbegrenzung von 8% mit sofortiger Eintragung im Handelsregister im Falle der Annahme durch die ausserordentliche Generalversammlung (in jedem Falle, d.h. bei Vorliegen und Nichtvorliegen eines öffentlichen Kaufangebotes);
 

2. Zuwahl von mindestens vier neuen Verwaltungsräten in jedem Falle (bei angekündigtem Rücktritt des Forbo Verwaltungsrates, bei Vorliegen und Nichtvorliegen eines öffentlichen Kaufangebotes, bei Ablehnung oder Annahme der Aufhebung der Stimmrechtsbeschränkung).“

H.
Am 3. März 2005 wurde von Forbo die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. März 2005 versandt und im SHAB publiziert. Darin wurden die Traktandierungsbegehren der Aktionärsgruppe um Michael Pieper (vgl. oben lit. G) und von Tweedy Browne (vgl. oben lit. E) aufgenommen.

I.
Am 4. März 2005 nach Börsenschluss veröffentlichte AFB Investment in den elektronischen Medien die Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Forbo.

J.
Ebenfalls am 4. März 2005 präsentierte die Aktionärsgruppe um Michael Pieper in einer Medienmitteilung ihre Verwaltungsratsvorschläge, nämlich Michael Pieper, Albert Gnägi, Hans-Beat Gürtler und Rudolf Huber.

K.
Am 8. März 2005 erfolgte die landesweite Publikation des öffentlichen Kaufangebots der AFB Investment für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Forbo (in Bezug auf das öffentliche Kaufangebot der AFB Investment vgl. die Empfehlungen der Übernahmekommission in Sachen Forbo Holding AG vom 7. März 2005, 10. März 2005, 18. März 2005 und 22. März 2005).

L.
Am 10. März 2005 eröffnete die Übernahmekommission ein Verfahren, um festzustellen, ob zwischen der Aktionärsgruppe um Michael Pieper, Tweedy Browne, Rudolf Maag (alle zusammen „die Parteien“) sowie allenfalls anderen Aktionären eine Gruppe im Sinne von Art. 27 i.V.m. Art. 15 BEHV-EBK besteht. Im Rahmen dieses Verfahrens lud die Präsidentin des Ausschusses mit Schreiben vom 11. März 2005 die Aktionärsgruppe um Michael Pieper, Rudolf Maag sowie Tweedy Browne ein, anhand eines Fragenkataloges zum Vorliegen eines allfällig direkt oder indirekt abgestimmten Verhaltens in Bezug auf die ausserordentliche Generalversammlung vom 24. März 2005 Stellung zu nehmen. Am 15. März 2005 gingen die entsprechenden Stellungnahmen innert Frist bei der Übernahmekommission ein. Auf die Stellungnahmen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

M.
Am 21. März 2005 veröffentlichte AFB Investment in den elektronischen Medien und am 22. März 2005 in zwei Zeitungen auf Deutsch und Französisch eine Änderung des öffentlichen Kaufangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Forbo. Dabei wurde eine Bedingung des öffentlichen Kaufangebots dahingehend geändert, dass die Annahmeschwelle von 66.67% auf 50.01% herabgesetzt wurde. Ansonsten blieb das Kaufangebot unverändert.

N.
An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. März 2005 wurden auf Antrag von Michael Pieper die folgenden Personen neu in den Verwaltungsrat gewählt: Peter Altorfer, Albert Gnägi, Hans-Beat Gürtler, Rudolf Huber und Michael Pieper. Hans-Beat Gürtler und Rudolf Maag sind Geschäftspartner und haben beide Einsitz im Verwaltungsrat der Varuma AG, Basel. Gemäss Aussagen der Aktionärsgruppe um Michael Pieper und von Rudolf Maag wurde Hans-Beat Gürtler nicht als Vertreter von Rudolf Maag in den Verwaltungsrat von Forbo gewählt. Hans-Beat Gürtler sei ad personam angesichts seines Leistungsausweises und zufolge seiner Qualifikation als langjähriger CEO der Animal Health Division bei Novartis mit internationaler Erfahrung vorgeschlagen und gewählt worden. Auch in der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft (vgl. dazu unten lit. Q) wurde nochmals bekräftigt, Hans-Beat Gürtler habe nach eigenem Bekunden und in Übereinstimmung mit der Sachdarstellung von Rudolf Maag nicht als sein Vertreter, sondern als unabhängige Persönlichkeit des schweizerischen Wirtschaftslebens Einsitz in den Verwaltungsrat von Forbo genommen.

