SWISS TAKEOVER BOARD

Rechtsgrundlagen

Revision vom 26. Juni 2014

UEK-Rundschreiben Nr. 3: Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten

vom 26. Juni 2014

1. Schweizer Prüfungsstandard PS 880

Gemäss Art. 25 BEHG muss der Anbieter das Angebot vor der Veröffentlichung einer von der FINMA zugelassenen Prüfgesellschaft oder einem Effektenhändler zur Prüfung unterbreiten.

[1]

Die Treuhand-Kammer hat am 24. Juni 2010 einen Schweizer Prüfungsstandard zur Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten (PS 880) verabschiedet, welcher von der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde am 10. Juni 2010 und heute von der Übernahmekommission genehmigt wurde. Der PS 880 tritt am 1. September 2010 in Kraft. Er regelt die Grundsätze, welche die Prüfstellen bei der Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten zu beachten haben, sowie Form und Inhalt der in diesem Zusammenhang zu
erstattenden Berichte.

[2]

2. Verbindlichkeit des PS 880 für Effektenhändler

Gemäss Bst. N der Einleitung zu den Schweizer Prüfungsstandards (Ausgabe 2010) ist der PS 880 für Prüfstellen, die Mitglied der Treuhandkammer sind, verbindlich. Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen müssen sich bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen an Prüfungsstandards halten, welche von der Eidg. Revisionsaufsichtbehörde genehmigt sind (Art. 1 der Verordnung der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen).

[3]

Zur Sicherstellung einer einheitlichen und transparenten Prüfstellentätigkeit erklärt die  Übernahmekommission den PS 880 (inkl. Anhänge) mit Ausnahme von dessen Randziffern 10, 19 und 20 auch für Effektenhändler für verbindlich, welche ein Prüfstellenmandat ausüben.

[4]

3. Unabhängigkeit der Prüfstelle

Gemäss Art. 26 Abs. 2 UEV muss die Prüfstelle vom Anbieter, der Zielgesellschaft und den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein.

[5]

Die Prüfstelle ist für die Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen gemäss Praxis der Übernahmekommission verantwortlich.

[6]

Zur Beurteilung der Unabhängigkeit als Prüfstelle reicht die Prüfgesellschaft oder der Effektenhändler der Übernahmekommission folgende Informationen ein:

[7]

1. Übt(e) die Prüfgesellschaft bzw. der Effektenhändler andere Dienstleistungen im Rahmen des Übernahmeangebotes für den Anbieter aus oder ist sie bzw. er für solche künftigen Dienstleistungen beauftragt worden? Falls ja, welche?

[8]

 

2. Sämtliche weiteren Angaben, die für die Beurteilung der Unabhängigkeit wesentlich sind. Der Effektenhändler hat insbesondere über wesentliche Geschäftsbeziehungen mit dem Anbieter zu informieren.

[9]

Die Prüfgesellschaft hat der Übernahmekommission überdies mitzuteilen, ob sie gleichzeitig Revisionsstelle der Zielgesellschaft, des Anbieters oder einer Person, die in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelt, ist.

[10]

Sofern die Übernahmekommission der Ansicht ist, dass die Unabhängigkeit als Prüfstelle nicht gegeben ist, teilt sie dies der Prüfgesellschaft oder dem Effektenhändler und dem Anbieter innert drei Börsentagen nach Erhalt der Informationen gemäss Rz 8 bis 10 unter Angabe der Gründe mit.

[11]

4. Prüfung der Finanzierung des Angebotes

Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c UEV prüft die Prüfstelle vor Veröffentlichung des Angebotes insbesondere die Finanzierung des Angebotes und die Verfügbarkeit der Mittel. Die Prüfstelle hat zu bestätigen,
dass der Anbieter die erforderlichen Massnahmen getroffen hat, damit am Vollzugstag die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stehen (Art. 20 Abs. 1 UEV).

[12]

Bei einer Fremdfinanzierung prüft die Prüfstelle insbesondere die Bonität des Kreditgebers und diejenigen Vertragsklauseln, die es dem Kreditgeber ermöglichen, gegebenenfalls die Auszahlung des Kredits zu verweigern.

[13]

Grundsätzlich sind solche Vertragsklauseln nur zulässig, sofern sie sich

[14]

a) mit einer Bedingung im Angebot decken;

[15]

b) auf eine wesentliche rechtliche Voraussetzung betreffend den Anbieter beziehen (namentlich status, power, authority, change of control);

[16]

c) auf die Wirksamkeit eines im Vertrag genannten wesentlichen Rechtsgeschäfts beziehen (namentlich die Bestellung von Sicherheiten);

[17]

d) auf eine wesentliche Vertragsverletzung durch den Anbieter beziehen (namentlich pari passu, negative pledge, merger, non-payment); oder

[18]

e) auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Anbieters beziehen.

[19]

Die Übernahmekommission kann zu den Vertragsklauseln Angaben im Angebotsprospekt verlangen (Art. 25 Abs. 3 UEV).

[20]

5. Veröffentlichung des Prüfstellenberichts bei Änderungen des Angebots oder Ergänzungen des Angebotsprospekts

Ändert der Anbieter das Angebot oder ergänzt er den Angebotsprospekt, so hat die Prüfstelle gemäss
Art. 27 Abs. 3 UEV auch hierzu einen kurzen Bericht zu erstellen.

[21]

Der Anbieter weist in der Änderung resp. Ergänzung auf die erfolgte Prüfung durch die Prüfstelle hin und gibt die genaue Internetadresse an, auf welcher der deutsch- und französischsprachige Prüfstellenbericht eingesehen werden kann. Werden die Angebotsdokumente in einer weiteren Sprache verfasst, so ist auch der Prüfstellenbericht in die entsprechende Sprache zu übersetzen und gleichermassen zur Verfügung zu stellen.

[22]

6. Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Rundschreiben ist ab dem 1. Juli 2014 anwendbar. [23]