Ebenso wurde an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. März 2005 die von der Aktionärsgruppe um Michael Pieper traktandierte Abschaffung der Stimmrechtsbegrenzung (vgl. lit. G) sowie die durch Tweedy Browne beantragte Statutenänderung (vgl. oben lit. E) durch die Generalversammlung beschlossen.

O.
Am 11. April 2005 veröffentlichte AFB Investment das endgültige Ergebnis des öffentlichen Kaufangebots und erklärte das Angebot als nicht zu Stande gekommen, da ihr bis zum Ablauf der Angebotsfrist lediglich 16.55% der vom Angebot erfassten Namenaktien der Forbo angedient worden seien, womit die Bedingung, welche eine Andienung von mindestens 50.01% aller sich im Publikum befindenden Namenaktien der Forbo vorsah, nicht erfüllt sei.

P.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. April 2005 wurden die Aktionärsgruppe um Michael Pieper, Tweedy Browne sowie Rudolf Maag aufgefordert, zum jeweiligen Schreiben der anderen Partei (vgl. oben lit. L) Stellung zu nehmen. Überdies wurden die Parteien aufgefordert, in ihrer Stellungnahme zu erklären, ob nach der ausserordentlichen Generalversammlung von Forbo vom 24. März 2005 unter den Parteien oder mit anderen Aktionären direkt oder indirekt irgendwelche Verhandlungen geführt worden seien oder Kontakte stattgefunden haben bzw. ob solche geplant seien, und ob die Parteien nach der ausserordentlichen Generalversammlung von Forbo vom 24. März 2005 direkt oder indirekt gegenseitig oder gegenüber anderen Aktionären irgendwelche verbindlichen Zusagen abgegeben hätten bzw. ob solche geplant seien. Am 22. April 2005 respektive am 29. April 2005 gingen die entsprechenden Stellungnahmen innert erstreckter Frist bei der Übernahmekommission ein. Auf die Stellungnahmen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

Q.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. Mai 2005 wurde der Verwaltungsrat von Forbo aufgefordert, zu allen Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen. Am 24. Mai 2005 ging die Stellungnahme des Verwaltungsrats von Forbo innert erstreckter Frist bei der Übernahmekommission ein. Auf die Stellungnahme wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

R.
Zur Prüfung der vorliegenden Frage wurde ein Ausschuss bestehend aus Frau Claire Huguenin (Präsidentin des Ausschusses), Herrn Thierry de Marignac und Herrn Raymund Breu gebildet.



Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Prüfung des Bestehens einer Angebotspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG

1.1
Die Übernahmekommission ist gemäss Art. 23 Abs. 3 BEHG zuständig, die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote im Einzelfall zu überprüfen. Sie kann von Anbietern und Zielgesellschaften alle Auskünfte und Unterlagen einfordern. Sie erlässt gegenüber den Beteiligten Empfehlungen.

1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG muss diejenige Person, welche direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die sie bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten. Gemäss Art. 27 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BEHV-EBK handelt in gemeinsamer Absprache oder als Gruppe, wer im Hinblick auf die Beherrschung einer Zielgesellschaft seine Verhaltensweise mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren abstimmt.

1.3 Am 11. März 2005 eröffnete die Übernahmekommission ein Verfahren, um festzustellen, ob unter den Parteien eine Gruppe im Sinne von Art. 27 BEHV-EBK besteht oder bestanden hat, respektive ob im konkreten Fall Absprachen der Parteien im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. März 2005 stattgefunden haben und die Parteien demzufolge gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG verpflichtet wären, den übrigen Forbo Aktionären ein Pflichtangebot zu unterbreiten.

2. Stellungnahme des Verwaltungsrats der (potentiellen) Zielgesellschaft

2.1 Der Verwaltungsrat einer (potentiellen) Zielgesellschaft hat nicht nur im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots eine Stellungnahme zu veröffentlichen (Art. 29 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 31 ff. UEV-UEK), sondern gemäss Praxis der Übernahmekommission auch zu Gesuchen von Aktionären um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht nach Art. 32 Abs. 2 BEHG und 34 BEHV-EBK (vgl., Erw. 1.2) oder zu Gesuchen nach Art. 35 Abs. 1 BEHV-EBK, in denen ein Aktionär (oder eine Aktionärsgruppe) eine Stellungnahme von der Übernahmekommission zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Angebotspflicht verlangt (vgl. , Erw. 1.1 ff.), Stellung zu nehmen. Diese Praxis findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn die Übernahmekommission von Amtes wegen ein Verfahren um Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Angebotspflicht eröffnet, befindet sich doch die Zielgesellschaft in allen genannten Fällen in einer potentiellen Übernahmesituation.

2.2 Der Verwaltungsrat von Forbo hat sich mit Stellungnahme vom 24. Mai 2005 zu den Eingaben der Parteien vom 15. März 2005, 22. April 2005 und 29. April 2005 (vgl. Sachverhalt lit. L und P) vernehmen lassen. In Bezug auf die Offenlegung allfälliger Interessenkonflikte hält er fest, dass Michael Pieper in den Ausstand getreten sei und bei der Abfassung der Stellungnahme in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, involviert gewesen sei. Hans-Beat Gürtler, der an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. März 2005 in den Verwaltungsrat gewählt wurde, sei nach eigenem Bekunden und in Übereinstimmung mit der Sachdarstellung von Rudolf Maag nicht als sein Vertreter, sondern als unabhängige Persönlichkeit des schweizerischen Wirtschaftslebens im Verwaltungsrat. Es habe somit keinen Grund gegeben, dass Hans-Beat Gürtler in den Ausstand hätte treten müssen. Er sei aber bei der Abfassung der Stellungnahme weder direkt noch indirekt beteiligt gewesen. Auch für die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates seien keine Interessenkonflikte ersichtlich. Somit habe der Verwaltungsrat mit Ausnahme des Umstandes, dass Michael Pieper in den Ausstand getreten sei und Hans-Beat Gürtler an der Abfassung der Stellungnahme nicht beteiligt gewesen sei, keine weiteren Massnahmen getroffen, um zu vermeiden, dass sich die geschilderte Interessenlage zum Nachteil der Aktionäre auswirke.

2.3 In Bezug auf die Stellungnahmen der Parteien hält der Verwaltungsrat des Weiteren fest, er habe keine Kenntnis von Sachverhalten, die mit den Stellungnahmen der Aktionärsgruppe um Michael Pieper, von Rudolf Maag und von Tweedy Browne im Widerspruch stünden. Aus diesem Grunde sehe er sich auch nicht veranlasst, die einzelnen Stellungnahmen zu kommentieren. Dementsprechend habe der Verwaltungsrat keine Veranlassung, anzunehmen, dass eine Gruppenbildung gemäss Art. 32 BEHG vorliege.

3. „Handeln in gemeinsamer Absprache“ respektive „organisierte Gruppe“ im Sinne von Art. 27 BEHV-EBK

3.1
Im Übernahmerecht bestimmt sich der Begriff des „Handelns in gemeinsamer Absprache“ bzw. der Gruppenbegriff nach Art. 27 BEHV-EBK. Danach gilt für im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft in gemeinsamer Absprache oder als Gruppe handelnde Erwerber von angebotspflichtigen Beteiligungen Art. 15 Abs. 1 und 2 BEHV-EBK sinngemäss. Für die Frage, unter welchen Umständen Aktionäre bei einem gemeinsamen Erwerb nicht nur als Gruppe im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 BEHV-EBK, sondern auch als solche nach Art. 27 BEHV-EBK zu betrachten sind, ist somit entscheidend, ob die betreffenden Aktionäre „im Hinblick auf die Beherrschung“ handeln. Davon ist auszugehen, wenn sich eine Vereinbarung von Aktionären nicht bloss auf ein Erwerbsgeschäft bezieht, sondern diese Vereinbarung auch Auswirkungen auf die Kontrolle, d.h. die Beherrschung der Zielgesellschaft haben kann. Dies – und damit eine Angebotspflicht – ist dann anzunehmen, wenn gemeinsam erworbene Stimmrechte eine Beherrschung objektiv ermöglichen (indem sie in gemeinsamer Absprache ausgeübt werden) und aufgrund der Umstände darauf zu schliessen ist, dass eine Beherrschung auch angestrebt wird (vgl. BGE 130 II 530, 557 f., Erw. 6.5.6 f.).

3.2 Zur Auslösung der Angebotspflicht ist indessen nicht unbedingt eine Konstituierung als Gruppe im Hinblick auf den koordinierten Erwerb von Aktien erforderlich. Vielmehr führt auch eine Konstituierung als Gruppe im Hinblick auf die koordinierte Ausübung der Stimmrechte, also beispielsweise der Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags mit Stimmbindung durch bereits bestehende Aktionäre, zur Angebotspflicht, falls durch die Zusammenlegung der Stimmrechte der Vertragsparteien der Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte überschritten wird.

3.3 In formeller Hinsicht ist für eine rechtsverbindliche Absprache und somit für die Annahme einer Gruppe nicht Voraussetzung, dass die Mitglieder eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben. Eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Börsengesetzes kann rechtsverbindlich auch auf einem konkludenten Verhalten beruhen (BGE 130 II 530, 550 f., Erw. 6.4.4). Die Verhaltensweise muss somit nicht durch eine schriftliche Vereinbarung, sondern kann auch durch „andere organisierte Vorkehren“ abgestimmt werden. Allerdings reicht nicht jedes Parallelverhalten, welches sich aus gleich gerichteten Interessen und einer übereinstimmenden Sicht der Dinge ergibt, oder jedes gemeinsame Vorgehen aus, um eine gemeinsame Absprache zu begründen. Für die Annahme einer übernahmerechtlich relevanten abgestimmten Verhaltensweise müssen die Handlungen einen gewissen Mindestgrad an Intensität aufweisen, die ihren Ausdruck in einem Minimum an gemeinsamer (innerer) Finalität und (äusserer) Organisiertheit findet. Insbesondere muss die Absprache eine Intensität und „innere Verbindlichkeit“ aufweisen, die dazu führt, dass die Aktionäre nicht mehr völlig frei über ihre Stimmrechtsausübung entscheiden können (, Erw. 1.2; ebenso BGE 130 II 530, 549 f., Erw. 6.4.1 f.)

4. Kontakte unter den Aktionären im Vorfeld einer Generalversammlung

4.1 In Bezug auf Kontakte im Vorfeld einer Generalversammlung bedeutet das oben Erörterte, dass nicht jegliche Kontaktnahmen von Aktionären zu anderen Aktionären oder Verhandlungen von Aktionären im Hinblick auf eine bevorstehende Generalversammlung zur Annahme einer Gruppe bzw. eines Handelns in gemeinsamer Absprache im Sinne von Art. 27 BEHV-EBK führen. Unter dem Blickwinkel einer ausgewogenen „Corporate Governance“ sind gewisse Kontakte im Aktionärskreis vor einer Generalversammlung sogar erwünscht, weil sie damit das strukturelle Ungleichgewicht zwischen dem Verwaltungsrat und dem Aktionariat abbauen können.

4.2 Allerdings muss die Frage der Gruppenbildung in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Kontaktnahmen und Zusagen unter den einzelnen Aktionären geprüft werden. Das Handeln in gemeinsamer Absprache respektive eine Gruppe setzt nämlich begriffsimmanent einen Konsens unter den Beteiligten voraus. Für die übernahmerechtliche Qualifikation als Gruppe muss ein derartiger Konsens überdies von einer gewissen Intensität sein bzw. eine gewisse Verbindlichkeit aufweisen, die dazu führen, dass die Aktionäre nicht mehr völlig frei über ihre Stimmrechtsausübung entscheiden können. Die Ausübung des Stimmrechts muss sozusagen dem unabhängigen Entscheid des einzelnen Mitglieds entzogen und bis zu einem gewissen Punkt zur „Gruppensache“ gemacht werden. Gibt ein Aktionär im Vorfeld einer Generalversammlung einem anderen Aktionär die Zusage zu einem bestimmten Stimmverhalten ab, dann führt oft auch eine „rein“ moralische Verpflichtung gegenüber dem Zusageempfänger dazu, dass sich der einzelne Aktionär in seiner Stimmabgabe nicht mehr völlig frei fühlt. Werden im Vorfeld einer Generalversammlung unter den Aktionären, welche einzeln oder gemeinsam den Grenzwert von Art. 32 Abs. 1 BEHG überschreiten, Verhandlungen geführt, mit dem Ziel, einen Kontrollwechsel der Gesellschaft herbeizuführen, dann ist tendenziell von einer Gruppe auszugehen. Die Intensität der Kontaktaufnahme und die Verbindlichkeit der Zusagen sind auf jeden Fall entscheidend.

5. Schlussfolgerung

5.1 Im Rahmen des von der Übernahmekommission eröffneten Verfahrens ergaben sich keine genügenden Anhaltspunkte , welche zur Annahme einer Gruppe bzw. eines Handelns in gemeinsamer Absprache im Sinne von Art. 27 BEHV-EBK führen würden.

5.2 Nach Darstellungen der Parteien haben im Vorfeld der Generalversammlungen zwar gewisse, vorwiegend telefonische, Kontakte stattgefunden. Die von den Parteien geschilderten Gespräche wiesen indessen  weder die geforderte Intensität noch die genügende Verbindlichkeit auf, die dazu hätten führen können, dass die Aktionäre nicht mehr völlig frei über ihre Stimmrechtsausübung hätten entscheiden können. Es wurden gemäss Aussagen der Parteien auch keinerlei gegenseitige Zusagen abgegeben. Im Übrigen waren die dargelegten Kontaktnahmen nach Kenntnis der Übernahmekommission vorwiegend informativer Natur und wurden nicht im Hinblick auf eine gemeinsame Beherrschung von Forbo und auch nicht mit dem Ziel geführt, einen Kontrollwechsel bei Forbo herbeizuführen. Auch die Tatsache, dass Hans-Beat Gürtler, welcher von der Aktionärsgruppe um Michael Pieper in ihrer Liste vom 4. März 2005 als Verwaltungsrat von Forbo vorgeschlagen wurde (vgl. Sachverhalt lit. J), Geschäftspartner von Rudolf Maag ist und mit ihm Einsitz im Verwaltungsrat der Varuma AG hat (vgl. Sachverhalt lit. N), führt nicht per se zum Schluss, dass zwischen der Aktionärsgruppe um Michael Pieper und Rudolf Maag eine Gruppe besteht.

5.3 Die Übernahmekommission hat keinen Anlass, an den Schilderungen der Parteien oder an der Stellungnahme des Verwaltungsrats von Forbo zu zweifeln. Aufgrund der der Übernahmekommission vorliegenden Informationen ist somit nicht davon auszugehen, dass zwischen der Aktionärsgruppe um Michael Pieper, Tweedy Browne, Rudolf Maag oder anderen Aktionären ein Handeln in gemeinsamer Absprache respektive eine Gruppe im Sinne von Art. 27 i.V.m. Art. 15 BEHV-EBK besteht oder bestanden hat. Folglich wird auch keine Angebotspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BEHG ausgelöst.

6. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG am 3. Juni 2005 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

7. Gebühr

Für die vorliegende Empfehlung wird keine Gebühr erhoben.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Es wird festgestellt, dass Michael Pieper, Hergiswil, Franke Holding AG, Aarburg, Franke Beteiligungen I AG, Hergiswil, Rudolf Maag, Binningen, und Tweedy, Browne Company LLC, New York, USA, keine Pflicht haben, den Aktionären von Forbo ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten. 

  2. Diese Empfehlung wird am 3. Juni 2005 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  3. Für die vorliegende Empfehlung wird keine Gebühr erhoben.
     

Die Präsidentin des Ausschusses:

Claire Huguenin

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Forbo Holding AG, durch ihren Vertreter;
  • Aktionärsgruppe um Michael Pieper, durch ihren Vertreter;
  • Rudolf Maag, durch seinen Vertreter;
  • Tweedy, Browne Company LLC, durch ihren Vertreter;
  • die Eidgenössische Bankenkommission.